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Meine Ex lässt mich über ihren Anwalt wissen, dass sie einen steuerlichen Nachteilsausgleich für das ganze Jahr haben möchte, in dem die Trennung erfolgte. Sie hatte eine Einzelveranlagung durchgeführt und ordentlich kassiert. Ich habe eine fette Nachzahlung geschätzt bekommen. Ich habe eine Beschwerde eingelegt und sie zu einer gemeinsamen Veranlagung gezwungen. Die Nachzahlung vor dem Finanzamt habe ich dann komplett übernommen.
In den Nachtrennungsmonaten habe ich keinen direkten Unterhalt bezahlt, habe aber die Mietkosten und sonstiges übernommen, was unterhalsrelevant ist. Trotz dieser Tatsache habe ihr im Erledigungsinteresse ein Teil des Betrages erstattet, den sie bei einer Einzelveranlagung bekommen hätte. Dieser Teil entspricht dem Teil des Jahres, in dem wir getrennt gewesen sind.
Sie lässt aber nicht ab und möchte den ganzen Betrag haben. Meiner Meinung hat sie keinen Anspruch darauf, da für die Vortrennungsmonate kein Nachteilsausgleich erfolgt. Wir haben ja gemeinsam gewirtschaftet. Wir hatten in diesem Jahr wie auch in den Jahren zuvor die Steuerklassen 3/5.
Leider finde ich relativ wenig darüber im Netz. Hätte sie eine Chance damit vor Gericht?
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26-09-2023, 08:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2023, 08:29 von Austriake.)
Deine Ex möge doch bitte den ihr entstandenen Nachteil exakt beziffern, unter Berücksichtigung der von dir bereits geleisteten Zahlungen an sie und das Finanzamt.
Kann ja wohl nicht sein, daß du der Exe auch noch ausrechnen sollst was "ihr zusteht". Es drängt sich der Eindruck auf, daß die Exe einfach eine Forderung aufstellt quasi als Verhandlungsmasse - irgendwas wird sie schon bekommen, wenn sie nur vehement genug fordert.
P.S.: erforderlich wäre zunächst, dass die Exe dir die Anlage U zur Einkommenssteuer unterschreibt (im Gegenzug wird dieser Nachteilsausgleich vom Unterhaltspflichtigen zugesichert). Hat sie das?
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Bevor ich jetzt hier selbst referiere, siehst Du unten einen Link, in dem drei Szenarien aufgezählt sind. Dort ist das Ganze schlüssig erklärt. Aus Deinem Test meine ich zu entnehmen, dass auf Dich Punkt 3 zutreffen dürfte. Denn die Übernahme von Mietkosten etc. dürfte hier als Einrede wohl leider nicht gelten.
https://www.fachanwalt-familienrecht-ber...nnover.htm
Im nachfolgenden Link nochmals ein Fallbeispiel, welches auch auf Dich zutrifft. Hier anschaulich dargestellt, durch Unterteilungen des Steuerjahres. 1. Keine Trennung 2.) Phase der Trennung mit Unterhalt 3. Phase der Trennung ohne Unterhalt
https://www.scheidungsrechtsanwalt.com/t...d-steuern/
Für die Vortrennungsmonate gibt es keinen Nachteilsausgleich
Für die Nachtrennungsmonate nur dann, wenn kein Ehegattenunterhalt gezahlt wurde
Deinen Erstattungsbetrag solltest Du nachweisen können.
Der Erstattungsbetrag aus der vormaligen Einzelveranlagung müsste hier der Gegenseite bekannt sein. Wurde Dir eine genaue Berechnung vorgelegt?
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Danke für eure Antworten.
@Austriake: das mit der Anlage U ist bei einer fiktiven Zusammenveranlagung oder so ähnlich. Bei mir geht es noch um die letzte Zusammenveranlagung. Die Trennung wird dem Finanzamt erst zum Jahresende mitgeteilt. Da können auch schon Ansprüche auf Nachteilsausgleich entstehen, wenn kein Unterhalt bezahlt worden ist.
@Nappo: ja, sie hat eine Berechnung vorgelegt, ich habe dann einen Teil davon bezahlt. Die Erstattung kann ich nachweisen. Es war dann auch ein halbes Jahr Ruhe, jetzt kommt ihr Anwalt wieder damit. Ich hoffe nur, dass die Klage, falls sie kommt, auf ihre Kosten zurückgewiesen wird.
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27-09-2023, 08:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-09-2023, 08:13 von Nappo.)
Niemand geht gerne in ein Verfahren. Das sind immer unangenehme Termine mit unangenehmen Leuten und fressen Zeit und Nerven. Das versucht man immer zu verhindern. Das wird auch nicht zurückgewiesen, ohne Termin. Das wird mit Sicherheit verhandelt. Aus Erfahrung kann ich Dir sagen, dass weder Richter, noch Anwälte (außer wirklich auf Steuerrecht nicht nur angeblich spezialisierte, sondern auch darin tatsächlich Tätige), davon tatsächlich eine Ahnung haben.
