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Trotz Sorgerecht keine Auskunft der Krankenkasse über Tochter
#1
Hallo Zusammen,

ich weiß nicht ob mir überhaupt jemand helfen kann, ich glaube ich bin da auf eine Gesetzeslücke gestoßen. Ich überlege mir derzeit zu klagen um einen Präzedenzfall zu schaffen um hier für Rechtsklarheit zu sorgen. Folgendes: Ich habe eine 11-jährige Tochter und praktiziere mit meiner Ex-Frau das Wechselmodell, unsere Tochter lebt also zur Hälfte bei mir und zur Hälfte bei ihrer Mutter. Es besteht gemeinsames Sorgerecht. Gemeldet ist sie bei ihrer Mutter, da in Deutschland nur eine Hauptmeldeadresse zulässig ist. Nebenmeldeadressen sind rechtlich irrelevant. Nun hat meine Ex eine Mutter-und-Kind-Kur beantragt und die Krankenkasse hat mir auf den AB gesprochen sie hätten noch Fragen an mich bezüglich meiner behandlungsbedürftigen Tochter. (Sie ist über mich versichert)
Auf meinen Rückruf hin teilte man mir mit, der Anruf sei ein Versehen und man dürfe mir zu meiner Tochter keinerlei Auskunft erteilen. Auf meinen Einwand es bestünde gemeinsames Sorgerecht und sie hätten mir bezüglich meiner Tochter jede Auskunft zu erteilen, antwortete man mir lapidar ich solle das gemeinsame Sorgerecht nachweisen.
Auf meine Nachfrage, wie ich das denn nach Vorstellung der Krankenkasse machen soll, da kein Dokument über ein gemeinsames Sorgerecht besteht und mir auch keine Institution, Gericht, Jugendamt etc. ein solches ausstellen kann, hieß es, das wäre mein Problem.
Ich ließ mich von der freundlichen Sachbearbeiterin dann zu ihrem Abteilungsleiter durchstellen, mein Angebot ich könne mein Scheidungsurteil in Kopie gerne zusenden, quasi als Negativbescheid, da in selbigem das Sorgerecht nicht erwähnt wird (heutzutage ein Automatismus) wurde abgelehnt, mit der Begründung mir könne auch nach der Scheidung das Sorgerecht entzogen worden sein.
Auf meine Frage wie denn meine Ex-Frau ihr Sorgerecht nachgewiesen habe habe, wurde mir mitgeteilt da meine Tochter bei ihr gemeldet sei, sei automatisch davon auszugehen das sie zumindest ein Teil des Sorgerechtes hat, alles andere widerspräche der Realität. Der Abteilungsleiter wusste auch Rat:"Die einzige Möglichleit uns ihr Sorgerecht nachzuweisen ist sich von ihrer Ex-Frau dieses bestätigen zu lassen." Zitat Ende.
Was meine Ex-Frau aber nicht macht weil "unser Verhältnis derzeit nicht gut genug ist um Gefälligkeiten zu erweisen." Im Übrigen möchte ich auch mein Sorgerecht nicht vom Gutdünken meiner Ex-Frau abhängig machen.

Fällt jemandem noch irgendetwas ein? Eine Klage kostet Geld und Kosten und Länge des Verfahrens sind nicht abzusehen. Aber es ärgert mich wie Sau.
Das Jugendamt hat übrigens auch nur eine Liste mit Sorgerechtsvätern die nicht verheiratet waren. Das sollte man ändern.

Grüße an alle, Seppo
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#2
Teile der Krankenkasse schriftlich mit, dass du das "behandlungsbedürftige Kind" gerne zur Kur begleitest.

Ansonsten kannst du zunächst den Arzt, der die Notwendigkeit attestiert hat, um Auskunft angehen - natürlich auch die Kimu. Möglicherweise hat auch das Jugendamt seine Finger im Spiel - frage dort auch an.

