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Hallo, in meinem Fall geht es um folgende Thematik:
Vor Jahren wurde ein gerichtlich gebilligter Vergleich über Kindesumgang geschlossen. Es erfolgte nachträglich auch ein Hinweisbeschluss des Gerichts nach § 89 FamFG, dass bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Über die Jahre hinweg wurde immer wieder einvernehmlich terminlich von der damals titulierten Regelung abgewichen, die inzwischen, weil alt, in Vergessenheit geraten ist und so nicht mehr praktiziert wird.
Es gibt hier Rechtsprechung zu § 89 FamFG, die sinngemäß besagt, vollstreckt werden kann nur, wenn genau das, was im Titel drin steht, eingefordert wurde, und dagegen dann zuwider gehandelt wurde:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2017, 7 WF 881/17: "(Rz. 10) Vorliegend kann (...) eine Zuwiderhandlung in keinem der (...) Fälle nachgewiesen werden. (Rz. 11) (...) ist unstreitig, dass die Beteiligten die Umgangszeit einvernehmlich entgegen dem Beschluss (...) getauscht haben. Dies entspricht nicht mehr der Regelung im Beschluss (...) Insoweit fehlt bereits ein (...) Umgangstitel." Es folgen stark väterbenachteiligende Ausführungen dazu, der Vater müsse ein "Katz-und-Maus-Spiel" mitmachen und selbst dann zum Versuch der Abholung erscheinen, wenn die Kindesmutter schon ankündige, den Umgang vereiteln zu wollen, wenn er erfolgreich ein Ordnungsgeld durchsetzen wolle. Die Handhabung ist also sehr restriktiv: Der Vater muss genau zu den im Titel stehenden Zeiten den Umgang explizit einfordern, und durch Erscheinen beweisbar versuchen, den Umgang wahrzunehmen.
OLG Brandenburg Beschluss vom 01.10.2022, 13 WF 148/20: "(Rz. 8) Soweit die Eltern nach Beschlusserlass die Umgangszeiten abweichend (...) geregelt haben, haben sie sich einer Vollstreckungsgrundlage begeben."
Liebe Mitforisten, hat hiermit jemand eigene Erfahrung? Oftmals wird man ja nachlässig und hält nicht strikt einen Umgangstitel ein. Ist diese abweichende Praxis stets ein Hindernis, die alte Regelung durchzusetzen, weil sie sozusagen "veraltet und verschimmelt" ist? Oder muss man nur vermeiden, bei den konkreten Tagen davon abzuweichen, stumpf auf die alte Regelung schauen, und beweisbar auf diese pochen?
Konkret in meinem Fall ist es so, dass sich im Laufe der Zeit mehr Umgang eingespielt hat, und praktiziert wurde (mehr Tage pro Monat). Wegen Streit wird nun weder der umfangreichere, noch der vormals geringere Umgang gewährt. Hinzu kommt noch die Begründung "Das Kind will nicht" (alternativ auch "Kind hat keine Zeit", "Kind hat andere Termine", "Kind ist krank"), aber das ist ein separates Thema für sich. Meint ihr, es wäre trotz anderer Regelung (Ausweitung des Umgangs) möglich, zumindest wegen des geringeren Umgangs ein Ordnungsgeld schlüssig zu begründen?
Hypothetisches Beispiel:
Alte Regelung sagt: Der Vater sieht das Kind am ersten Wochenende im Monat von Samstag 11 Uhr bis Sonntagabend.
Neue Praxis lautet: Der Vater sieht das Kind jedes zweite Wochenende von Freitag 16 Uhr bis Sonntagabend.
Müsste man jetzt nur schauen, wann das Papa-Wochenende auf ein erstes Wochenende im Monat fällt, und dann, nach Umgangsboykott am Freitag, auch am Samstag um 11 Uhr auch noch einmal erscheinen? Der Umgang ab Samstag ist ja in dem umfangreicheren Umgang ab Freitag als "Minus" enthalten. Man könnte argumentieren, das ist das Mindeste. Dagegen könnte die Kindesmutter argumentieren, die gelebte Praxis sehe ja Freitag 16 Uhr vor, also müsse sie am Samstag um 11 Uhr nicht mehr damit rechnen. Hiergegen könnte man sich wiederum schützen, indem man sich ausdrücklich anmeldet. Wie seht ihr dies?
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Ich hatte damals auch Ordnungsgeld beantragt. Dann wurde hin- und hergeschrieben, verzögert, gewartet. Und selbst wenn... die Beträge sind lächerlich. Probier's aus. Nur aus der Erfahrung wird man schlauer.