Du kannst bezüglich des steuergegenständlichen Jahres (Jahr der Trennung) beim Finanzamt einen Aufteilungsbescheid beantragen. Darin sieht man, welche Steuererstattung die Ex-Frau erhalten hätte, wenn es eine getrennte Veranlagung gegeben hätte. Dies dann zugrunde legend, kannst Du die bereits erfolgte Zahlung anrechnen und in der Folge sehen, ob die Berechnung der Gegenseite stimmt. (Ich hoffe, wir reden jetzt nicht aneinander vorbei). Davon ziehst Du die Monate in den Ehegattenunterhalt gezahlt wurde ab und beziehst die Monate ohne Unterhalt mit ein.
Ich weiß ja nicht, wie hoch der Betrag ist, der gefordert wird. Analog dessen, solltest Du überlegen, ob Dir dies das Prozessrisiko wert ist. Somit würde ich der Gegenseite antworten, dass deren Forderung noch geprüft wird und dass Du nach erfolgter Antwort des Finanzamtes auf das Schreiben zurück kommst.
Legt man stichhaltig der Gegenseite eine Antwort vor, wird sie sich überlegen (die Richtigkeit der Antwort voraus gesetzt) ob sie ein Verfahren tatsächlich ein geht.
Ich will damit das Eingangs Gesagte nochmal betonen: Der Richter rechnet nicht. Die Anwälte können es oft nicht. Dann wird gewürfelt. Ob am Ende das "Richtige" dabei raus kommt, ist die Frage.
Ich habe mal mit einem mir bekannten Steuerberater telefoniert, der u.a. als "Fachmann für Insolvenzrecht" warb. Der sollte mir eine Anlage 2 eines Verbraucherinsolvenzverfahrens unterschreiben. Antwort: "Davon habe ich keine Ahnung. Das hatten wir nicht auf der Schulung. Wenn Sie das vorbereiten, unterschreibe ich Ihnen das natürlich. Wir kennen uns ja."
Ist tatsächlich so geschehen. Das Defizit in Sachen Verbraucherinsolvenzen haben die deshalb, weil die nur auf die fetten Beuten aus sind.
Anderes Beispiel: Die Anwälte. Anwälte dürfen in Deutschland, i.S. Steuerberatung tätig werden. Dürfen Verbraucherinsolvenzanträge unterschreiben. Dürfen Steuererklärungen unterschreiben. Dürfen Alles.... Ob sie das auch können? Nein! Denn die Meisten haben damit in der Praxis überhaupt nichts zu tun.
Also, selbst ist der Mann!
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Bei mir war es ähnlich, dass sie ebenfalls gefordert hat. Habe dann wie folgt selbst agiert (ohne Anwalt, kein Steuerberater involviert), sondern direkt mit dem FA telefoniert und dann folgende formlose Anträge gestellt:
- Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO für die Steuererklärung für das Jahr xxxx
- Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO für den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr xxxx
Auf der Basis der Rückmeldungen des FA haben wir uns dann geeinigt und sie hat dann von einer Klage abgesehen.
Einfach mal danach googlen, dann findest du Vorlagen inkl. Begründungen und kannst diese entsprechend anpassen.
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Also sie fordert über ihren Anwalt etwa 2000€, davon habe ich ein Viertel bezahlt, da wir in dem Jahr 3 Monate getrennt gewesen sind. Außerdem habe ich die ganzen gemeinsamen Schulden vor dem FA beglichen.
Wie gesagt, ich habe auch weiterhin Kosten getragen, die unterhaltsrelevant sind und etwa dem Trennungsunterhalt entsprechen, was auch der Grund gewesen ist, dass sie in diesem Jahr keinen Trennungsunterhalt forderte.
Aufteilung der Steuerschuld hätte für mich finanzielle Nachteile, da es etwa auf das gleiche hinauslaufen würde. Ich müsste ihr indirekt die Steuern für das ganze Jahr erstatten, wenn ich das richtig verstehe.
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Nein. Lies nochmal den Link, den ich einstellte, sofern er missverständlich war.