Apropos: Hat die Krankenkasse auch einen Namen, die so väterfeindlich agiert?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Das Problem hatte ich auch dauernd, zumal meine Ex immer so tat, als hätte sie das Sorgerecht allein. Habe mir dann angewöhnt darauf hin zu weisen, dass standardmäßig nach der Scheidung das Sorgerecht unberührt bleibt. Wenn es dann eine andere Regelung gibt, hat jemand einen Beschluß in der Hand, aus dem die andere Regelung hervorgeht. Deswegen bin ich bis zur Vorlage eines solchen Beschlusses als sorgeberechtigt anzuerkennen. Die Kasse möge das gefälligst nicht umdrehen. Danach war das Thema meist erledigt.

An einigen Stellen (bei denen ich erwartet habe, dass denen das bekannt ist) habe ich dann noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht (immer ohne Antwort).
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#4
Zum Problem selbst kann ich leider nicht weiterhelfen, aber mich macht es schon stutzig, dass du als der Hauptversicherte keine Auskünfte zu den Mitversicherten bekommen kannst. Es ist ja wohl davon auszugehen, dass du zumindest Teile der Sorge innehast, da das Kind bei dir versichert ist (wenn man der Argumentation des Abteilungsleiters folgen wollte, die KM müsse ja auch Sorgerecht haben, weil das Kind bei ihr lebt).

Andere Fragen wirft es auch noch auf:
- Laut Auskunft unserer örtlichen Meldebehörde ich ein doppelter Hauptwohnsitz durchaus möglich. Ggf. das nochmal nachprüfen?
- Ggf. könnte man auch nochmal nachforschen, ob nicht eine der besagten Stellen (JA, Gericht, Standesamt) doch eine Bestätigung über die gemeinsame Sorge ausstellen kann.
Es wäre ja ansonsten z.B. auch wenn du ein Dokument hättest, dass die gemeinsame Sorge beurkundet, stets eine aktuelle Urkunde nötig. Beispiel: Mein Mann war nicht mit der Ex verheiratet, gemeinsame Sorge besteht aber. Das Dokument ist aber von vor der Geburt. Da hat bisher auch noch niemals jemand nach einer "aktuelleren Urkunde" gefragt, obwohl es da ja genauso möglich wäre, dass die Sorge längst entzogen wurde.

Insgesamt sehe ich das übrigens als pure Schikane der Krankenkasse - die KM muss nix nachweisen, du aber schon... die sollen dir mal sagen, auf welcher Rechtsgrundlage sie dir eine Auskunft verweigern!
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#5
(11-04-2014, 12:38)Jessy schrieb: Es wäre ja ansonsten z.B. auch wenn du ein Dokument hättest, dass die gemeinsame Sorge beurkundet, stets eine aktuelle Urkunde nötig.

Richtig! Deswegen muss der Gesprächspartner immer von der neuesten beurkundeten Situation ausgehen. Aber er kann nicht einfach eine erfinden!
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#6
Krankenkassen unterliegen dem Sozialrecht und das Sozialrecht beinhaltet einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Auskunft.
Stell einfach einen schriftlichen Antrag auf Auskunft und wenn du sie ärgern willst, einen Antrag auf Akteneinsicht. Damit dürfte sich das Problem erledigt haben. Wenn nicht, kannst du natürlich das Sozialgericht anrufen.
Es gibt übrigens ein Sorgeregister, wie ich meine beim Standesamt oder Jugendamt, dort sollte ein entsprechendes Dokument zu beschaffen sein.
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#7
Sorgeregister bei nichtehelichen Kindern. Die können bei Bedarf eine Negativbescheinigung ausstellen, mit der die Mutter (!) nachweist, dass sie alleinige Inhaberin des Sorgerechts ist.

Für eheliche Kinder findet sich da nichts.
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#8
Nach kurzer Recherche bestätigt sich das tatsächlich. Ich war nicht verheiratet und habe es mir deshalb so gemerkt. Ist aber für nicht eheliche Väter, die kraft Erklärung sorgeberechtigt sind, eine Option.
Letztlich muss die Krankenkasse nach Antrag sowieso im Verwaltungsverfahren ermitteln und wird sich dann an die Mutter wenden, wenn die das auf die Spitze treiben wollen.
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#9
Feststellungsklage: § 256 ZPO!
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#10
(11-04-2014, 17:58)Gerald Emmermann schrieb: Feststellungsklage: § 256 ZPO!
In aller Regel reicht es, damit zu drohen.

