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So, endlich ist es soweit:
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Forderungen der UVK wegen Verjährung ist raus. Jetzt mal Abwarten und Daumendrücken.
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So, ich geh dann mal Party machen!
Nachdem ich ja zuletzt berichtet hatte, das die Ansprüche der UVK verjährt sind (ich warte nur noch auf die Erstattung der "ohne Rechtsgrund" einbehaltenen Gelder -Zahlungsklage läuft-), bin ich nun nach fast 20 (!) Jahren Lügerei, Erpressung, Nötigung, Rechtsbrüchen, jahrelangem Leben am und unterm Existenzminimum, jahrelangen Gehaltspfändungen usw usw durch Ex und Jugendamt/Beistand/UVK endlich wieder
ein FREIER Mann!!
Der Anwalt meiner Tochter hat erklärt, das mein Einkommen unterhalb des angemessenen Selbstbehaltes (dank neuer Düsseldorfer Tabelle) liegt und sie daher aus dem bestehenden Titel aus OLG-Beschluss xxxxx von xxxxx keine Rechte mehr herleitet und die vollstreckbare Ausfertigung an mich herausgibt.
Ab jetzt bin nur noch ich endlich wieder alleiniger Herrscher über meinen Geldbeutel und mein Einkommen. Ich weiss noch gar nicht, wie ich nach 20 Jahren mit soviel Freiheit umgehen soll? Fühl mich da jetzt total überfordert ..............................................
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Einfach nochmal Vater werden, dann stellt sich der gewohnte Zustand bald wieder ein :-)
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Angenommen man verdient zum Zeitpunkt der Berechnung des Unterhalts am 18. Geburtstag normal und wird dann arbeitslos und fällt unter den Selbstbehalt. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat man ja nicht mehr meines Erachtens, wenn das Kind 18 ist. Kann man dann sofort eine Abändeurng des Titels beantragen oder erst nach 2 Jahren?
Grüße
Lullaby
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Beantragen geht immer, unabhängig vom Kindesalter.
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(24-02-2023, 09:39)p__ schrieb: Beantragen geht immer, unabhängig vom Kindesalter.
Das stimmt, die Erfolgsaussichten unter 18 sind aber meines Erachtens überschaubar wegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Über 18 ändert sich das ja alles.
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So ganz ohne ein wenig Drama geht es nun denn leider doch nicht........................ Vielleicht kennt sich hier jemand damit aus?:
Da die Forderungen der UVK ja verjährt sind, wären sie eigentlich zur Erstattung von ohne Rechtsgrund einbehaltenen Geldern verpflichtet. Zahlungsklage läuft ja bereits. Nun hat die UVK in einer Stellungnahme geäußert, das man sich weigere die von mir (Rück)geforderten Beträge in Höhe von rund 3.000 EUR auszuzahlen, da der größte Teil VOR meiner Einrede der Verjährung zur Erfüllung gelangt sei. Man wolle mir nur rund 300 EUR auszahlen, da diese nach meiner Verjährungseinrede erfüllt worden seien, allerdings nur mit einem "weinenden Auge", da das zugrundeliegende Aufrechnungsersuchen ggü FA von vor Verjährungseinrede stamme.
Hier mal der Zeitstrang, damit Ihr das ggf. nachvollziehen könnt:
- 2007-2011 Leistungen der UVK
- 2013 Aufrechnungsersuchen an Finanzamt
- 2014 VERJÄHRUNG der UVK Forderungen (rechtskräftiger Gerichtsbeschluss in 11/2022)
- 2015 erste Auskehrung des FA an die UVK, danach einige male (aus dem selben Aufrechnungsersuchen aus 2013) bis 2020
- 2018 Ratenzahlungen meinerseits aus einer freiwilligen (!!) Ratenzahlungsvereinbarung mit dem JA --> ne ne ne, freiwillig war das ganz und gar nicht! Sondern unter (als EMail vorliegend) massivster Nötigung das meine seinerzeit ruhende Gehaltspfändung ja problemlos wieder aufleben könne, wenn ich nicht (freiwillig) zahlen würde
- 2020 Einrede der Verjährung
- 2021 letztmalige Auskehr aufgerechneter Beträge vom FA an die UVK (die 300 EUR die man mir gnädigerweise zurückzahlen möchte)
- 2022 rechtskräftige Feststellung per Gerichtsbeschluss der VERJÄHRUNG der UVK-Forderungen
Nun habe ich ja keine Zahlungen an die UVK tatsächlich freiwillig geleistet, und gegen eine Aufrechnung kann man sich eh nicht wehren, so das dies nunmal auch nicht freiwillig ist. Kann es tatsächlich sein, das die UVK die Rückzahlung zu Recht verweigert? Kennt sich da jemand aus?
