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Mal eine Frage zu § 1612 BGB
#1
Abschließend habe ich Probleme § 1612 Abs. 2 wirklich zu verstehen, weil er doch irgendwie missverständlich interpretiert werden könnte. 

Urteile, die sich auf eine andere Gewährung von Unterhalt als als  Barunterhalt beziehen, bezogen sich immer auf volljährige und woanders wohnende Kinder.

Es gibt ja immer wieder ein paar Schlauberger, die versuchen darauf zu verweisen und zwar auch dann, wenn es sich um minderjährige und nicht beim Unterhaltsverpflichteten wohnende Kinder handelt. Ich weiß auch selbst, dass das Unfug ist, aber auf welchen weiterführenden Gesetzestext kann man sich da beziehen?
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#2
Das wurde im Laufe der Jahre immer strenger und mit jeder Reform immer mehr auf allein Geld fixiert. Früher gab es auch für Minderjährige ein weiter gefasstes Unterhaltsbestimmungsrecht mit mehr Möglichkeiten zu Naturalunterhalt. Ziel war und ist aber, Unterhalt mindestes für Minderjährige nicht als Leistung für das Kind, sondern als eine reine Hochdruckgeldpumpe zur berechtigten Vertreterin, meistens die Mutter zu installieren. Mit den Reformen wurde der Rest immer kruder und rudimentärer.

Bei Volljährigen gehts meistens um einen Auszug der Bälger. Sie wollen Geld sehen und die Eltern sagen: Wozu, kannste doch weiter hier wohnen.

Es gibt Kommentare dazu im Palandt.
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