Der TO schreibt:
"Der Abteilungsleiter wusste auch Rat:"Die einzige Möglichleit uns ihr Sorgerecht nachzuweisen ist sich von ihrer Ex-Frau dieses bestätigen zu lassen."

Ist natürlich Unfug!

Jedes Finanzamt (hint!) akzeptiert das "halbe" Kind, solange die gottähnliche Mutter nicht das Gegenteil beweist.
Scheidungsurteil vorlegen, sollte völlig ausreichend sein.
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#11
(11-04-2014, 12:22)sorglos schrieb: Apropos: Hat die Krankenkasse auch einen Namen, die so väterfeindlich agiert?
Interessiert mich immer noch.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#12
Ich würde der Kur mit Kind ausdrücklich widersprechen, solange du nicht umfassend über die Diagnose und Therapie aufgeklärt worden bist.

Geht allerdings vermutlich nur, wenn das Kind dort auch gegen irgendetwas behandelt wird.

Sollte das nicht der Fall sein, sondern das Kind die Mutter nur wegen angeblich fehlender anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten begleiten soll, solltest du ebenfalls widersprechen, weil genau diese Betreuungsmöglichkeiten bei dir gegeben sind.
Wenn die Mutter in ihrem Antrag etwas anderes behauptet hat, so entspricht das nicht der Wahrheit.

Ebenso wie evtl. Behauptungen der Mutter, sie alleinige Inhaberin des Sorgerechts für X.

Euer Kind ist ehelich, die gemeinsame Sorge daher der gesetzliche Regelfall. Behauptungen über Abweichungen von diesem Regelfall bedürfen der richterlichen Anordnung und sind von demjenigen nachzuweisen, der sie aufgestellt hat.
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#13
Vielen Dank für Eure wirklich hilfreichen Antworten, ich werde jetzt noch mal einen neuen Anlauf starten und sehen wie die Kasse reagiert. ...und @sorglos, wir reden hier von der mittlerweile größten deutschen Krankenkasse, der Techniker, mit der ich ansonsten absolut zufrieden bin.

Grüße, Seppo
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#14
Die "Argumentation" dieses Typen ist skandalös. Mit solchen Argumenten wäre selbst eine Bescheinigung über gemeinsame Sorge älter wie heute wertlos, denn es könne ja sein dass sie mittlerweile doch entzogen wurde.

Ich würde nochmal eine Ebene höher gehen und eine schriftliche Beschwere anbringen mit der dringenden Bitte, sich an die Rechtslage zu halten.
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#15
(11-04-2014, 12:01)Seppo schrieb: ... ich glaube ich bin da auf eine Gesetzeslücke gestoßen. Ich überlege mir derzeit zu klagen um einen Präzedenzfall zu schaffen um hier für Rechtsklarheit zu sorgen.
nicht alles, was dem Wortlaut nach nicht im Gesetz steht, ist eine "Gesetzeslücke"!

Wenn es Dir nicht darum geht, die KM zur Mitwirkung bei der Aufklärung der Sorgerechtsverhältnisse zu veranlassen, sondern die Krankenkasse zu verpflichten, Auskünfte deswegen zu erteilen, weil Deiner Meinung nach dazu der Nachweis der Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausreicht, besteht ein Feststellungsinteresse im konkreten Fall natürlich nur solange, wie sich die Angelegenheit nicht durch Beendung der Kur erledigt hat.

Die Sache ist auch nicht ganz unkompliziert, weil sich die KrKasse vermutlich zu Recht darauf berufen kann, dass Zweifel an der bestehenden Sorgerechtslage jedenfalls dann berechtigt sind, wenn der Vater die gewünschten Informationen nicht direkt von der KM bekommt und die Wohnsitze auseinander fallen.

Zwar kann man auf Auskunft klagen.
Fraglich ist aber, ob eine sogenannte negative Feststellungsklage gegenüber der Auskunftsklage subsidiär ist und schon deswegen -aus Sachurteilsgründen- abgewiesen werden würde.