P.S.: und nein, meine Anwältin kann ich derzeit dazu leider nicht befragen, da erkrankt
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Nach dem Motto: immer schön Sand ins Getriebe...stelle doch Strafantrag gegen die Person bei der UVK nach §246 StGB wegen Unterschlagung hilfsweise nach §266 Untreue. Passiert zwar nix, aber man beschäftigt dich aus Lust an der Schikane, dann mach denen doch auch mal ein paar Probleme.
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(28-02-2023, 03:56)Gast1969 schrieb: Da die Forderungen der UVK ja verjährt sind, wären sie eigentlich zur Erstattung von ohne Rechtsgrund einbehaltenen Geldern verpflichtet.
Da bin ich im Zweifel. Wie bei einer Insolvenz verschwinden die Schulden nicht durch eine Verjährung, sondern sie verlieren nur ihre Vollstreckbarkeit. Die daran hängenden Rechte sind es, die verschwinden, aber nicht die Schulden selbst.
Die Unterscheidung ist wichtig. Man kann zum Beispiel weiterhin gegeneinander aufrechnen. Das Finanzamt macht das regelmässig auch nach Insolvenzen. Hattest du mal Steuerschulden, dann ist auch nach Insolvenz deine Steuererstattung weg, das Finanzamt rechnet seine Schulden gegen deine Schulden.
So ist die Verjährung bei dir zwar eingetreten, aber das Geld haben sie, die nicht mehr vollstreckbaren Schulden werden somit trotzdem bedient. Also Vorsicht, dass du da nicht noch Reitstunden für ein totes Pferd kaufst.
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Hi in die Runde,
ich hab ja erst kürzlich froh verkündet, das ich aus dem Unterhaltszirkus raus bin. Nur damit mich jetzt kurz darauf ein erneutes Auskunftsersuchen und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen meiner volljährigen, NICHT privilegierten Tochter über ihren Anwalt vorliegen habe.
Nochmal kurz zusammengefasst:
- Februar 2023 Einkommensauskunft über mein Gehalt erteilt (Zeitraum: Januar 2023 = 1 -aktuellste- Gehaltsabrechnung)
- 06. (!) März 2023 Feststellung des Anwaltes meiner Tochter aufgrund meiner Einkommensauskunft, das ich unterhalb des angemessenen Selbstbehaltes (von derzeit 1.650 EUR lt. DT) liege und daher nicht Leistungsfähig für Unterhalt bin --> Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels aus OLG-Beschluss vom........ im Original an mich erfolgt. Gegnerischer Anwalt hat sich im zugrundeliegenden Schreiben wie folgt geäußert "obwohl (ich) nur 1 einzige Gehaltsabrechnung eingereicht hätte, würde auch er nunmehr davon ausgehen, das ich unterhalb des angemessenen Selbstbehaltes liegen würde, daher würde seine Mandantin die vollstreckbare Ausfertigung........s.o......... aushändigen"
Nun gerade mal knapp 3 (!!) Wochen später erhalte ich ein Schreiben des Anwaltes meiner Tochter, in dem meine Tochter Unterhaltsansprüche geltend macht und ich zur Auskunft über mein Einkommen der letzten 12 Monate aufgefordert werde, sowie der Abgabe eines vollständigen Vermögensverzeichnisses (!!, hahahaha............).
Meine Anwältin meint, zur Vermeidung einer berechtigten oder unberechtigten Klage und zur Abkürzung des Verfahrens solle ich die Auskunft erteilen, dies sei für mich unschädlich (was auch immer das heissen mag?). Ich sei zur Auskunft verpflichtet.
Nun möchte ich aber gar keine Auskunft geben und dem gegnerischen Anwalt höchstens mitteilen, das ich erst im Februar 2023 Auskunft über mein Einkommen gegeben hätte, aufgrund dessen mir ja dann die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ausgehändigt worden sei und somit sei die Angelegenheit für mich erledigt. Desweiteren würde ich ihn auf die 2-jährige Auskunftspflicht hinweisen.
