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Hallo
Hab heute einen Brief vom Jugendamt bekommen und wenn ich das richtig verstanden hab wollen die das ich noch mehr Unterhalt zahle statt 100 Prozent 105 Prozent
Hab einen Unterhaltstitel von 100 Prozent. Mein Sohn ist 13 im mai geworden.
Ich arbeite vollzeit und soll mir jetzt noch einen nebenjob suchen?
Ob das alles so rechtens ist ?
Ganz unten steht die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts usw.
Der zwei Personen zu unterhalten hat, das verstehe ich nicht ich hab doch nur einen Sohn wo ich zahle.
Grüße Chris
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Hab versehentlich ein Bild doppelt eingestellt, hier der andere Teil vom Brief
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08-06-2024, 18:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-06-2024, 18:30 von Theo.)
Hallo Torte,
die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten als Normalfall aus. Hat man, so wie Du, nur ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird man in der Tabelle in die nächsthöhere Stufe eingruppiert. Hat man hingegen drei unterhaltsberechtigte Kinder, geht es eine Stufe nach unten.
Da in Deinem Fall jedoch bei Zahlung des Mindestunterhalts sowohl in Gruppe 2 als auch bereits in Gruppe 1 unter den Bedarfskontrollbetrag rutschen würdest, bist Du ein sogenannter Mangelfall. Du musst natürlich keinen Nebenjob annehmen, wenn Du den Mindestunterhalt (also Stufe 1) einfach trotzdem zahlst.
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Anhänge gelöscht, denn da war der Name des Kindes drin. Besser den Namen schwärzen, dann erst veröffentlichen.
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Theos Ausführungen dazu sind richtig, ergänzend würde ich aber zwei Dinge versuchen:
1. Die Anerkennung eines Mangelfalls probieren, der du eigentlich bist. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann zwar verlangt werden, aber das hat sehr enge Grenzen. Der BGH beschreibt diese Grenzen im Urteil vom 3.12.2008, XII ZR 182/06, auch vom BVerfG gibts es einiges. So ist eine Nebentätigkeit unzumutbar, wenn bereits 40 Stunden oder mehr gearbeitet wird, das Arbeitszeitgesetz muss beachtet werden (z.B. nur 8 Stunden pro Tag Arbeit), die Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der Bedarfslage des Berechtigten hat beachtet zu werden, Alter und der körperlichen Konstitution des Unterhaltspflichtigen, die Interessen der von dem Unterhaltspflichtigen betreuten Kinder, Zeit für Umgang mit dem Trennungskind sind bei der Zumutbarkeitprüfung zu berücksichtigen.
2. Bei deinen Einkommensverhältnissen könntest du vielleicht Aufstocker werden. Das wäre der beste Weg, mehr Geld in die Kasse zu kommen und trotzdem Mindestunterhalt zu bezahlen.
Beistandsperson Müller,
ihre Forderungen habe ich erhalten einschliesslich der Drohung eines empfindliches finanziellen Übels, wenn ich ihre unzulässigen Forderungen nach einem Nebenerwerb nicht erfülle. Die Voraussetzungen dafür fehlen gänzlich mangels Zumutbarkeit. Sie wollen ihr:innen Urkundesbeamtenden binnen 14 Tagen ab Poststempel anweisen, einen neuen Titel in Höhe von des durch sie selbst errechneten Betrages von 443 EUR zu erstellen, zu dessen Unterschrift ich mich einfinden werde, die Fahrkosten gehen zu ihren Lasten.
Gezeichnet Muharram Krawalljew
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Danke für die antworten
Dann werde ich das erstmal probieren ob die mich als Mangelfall anerkennen.
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10-06-2024, 13:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-06-2024, 13:39 von Chris69.)
Da in Deinem Fall jedoch bei Zahlung des Mindestunterhalts sowohl in Gruppe 2 als auch bereits in Gruppe 1 unter den Bedarfskontrollbetrag rutschen würdest, bist Du ein sogenannter Mangelfall. Du musst natürlich keinen Nebenjob annehmen, wenn Du den Mindestunterhalt (also Stufe 1) einfach trotzdem zahlst.