Möglich wäre ja auch noch, die KM zu verpflichten, Auskünfte zu erteilen und -für die Zukunft unabhängig davon- die Sorgerechtslage zu klären.

Tätigwerden solltest Du auf jeden Fall!
Denn hier zeigt sich wieder einmal mehr, dass die geltende Sorgrechtslage zu einem Verwaltungsaufwand und -streit führen kann, der das Kindeswohl nachteiligt zu beeinträchtigen geeignet ist. Darauf solltest Du auch -ruhig öfter mal- explizite hinweisen!
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#16
(11-04-2014, 23:28)sorglos schrieb:
(11-04-2014, 12:22)sorglos schrieb: Apropos: Hat die Krankenkasse auch einen Namen, die so väterfeindlich agiert?
Interessiert mich immer noch.
Ist grundsätzlich uninteressant, da in solchen Fällen meist nur "eine" unwissende Person dahinter steckt. In diesem Fall halt der "Abteilungsleiter".
Ist doch ebenso wie bei allen Behörden, dass Dir der/die eine einen Schmuh erzählt, welches dann mit einfachen Mitteln eingefangen werden kann.

Wie @p schon schrieb, reicht es in aller Regel, eine Stufe höher zu gehen.

Auch in meinem Bereich sind "gute" Mitarbeiter schwer zu finden. Big Grin
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#17
Will das Thema nochmal aufwärmen.
Mir erging es heute genau so wie Seppo.
Bin geschieden, ein gemeinsames Kind, gemeinsames Sorgerecht, Kind (10) lebt bei Mutter.
Die Mutter hat gegen mich eine Auskunftssperre bei der Kranken- und Pflegeversicherung einrichten lassen.
Das Sozialrecht verpflichte die Krankenkasse angeblich nicht beiden Eltern Auskünfte zu erteilen.
Habe der oberste Sozialgerichtshof so entschieden. Natürlich hat niemand das Urteil zur Hand.
Ich müsse Informationen bei der Mutter einholen, die natürlich keine liefert.
Zu hören bekam ich auch, könne doch augenscheinlich sehen, wie es meinem Kind gehe, ob das nicht reiche.
Ich will die Auskunftssperre nun schriftlich bestätigt, und werde per Feststellungs- und Auskunftsklage dagegen vorgehen. Kasse sitzt im Herzen von München, Name habe ich wie Scholz leider vergessen.
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#18
Sonst wird man bei gemeinsamem Sorgerecht immer auf die auskunftgebende Stelle verwiesen, wenn man von der Mutter etwas wissen will und die das verweigert.
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#19
Das System ist geisteskrank und kriminell sowie komplett verantwortungslos, das hier agiert.
Anlaufstelle Nr. 1 ist der sich verweigernde Elternteil, und wenn man dort oft genug wg. §1686 klagt, dann heißt es, Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung durch fortlaufende Belästigung des hauptbetreuenden Elternteils.
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#20
(08-02-2023, 18:03)Maestro schrieb: Will das Thema nochmal aufwärmen.
Mir erging es heute genau so wie Seppo.
Bin geschieden, ein gemeinsames Kind, gemeinsames Sorgerecht, Kind (10) lebt bei Mutter.
Die Mutter hat gegen mich eine Auskunftssperre bei der Kranken- und Pflegeversicherung einrichten lassen.
Das Sozialrecht verpflichte die Krankenkasse angeblich nicht beiden Eltern Auskünfte zu erteilen.
Habe der oberste Sozialgerichtshof so entschieden. Natürlich hat niemand das Urteil zur Hand.
Ich müsse Informationen bei der Mutter einholen, die natürlich keine liefert.
Zu hören bekam ich auch, könne doch augenscheinlich sehen, wie es meinem Kind gehe, ob das nicht reiche.
Ich will die Auskunftssperre nun schriftlich bestätigt, und werde per Feststellungs- und Auskunftsklage dagegen vorgehen. Kasse sitzt im Herzen von München, Name habe ich wie Scholz leider vergessen.

Versuche doch mal eine Auskunftssperre gegen die Mutter einrichten zu lassen bei der Krankenkasse. Bist ja schließlich sorgeberechtigt.
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