Kann ich das so machen? Oder hätte das für mich -mal wieder- unerwartete rechtliche Nachteile? Und was bezweckt meine Tochter mit diesem Unterfangen überhaupt (Strategie) -ich versteh halt den Sinn nicht gerade knapp 3 Wochen nach Feststellung das ich nicht Leistungsfähig bin und den Titel rausrückt?
P.S.: seit wann spielt gegenüber NICHT privilegierten volljährigen Kindern mein (eh nicht vorhandenes) Vermögen eine Rolle? --> die Frage dürfte wohl auch noch einige andere hier im Forum interessieren!
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Wenn ich das richtig sehe, hast du ja bisher keine ordentliche Auskunft erteilt = ( nur 1 Monatsabrechnung ), daraus ergibt sich grundsätzlich kein Jahresdurchschnitt, ich würde mich nicht mit nur einer Abrechnung zufrieden geben, ... könnte ja sein das in einigen Monaten Mehr Gehalt drin wäre, dies musst du schon nachweisen. Daher greift ja auch nicht die 2 Jahres Frist, ausser du hast die Erteil und ich habe dies überlesen.
Aber ich würde erstmal überhaupt den Nachweis der Bedürftigkeit des Kindes verlangen aufgrund dessen sich das Auskunftsersuchen ergibt. Und dann die restlichen Auskünfte erteilen. Wenn du kein Vermögen hast, würde ich über das das geforderte hinweglesen, fordern kann man viel... .
Warum das so läuft wie jetzt... ist definitiv interessant. Aber möglich das irgendwer dem Kinde ins Ohr geflüstert hat... das steht dir zu, dies steht dir zu ... blaablaa. Der Anwalt macht doch eh nur was Mandant sagt... meistens zumindest.
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Vermögen muss man mW auch nicht nachweisen, nur Einkommen aus Vermögen.
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29-03-2023, 10:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-03-2023, 10:31 von Simon ii.)
(29-03-2023, 02:57)Gast1969 schrieb: Nun gerade mal knapp 3 (!!) Wochen später erhalte ich ein Schreiben des Anwaltes meiner Tochter, in dem meine Tochter Unterhaltsansprüche geltend macht und ich zur Auskunft über mein Einkommen der letzten 12 Monate aufgefordert werde, sowie der Abgabe eines vollständigen Vermögensverzeichnisses (!!, hahahaha............).
Das ist ein neues Verfahren und Deine Anwältin hat grundsätzlich recht damit, daß Du für dieses Verfahren eine neue Auskunft über die letzten 12 Monate erteilen mußt.
Wie schon Nuffü geschrieben hat, könntest Du diese Auskunft nur verweigern, wenn Du im Januar eine vollständige Auskunft gegeben hättest, was Du aber nicht hast.
Allerdings hat Nuffü auch damit recht, daß Deine Tochter nachweisen muß, das sie überhaupt bedürftig ist.
Das Antwortschreiben ist deshalb aus meiner (!) Sicht heraus ein Zweizeiler:
"Sehr geehrter Anwalt,
bitte weisen Sie durch entsprechende Unterlagen nach, daß meine Tochter bedürftig ist. Sollte Bedürftigkeit bestehen, werde ich Ihnen die geforderte Einkommensauskunft erteilen.
MfG, "
So oder so ähnlich.
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Leider gilt im Unterhaltsrecht der eigentlich illegale aber juristisch zurechtgelogene Grundsatz "Mal gucken, was der alles hat". So kommt es, dass z.B. auch Auskunftsforderungen von Exfrauen legal sind, die schon vor 30 Jahren geschieden wurden. Dass die überhaupt nioch einen Unterhaltsanspruch haben, müssen sie erst bei einer Forderung nachweisen. Ausgenommen sind nur noch krassere Fälle, Auskunftsfordedrungen von Fremden etwa.
Gib vollständige Auskunft über dein Einkommen der letzten 12 Monate. Den Schwachsinn mit dem Vermögen schreiben gegnerischen Advokaten immer rein, ist natürlich Lüge das gesamte Geschäft dieses ehrlosen Berufsstandes ist auf Lüge und Niedertracht aufgebaut. Ignoriere das.
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