Und wie ist das, wenn jemand mehrere Kinder hat und dann selbst den Mindestunterhalt nicht zahlen kann? Wenn dann vom JA verlangt wird, einen Nebenjob anzunehmen, kann diese Person sich im Grunde genommen beim Arbeitsmarkt von einer Vollzeitstelle verabschieden oder vielleicht sogar den Dino machen. (?)
Da in Deinem Fall jedoch bei Zahlung des Mindestunterhalts sowohl in Gruppe 2 als auch bereits in Gruppe 1 unter den Bedarfskontrollbetrag rutschen würdest, bist Du ein sogenannter Mangelfall. Du musst natürlich keinen Nebenjob annehmen, wenn Du den Mindestunterhalt (also Stufe 1) einfach trotzdem zahlst.
Und wie ist das, wenn jemand mehrere Kinder hat und dann selbst den Mindestunterhalt nicht zahlen kann? Wenn dann vom JA verlangt wird, einen Nebenjob anzunehmen, kann diese Person sich im Grunde genommen beim Arbeitsmarkt von einer Vollzeitstelle verabschieden oder vielleicht sogar den Dino machen. (?)
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(10-06-2024, 13:39)Chris69 schrieb: Und wie ist das, wenn jemand mehrere Kinder hat und dann selbst den Mindestunterhalt nicht zahlen kann? Wenn dann vom JA verlangt wird, einen Nebenjob anzunehmen, kann diese Person sich im Grunde genommen beim Arbeitsmarkt von einer Vollzeitstelle verabschieden oder vielleicht sogar den Dino machen. (?)
Die Zahl der minderjährigen und privilegierten Kinder spielt keinerlei Rolle bei der Forderung nach Erfüllung einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit aufgrund Mangelfall. Auch nicht bei der Prüfung, ob eine Nebentätigkeit zumutbar ist. Dafür gibts eine lange Liste anderer Fragen, von denen einige in den von mir genannten Beschlüssen aufgeführt sind.
Zunächst mal ist Aufstocken immer das Einfachste, wenn möglich. Damit sind alle Probleme gelöst. Das geht freilich nicht bei Jedem, viele Väter lernen einfach nicht dazu und machen dumme Dinge wie z.B. erneut heiraten. Dann stehen sie in einer Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen der Frau führt dazu, dass ihnen aufstockende Leistungen verweigert werden.
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Zunächst mal ist Aufstocken immer das Einfachste, wenn möglich. Damit sind alle Probleme gelöst. Das geht freilich nicht bei Jedem, viele Väter lernen einfach nicht dazu und machen dumme Dinge wie z.B. erneut heiraten. Dann stehen sie in einer Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen der Frau führt dazu, dass ihnen aufstockende Leistungen verweigert werden.
Das mit dem Aufstocken habe ich nicht verstanden. Meinst du das Gehalt auf Bürgergeld aufstocken?
Nehmen wir mal das Beispiel jemand verdient 2200 Euro / Netto pro Monat. Und er hat 3 oder gar 4 Kinder.
Da liegt also ein Mangelfall vor. Kann er dann (Vermögen ist nicht vorhanden) den fehlenden Restbetrag als Bürgergeld aufstocken?
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(10-06-2024, 15:18)Chris69 schrieb: Da liegt also ein Mangelfall vor. Kann er dann (Vermögen ist nicht vorhanden) den fehlenden Restbetrag als Bürgergeld aufstocken?
Genau das. Der Wahnsinn des Unterhaltsrechtsrechts wird einfach an das Tschopptsenter weitergereicht.
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(10-06-2024, 15:18)Chris69 schrieb: Das mit dem Aufstocken habe ich nicht verstanden. Meinst du das Gehalt auf Bürgergeld aufstocken?
Nehmen wir mal das Beispiel jemand verdient 2200 Euro / Netto pro Monat. Und er hat 3 oder gar 4 Kinder.
Da liegt also ein Mangelfall vor. Kann er dann (Vermögen ist nicht vorhanden) den fehlenden Restbetrag als Bürgergeld aufstocken?
Titulierter Unterhalt wird Einkommensmindernd beim Erwerbseinkommen angerechnet, also vom Einkommen als nicht verfügbar abgezogen und der Rest aufgestockt. Durch die Freibeträge beim Einkommen (also dem Einkommen vor Abzug) steht man deutlich besser da. Zusätzlich profitiert man von Vergünstigungen für Bürgergeldempfänger, wie z.B. einsparen vom GEZ oder verbilligter Eintritt, Bezahlte Klassenfahrten für Kinder usw. War selber jahrelang Aufstocker nur aufgrund des Unterhalts.