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Mein Anwalt erzählte mal von einem Fall da wurden 50 € angesetzt. Wäre es nicht Erfolgsversprechender den zwischenzeitlich stattgefunden erweiterten umgang gerichtlich zu beantragen vorallem da ihr euch hierauf (hoffentlich schriftlich) geeinigt hattet... Macht halt nur Sinn wenn das Kind es will.
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(26-12-2022, 16:51)Ruffys schrieb: Mein Anwalt erzählte mal von einem Fall da wurden 50 € angesetzt. Wäre es nicht Erfolgsversprechender den zwischenzeitlich stattgefunden erweiterten umgang gerichtlich zu beantragen vorallem da ihr euch hierauf (hoffentlich schriftlich) geeinigt hattet... Macht halt nur Sinn wenn das Kind es will.
Es steht etwas zum umfangreicheren Umgang in E-Mails, mehr nicht. Der derzeit stattfindende Total-Boykott muss erst mal revidiert (bekämpft) werden - das ist vordringlich -, und dazu sollte nach meiner Überzeugung durchaus ein Ordnungsgeld nach der alten Regelung ein probates Mittel sein. Teilweise liest man sogar, wenn eine Änderung der alten Regelung bereits beantragt ist (weil sie nicht mehr angemessen ist), wird ein Vollstreckungsverfahren bzgl. der alten Regelung ausgesetzt. Wenn das tatsächlich so ist, würde ich die Durchsetzung noch auf Monate hinweg torpedieren (während des Änderungsverfahrens).
Der Unterschied zwischen Vollstreckung und Abänderung ist ja nach meinem Verständnis auch:
(a) In der Vollstreckung wird nur stumpf geschaut, wird das gemacht, was im Titel steht. Jugendamt und Kind müssen hier nicht angehört werden. Es gibt Rechtsprechung, wonach hier nur in Ausnahmefällen damit argumentiert werden kann, der Kindeswille stehe entgegen, und Maßnahmen zur positiven Einwirkung auf das Kind (Wohlverhaltenspflicht) müssen einzeln dargelegt werden.
Zuletzt AG Mönchengeldbach-Rheydt, Beschluss vom 04.01.2022, 18 F 106/18; Ordnungsgeld: 500€ (Dauer: ab Antrag des Kindesvaters vom 20.06.2021 dauerte es über ein halbes Jahr). Bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2022, 5 WF 4/22: "(Rz. 5) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, sämtliche Kinder würden den Umgang (...) ablehnen, so ist dies unerheblich. (...) Nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nur (...) entgegenstehen, wenn darauf auch ein (...) Antrag auf Abänderung (...) gestützt ist."
(b) Im Abänderungsverfahren wird hingegen alles neu geprüft mit Verfahrensbeistand und Jugendamt, und da könnte das Kind dann womöglich sagen, es will nicht. Vor allem, wenn schon monatelang der Kontakt abgebrochen ist, weil die alte Regelung nicht mit Ordnungsmitteln durchgesetzt wurde.
Meine Hoffnung ist, dass (a) schneller für Abhilfe und Druck zur Änderung des Verhaltens sorgt, oder zumindest für Bestrafung wegen negativer Einwirkung auf mein Kind.
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Wer soll bestraft werden und wegen was? Versetze dich in die Rolle des Familienrichters. Was soll er machen? Wie Du es beschreibst, wäre ggf. ein Umgangsverfahren bzw. deinerseits ein Antrag auf Regelung des Umgangs realistisch.
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Beides ist möglich bei dir, meine ich, die Frage ist nur was aussichtsreicher ist. Ordnungsgeld aufgrund alter Regelung oder neues Umgangsverfahren, das eine vollstreckbare Regelung auf Basis der vorher praktizierten Umgangs zum Ziel hat. Danach Ordnungsgeld, wenn sie nicht eingehalten wird.
Ich meine, das sieht mehr nach neuem Verfahren aus, so bald wie möglich. Ordnungsgeld wegen uralter Regelung wirkt als Finte, um der Mutter an den Karren zu fahren.
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Danke für eure Rückmeldungen, NurErzeuger und p__.
(26-12-2022, 22:59)NurErzeuger schrieb: Wer soll bestraft werden und wegen was? Natürlich die Kindesmutter, wegen massiver Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht. Das Kind wird zum Streitaustragungsinstrument missbraucht, dem Kind wird eingeredet, der Vater sei total böse und die Mutter das arme unschuldige Opfer. Das Kind wird in Konflikte mit hineingezogen.
