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Auskunftszeitpunkt KU §1605(alle 2 Jahre)
#1
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu dem speziellen Auskunftszeitpunkt zu meiner Leistungsfähigkeit. Habe JA als auch Anwalt Mitte2020 bis Mitte 2021 erteilt. Der Prozess zu KU der mit Vergleich endete war 01/2023. 

Ist jetzt der Zeitpunkt des Vergleiches(01/2023) maßgeblich für meine zweijährige Auskunftsplicht (also frühestens 01/2025) oder die Daten meiner Unterlagen ?

Einkommen hat sich natürlich nicht geändert ! Schön wären ein paar Erfahrungen oder und Beispielurteile.

Ich traue der hExe kein Stück und erwarte weitere postalische Dramen seitens der Dame(RAtte)

Danke euch im Voraus
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#2
Steht auch in der faq. Vergleichszeitpunkt zählt.
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#3
(14-03-2023, 12:07)p__ schrieb: Steht auch in der faq. Vergleichszeitpunkt zählt.

Danke
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#4
Es gibt dazu auch andere Urteile.

5 WF 329/04
5 UF 213/15

5 WF 329/04 besagt, der Zeitpunkt der letzten Auskunft ist maßgeblich. Familienrecht ist einfach geil.
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#5
Laut OLG Frankfurt vom 21.02.2002 – 3 WF 4/02 beginnt die Zweijahresfrist erst ab Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung.

Auch wenn es andere Entscheidungen gibt (deren Details aber erst noch zu sichten sind, ob sie wirklich vom gleichen Sachverhalt ausgehen), sollten Unterhaltspflichtige immer auf die günstigere Situation pochen und nicht schon vorher einknicken und klein beigeben.
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