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Hinzuverdienst während eines Studiums im Volljährigenunterhalt
#1
Hallo zusammen.

Nach einigen Jahren relativer Ruhe habe ich mal wieder eine konkrete Frage an die Community.

Zur Situation : Meine 21-jährige Tochter studiert im sechsten Semester Lehramt Sek. II.  Wenn alles gut und planmäßig läuft, wird
sie im Herbst ihren Bachelor Abschluß machen und sich dann auf ihren Masterabschluß konzentrieren. Finanziell geht es ihr im Verhältnis relativ gut.
Sie wohnt bei ihrer Mutter im Haus und pendelt die 20 km zur Uni.

Bei einem Bedarf von gerundet 1050 € mtl. bezieht sie das Kindergeld für sich und hat noch bis Herbst 24 eine Stipendienzusage von 300 € mtl, die dann voraussichtlich wegfallen wird. Zudem arbeitet sie noch auf NV Basis im Handel und hat noch einige Nachhilfeschüler. Ich zahle ihr nur noch 250 € im Monat Volljährigenunterhalt ( mittlerweile deutlich gemindert aufgrund meines reduzierten Renteneinkommens ), ihre Mutter arbeitet ebenfalls noch Vollzeit und hat in etwa das gleiche Nettoeinkommen wie meine Pensions-/Rentenhöhe. Insgesamt schätze ich das Nettoeinkommen meiner Tochter z.Zt. auf rund 1400 - 1500 € im Monat. Die Nebenverdienste habe ich bei meinen Unterhaltsberechnungen in den letzten Jahren nie berücksichtigt, da sich Studenten ja voll auf ihr Studium konzentrieren sollen.... Soweit zur aktuellen Lage.

Nun gibt es aufgrund des eklatanten Lehrermangels in NRW für Lehramtsstudenten mit Bachelorabschluß die Möglichkeit neben dem Masterstudium als Aushilfs-/Vertretungslehrer im Schuldienst zu arbeiten. Das würde meine Tochter gern machen,Nachhilfe und Aushilfe im Handel würden dann beendet. Sie würde dann zwischen 10-15 Stunden wchtl. im Schuldienst arbeiten und dennoch weiterhin ihren Master als Studentin weiterverfolgen. Die genauen Einkünfte kann ich zwar noch nicht abschätzen, sie dürften allerdings deutlich über der SV Freigrenze liegen.

Die konkrete Frage ist : Besteht für mich weiterhin Unterhaltspflicht ?

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#2
Ich hatte mich dazu mal grob informiert und mein Ergebnis war , dass alles was über einen Minijob hinausgeht, anzurechnen ist.
Deine Tochter hat einen Bedarf von 930 €.
Davon geht das KG ab, bleiben 680 €.
Minijob sind aktuell 538 €.
Du müsstest also so rechnen:
680 - (Einkommen Tochter - 538) = Rest-Unterhalt
Vermutlich wird da Null rauskommen.
Insofern ja, du brauchst keinen Unterhalt mehr zahlen.
Deine Tochter muss dir ihr gesamtes Einkommen offenlegen.
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#3
Volljährige, auch wenn sie studieren, haben einen Bedarf in Höhe der vierten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle ("ab 18") wenn sie bei den Eltern oder einem Elternteil leben, also keine eigene Wohnung haben. Die Eltern können ihrerseits Kost und Logis berechnen.

Eigenes Einkommen der Volljährigen mindert ihren Bedarf. Mindestens 100 EUR bleiben anrechnungsfrei, das sind berufsbedingte Aufwendungen, die auch Studenten geltend machen können.

Bei netto 1500 € im Monat gibt es gar keine Diskussion mehr, das liegt weit ausserhalb jedes weiteren Anspruchs an die Eltern. Im Gegenteil, sie müsste was für Kost und Logis abgeben.
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#4
Ach so, stimmt, hatte ich übersehen, sie wohnt noch bei der Mutter.
Ja, dann ist der Bedarf nach DT zu rechnen.
Wobei wie gesagt, Minijob anrechnungsfrei bleiben kann/sollte.
Das fände ich auch irgendwie fair, solange das Studium nicht darunter leidet.
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#5
Man kann vereinbaren was man will, alle Absprachen sind möglich, solange man Verpflichtungen nicht auf Dritte verlagert. Das zugrundliegende Recht zu kennen hilft dabei.

Auf das Wort "Fairness" bin ich allerdings allergisch. Das höre ich immer dann besonders oft, wenn es um noch mehr Geld geht und nicht, wenn ein Vater selber Probleme hat und deshalb nicht das zahlen kann, was man gerne hätte, was man glaubt dass einem "zusteht". Frag doch mal nach Fairness, wenn du nicht mehr zahlen willst, weil du krank bist, nach Jahrzehnten weniger arbeiten willst. Oh, wie schnell verdampft dann dieses dumme englische Kunstwort zu Nichts.

Fairness, mal sehen was das Jugendamt sagt, wenn ich das als Begründung nehme, die mir aufgezwungenen und niemals zu bezahlenden Schulden zu vergessen.
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#6
(05-03-2024, 10:59)Newton schrieb: Du müsstest also so rechnen:
680 - (Einkommen Tochter - 538) = Rest-Unterhalt

Nee, anders. 

Vom Minijob gehen 100 Euro Aufwandspauschale pauschal runter und vom Rest werden 50 % als Einkommen angerechnet.
Also dann 538-100/2 = 219 anrechenbar.

Das gilt aber IMHO nur für Studenten und Auszubildende. Für Schüler, die sich z. B. was dazuverdienen, weil sie z. B.
auf den Führerschein oder ein Motorrad sparen, ist das ohne Belang. Die können ihr Einkommen behalten.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#7
(05-03-2024, 12:12)p__ schrieb: Auf das Wort "Fairness" bin ich allerdings allergisch
Das habe ich mir schon gedacht und darum auch geschrieben. Big Grin 

Es ist ja so: Warum sollte ein Student arbeiten, wenn er von dem Geld nichts hat.
Dann kann er/sie sich auch auf dem Unterhalt ausruhen.
Zumindest einen Anteil sollte man ihr zugestehen.
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#8
(05-03-2024, 14:01)Newton schrieb: Es ist ja so: Warum sollte ein Student arbeiten, wenn er von dem Geld nichts hat.

Sehr einfach: Aus Fairness :-)
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