Erstattet werden muss:
1. Derjenige Anteil der Steuerrückerstattung, der auf den Steuerpflichtigen (hier: Frau) entfällt. Also nicht die gesamte Erstattung. Derjenige Anteil der Rückerstattung der auf Dich entfällt, kann natürlich nicht gefordert werden. (s. Aufteilungsbescheid)
2. Für denjenigen Zeitraum, in dem kein Trennungsunterhalt gezahlt wurde. Wurden aber Gelder ersatzweise gezahlt, die nicht explizit als Unterhalt gekennzeichnet waren, dann dürfte es so sein, dass diese Gelder nicht Berücksichtigung finden. Auf diesem Gebiet verar..scht Dich Deine Ex nunmehr insoweit - erfolgreich
3. "Außerdem habe ich die ganzen gemeinsamen Schulden vor dem FA beglichen." Was für Schulden? Anderweitige gelten nicht und anderweitige Schulden beim Finanzamt aus z.B. Vorjahren (also die nichts mit dem Steuerjahr zu tun haben, über das wir hier sprechen), könntest Du m.M. nach aufrechnen. Und zwar auch hier zu dem Teil, der auf die Ex entfällt. Wieder Stichwort: Aufteilungsbescheid. Also eine Ex-Forderung des FA aus einer Zusammenveranlagung. Auch hier entfällt dann ein Teil der Steuerschuld auf Dich und ein Teil auf die Ex.
Ich würde sagen, lass mal die Finger davon, was das alleinige Vorgehen bezüglich der Forderung angeht. Dem Anwalt müsste dann allerdings ein Fachmann für Steuerrecht (Anwalt) entgegnen. Das kostet aber Summe X. Das muss man vorher klären. Im Zweifel hätte ich da vielleicht Jemanden.
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29-09-2023, 10:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-09-2023, 11:01 von Apfelmuss.)
XII ZR 250/04 Punkt 16 - 19
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Also für das Steuerjahr der Trennung habe ich die komplette Nachzahlung vor dem FA übernommen. Für das gesamte Jahr, obwohl 3/4 des Jahres gemeinsam gewirtschaftet wurde.
Meine Ex ist der Ansicht, dass ich ihr für dieses gesamte Jahr einen Nachteilsausgleich schulde. Das beziffert sie auch. Ohne die Bezifferung großartig zu hinterfragen, überweise ich ihr 1/4 der geforderten Summe mit der Begründung, dass für die Zeit vor der Trennung ich ihr nichts schulde.
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Es gilt das gesamte Jahr (!) Das Finanzamt berechnet das gesamte Jahr im Rahmen der Zusammenveranlagung ohne Rücksicht darauf, ob sich in diesem Jahr getrennt wurde und wann.
Die beiden Steuerschuldner haften gesamtschuldnerisch, wobei es beim Finanzamt kein Gendern und Gleichstellungsgedöns gibt, weil man - wie praktisch - sich zuerst immer an den Mann hält ,-)
Es ist also dem Aufteilungsbescheid - sofern beantragt und dann vorliegend - immer nur die Aufteilung für das gesamte Jahr zu entnehmen:
Beispiel: 1.000 € Rückerstattung
700 € entfallen auf den Mann
300 € auf die Frau
Streitige Monate nach der Trennung: 6
In 3 von 6 Monaten hat die Frau Trennungs- oder Ehegattenunterhalt bekommen = Keine Erstattung aus den vorgenannten 300 €
In 3 von 6 Monaten hat sie keinen Unterhalt bekommen: Auskehrung von 150 € (Anteil aus den o.g. 300 €)
So lese ich das auch aus den o.g. Links
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Ich verstehe nicht, warum du die 6 Monate als Nenner nimmst, wenn die Forderung erstmal auf das Steuerjahr bezogen berechnet wird. In deinem Beispiel hätten es 3/12*300€ sein müssen. So ist es auch in dem Beispiel aus deinem Link.
Meiner Ansicht nach ist dein Beispiel eher selten. In den meisten Fällen würde nach einer Steueraufteilung (entsprechend fiktiver Einzelveranlagung, was die Basis für einen Nachteilsausgleich ist) herauskommen, dass der mit der Steuerklasse 3 eine fette Nachzahlung bekommt, und der mit Steuerklasse 5 eine fette Erstattung. Der eine hat ja zu wenig Steuern bezahlt, der andere zu viel.
Hätte ich das so gemacht, hätte ich meiner Ex direkt den Nachteilsausgleich für das ganze Jahr bezahlt (somit auch vor der Trennung).
Ich habe dagegen direkt die gemeinsame Schuld vor dem FA getilgt. Somit war eine Aufteilung nicht mehr möglich. Die Ex hat daraufhin ihren Nachteilsausgleich für das gesamte Jahr beziffert. Ich habe davon nur den Teil bezahl, der auf die Trennungsmonate ohne TU entfällt. Also 3/12*2000€.
Meiner Ansicht nach habe ich ihr alles erstattet, was ihr zusteht. Oder verstehe ich doch etwas falsch?
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Also heute hat mir die Anwältin meiner Ex nach 1,5 Jahre Hin- und Her geschrieben, dass die meine Zahlung für Nachtrennungsmonate akzeptieren und die Sache als erledingt ansehen.
Zwischendurch habe ich wirklich gedacht, dass ich lieber eine Einzelveranlagung mit wesentlichen Mehrkosten durchgeführt hätte als mir diesen Stress anzutun.
Ich hoffe das hilft einem hier.
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