Es war schon so weit, dass die Kindesmutter den Umgang wochenlang vorenthalten hat, um mich zu von ihr gewünschten Handlungen zu nötigen, und auch das Kind als Sprechpuppe hat sagen lassen "Wenn du nicht X machst, kann ich nicht zu dir". Ich habe bereits Strafanzeige gegen die Kindesmutter, u.a. wegen versuchter Nötigung, gestellt.
(26-12-2022, 22:59)NurErzeuger schrieb: Versetze dich in die Rolle des Familienrichters. Was soll er machen? Die Richterin soll erkennen, wie massiv negativ die Kindesmutter entgegen der Wohlverhaltenspflicht auf das Kind einwirkt (bzw. eingewirkt hat), um Streit auszutragen, und das Verhältnis zum Vater zu stören. Es geht darum, dieses sanktionswürdige, verwerfliche Verhalten zu unterbinden. Zentraler Aspekt ist: Das Argument "Kind will nicht" ist ein Vorwand und von der Kindesmutter verschuldet. Wie dargelegt, ist bei der Vollstreckung am ehesten damit zu rechnen, dass eine Richterin sagt " Von "Kind will nicht" will ich nichts hören, die Regelung ist gefälligst einzuhalten, basta."
(26-12-2022, 22:59)NurErzeuger schrieb: Wie Du es beschreibst, wäre ggf. ein Umgangsverfahren bzw. deinerseits ein Antrag auf Regelung des Umgangs realistisch. Es gibt bereits einen Status quo (alte Regelung), und mir geht es nicht um Änderung desselben, sondern um Aufrechterhaltung.
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Ich verstehe dich. Nur kann doch der Richter kein Ordnungsgeld verhängen, weil ein Kind beispielsweise sagt, dass es nicht zum Vater will und die Kindsmutter daraufhin auf dumm macht. Inwieweit die Mutter das Kind beeinflusst, wissen wir nicht. Selbst im Strafrecht ginge sowas in der Art nicht. "Kind will nicht zum Vater" ist und war immer schon ein Totschlagargument, woraufhin alle mit den Schultern zucken. Wenn die Gegenseite schlau ist, beantragen sie ein Vermittlungsverfahren, damit der Richter gar nicht erst auf die Idee kommt, ein Ordnungsgeld zu verhängen.
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28-12-2022, 02:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-12-2022, 02:36 von Harry.)
(27-12-2022, 22:28)NurErzeuger schrieb: Nur kann doch der Richter kein Ordnungsgeld verhängen, weil ein Kind beispielsweise sagt, dass es nicht zum Vater will (...) Ich habe doch oben OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2022, 5 WF 4/22, zitiert, woraus sich das Gegenteil ergibt. Das Vollstreckungsverfahren ist von Unwägbarkeiten über die Reichweite eines Titels weitestmöglich freizuhalten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2022, 13 WF 148/20, unter Rz. 8). Zu solchen Unwägbarkeiten zähle ich auch die Frage "Ist ein Titel nicht mehr vollstreckbar, nur weil ein minderjähriges Kind sagt, es will nicht?".
Dazu AG Mönchengeldbach-Rheydt, Beschluss vom 04.01.2022, 18 F 106/18, unter Rz. 3: " Der am häufigsten in der Praxis vorgebrachte Entschuldigungsgrund ist die Verweigerung des Umgangs durch das Kind. Solche Verweigerung lässt das Verschulden des verpflichteten Elternteils nicht entfallen. Der verpflichtete Elternteil hat im Einzelnen darzulegen, in welcher Weise er die gebotenen erzieherischen Bemühungen unternommen hat, das Kind von seinem entgegenstehenden Willen abzubringen und es zum Umgang zu bewegen. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (...)"
(27-12-2022, 22:28)NurErzeuger schrieb: Wenn die Gegenseite schlau ist, beantragen sie ein Vermittlungsverfahren, damit der Richter gar nicht erst auf die Idee kommt, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Interessant, denn ich hatte als dritte Variante - neben Vollstrecknung und Abänderungsverfahren - auch schon an ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG gedacht. Nach § 92 Abs. 3 FamFG hindert das Vermittlungsverfahren allerdings nicht die Festsetzung von Ordnungsgeld. Man könnte also beides machen. Wieso meinst du, dass bei einem Vermittlungsverfahren kein Ordnungsgeld verhängt werden würde? Ohne Antrag gebe ich dir Recht, das wird eine (tendenziell männerfeindliche) Familienrichterin nicht von Amts wegen tun, sondern nur auf Druck. Bei mir geht es aber ja darum, dass ich über das Gericht (das ich mit beweisbaren Darlegungen unter Druck setze, korrekterweise gegen die Kindesmutter zu entscheiden) wiederum Druck auf die Gegenseite ausübe. Ich nehme an, du meinst ein Ablenkungsmanöver der Gegenseite, um sich im positiven Licht darzustellen. Derzeit ist die Kindesmutter aber wohl gar nicht anwaltlich vertreten.
(27-12-2022, 00:16)p__ schrieb: Ordnungsgeld wegen uralter Regelung wirkt als Finte, um der Mutter an den Karren zu fahren.
Hallo p__, Danke, wie du den obigen Beiträgen entnimmst, bin ich nicht davon überzeugt, dass ich die alte Regelung nun abändern lassen sollte. Ich vermute auch, die Praxis ist gebührenrechtlich getrieben: Anwälte verdienen mehr mit der Regelung oder Abänderung von Umgang (und auch damit recht wenig), als mit der Vollstreckung von Umgang.
Wieso sollte es eine "Finte" sein? Ich kann mich schlüssig auf den Standpunkt stellen, ich will, dass die alte Regelung (als Minimum) strikt eingehalten wird, und das ist der Sinn der Erzwingung mit Ordnungsgeld. Nicht Häme oder Streiteskalation.
Vielleicht hat mein erstes Posting hier etwas in die Irre geführt. Darin hatte ich mich gefragt, ob möglicherweise wegen Veraltung gar keine Vollstreckbarkeit mehr besteht. Die Antwort hierauf ist immer noch offen. Falls Vollstreckbarkeit (-), hat sich die Überlegung ohnehin erledigt. Falls aber der Titel wirksam fortbesteht, kommt dann die nächste Überlegung, ob die Vollstreckung auch der empfehlenswerte Weg ist (ich tendiere zu ja).
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(28-12-2022, 02:22)Harry schrieb: wie du den obigen Beiträgen entnimmst, bin ich nicht davon überzeugt, dass ich die alte Regelung nun abändern lassen sollte.
Ich auch nicht, deshalb hatte ich ja zwei Wege skizziert, nicht nur den einen über die Abänderung.
(28-12-2022, 02:22)Harry schrieb: Ich vermute auch, die Praxis ist gebührenrechtlich getrieben: Anwälte verdienen mehr mit der Regelung oder Abänderung von Umgang (und auch damit recht wenig), als mit der Vollstreckung von Umgang.
Allerdings brauchst du gar keinen Anwalt, wenigstens für diesen Rechtsbereich gibts keine Anwaltspflicht. Das kann also unbeachtlich gelassen werden.
(28-12-2022, 02:22)Harry schrieb: Wieso sollte es eine "Finte" sein? Ich kann mich schlüssig auf den Standpunkt stellen, ich will, dass die alte Regelung (als Minimum) strikt eingehalten wird, und das ist der Sinn der Erzwingung mit Ordnungsgeld. Nicht Häme oder Streiteskalation.
Weil Umgangsrecht und auch die damit verbundenen Beschlüsse kein absolutes Recht nach Buchstaben ist, sondern Wohl, Bedürfnisse der Kinder immer einzubeziehen sind. In Beschlüssen wird das nach Richtermeinung der Fall sein und deshalb sind sie einzuhalten, aber Kinder sind keine statischen Möbelstücke, also wird die Bindekraft von Umgangsregelungen in der Regel mit zunehmendem Alter abnehmen, weil sich Bedürfnisse verändern. Man könnte sagen, das Zwangskorsett eines Beschlusses hilft beim bewegen lernen und geht über in normale Kleidung, die zum Anlass passt.
Deshalb besteht das Risiko, dass der Richter sagt "was wollen sie denn mit dieser Uraltregelung, die haben sie doch selber schon geändert, anders praktiziert, was auch sinnvoll war. Auf dieses Basis beschliesse ich kein Ordnungsgeld". Er wird sagen, dass es dir nur um Bestrafung der Mutter geht anstatt auf Basis des zwischenzeitlich veränderten Umgangs erst einmal eine neue Regelung zu finden.
(28-12-2022, 02:22)Harry schrieb: Vielleicht hat mein erstes Posting hier etwas in die Irre geführt. Darin hatte ich mich gefragt, ob möglicherweise wegen Veraltung gar keine Vollstreckbarkeit mehr besteht. Die Antwort hierauf ist immer noch offen.
Im Lichte der oberen Erläuterungen sollte die Frage geklärt sein. Und noch mal deutlicher: Eine Vollstreckbarkeit des Umgangs ist anders als bei Unterhalt keine Zahl und kein Konto, sondern unterliegt richterlichem Gestaltungsspielraum, sowohl im "ob überhaupt" als auch der Höhe der Massnahmen.
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