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11-06-2024, 09:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-06-2024, 09:40 von Chris69.)
(10-06-2024, 17:16)p__ schrieb: (10-06-2024, 15:18)Chris69 schrieb: Da liegt also ein Mangelfall vor. Kann er dann (Vermögen ist nicht vorhanden) den fehlenden Restbetrag als Bürgergeld aufstocken?
Genau das. Der Wahnsinn des Unterhaltsrechtsrechts wird einfach an das Tschopptsenter weitergereicht.
Das ist ja ein Ding. Das wußte ich gar nicht.
Und wenn der Unterhalt mit dem aufgestockten Bürgergeld bezahlt wird, gibt es das Thema mit §170 dann auch nicht mehr?
Macht das Jobcenter das so ohne weiteres mit?
Oder machen die auch Schwierigkeiten wie mit dem Threadersteller?
(Nebenjob suchen, usw.)
(10-06-2024, 18:45)bubi schrieb: (10-06-2024, 15:18)Chris69 schrieb: Das mit dem Aufstocken habe ich nicht verstanden. Meinst du das Gehalt auf Bürgergeld aufstocken?
Nehmen wir mal das Beispiel jemand verdient 2200 Euro / Netto pro Monat. Und er hat 3 oder gar 4 Kinder.
Da liegt also ein Mangelfall vor. Kann er dann (Vermögen ist nicht vorhanden) den fehlenden Restbetrag als Bürgergeld aufstocken?
Titulierter Unterhalt wird Einkommensmindernd beim Erwerbseinkommen angerechnet, also vom Einkommen als nicht verfügbar abgezogen und der Rest aufgestockt. Durch die Freibeträge beim Einkommen (also dem Einkommen vor Abzug) steht man deutlich besser da. Zusätzlich profitiert man von Vergünstigungen für Bürgergeldempfänger, wie z.B. einsparen vom GEZ oder verbilligter Eintritt, Bezahlte Klassenfahrten für Kinder usw. War selber jahrelang Aufstocker nur aufgrund des Unterhalts.
Das finde ich sehr interessant.
Zur Veranschaulichung mache ich mal ein Beispiel:
Mann ist geschieden und hat eine Vollzeitstelle mit Netto-Einkommen 2.500 Euro.
4 Kinder. Alter zwischen 12-17 Jahren. Nach D.Tabelle: 4x678=2.712 Euro Unterhalt.
Vermögen ist nicht vorhanden.
Dann kann er beim Jobcenter trotz seiner Vollzeitstelle ALG2 (Bürgergeld) zum aufstocken beantragen.
Das JC würde dann die fehlenden 212 Euro Unterhalt bezahlen (2.712-2.500) und das Bürgergeld für den Mann.
Habe ich das so richtig verstanden?
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(11-06-2024, 09:26)Chris69 schrieb: Das finde ich sehr interessant.
Zur Veranschaulichung mache ich mal ein Beispiel:
Mann ist geschieden und hat eine Vollzeitstelle mit Netto-Einkommen 2.500 Euro.
4 Kinder. Alter zwischen 12-17 Jahren. Nach D.Tabelle: 4x678=2.712 Euro Unterhalt.
Vermögen ist nicht vorhanden.
Dann kann er beim Jobcenter trotz seiner Vollzeitstelle ALG2 (Bürgergeld) zum aufstocken beantragen.
Das JC würde dann die fehlenden 212 Euro Unterhalt bezahlen (2.712-2.500) und das Bürgergeld für den Mann.
Habe ich das so richtig verstanden?
So einfach ist es nicht. Der Unterhalt muss tituliert sein bzw es muss ein Gerichtsurteil/Beschluss vorliegen und es kann nur das angerechnet werden, was als Einkommen da ist. Mehr wie die 2500 Euro könnten also nicht angerechnet werden.
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So einfach ist es nicht. Der Unterhalt muss tituliert sein bzw es muss ein Gerichtsurteil/Beschluss vorliegen und es kann nur das angerechnet werden, was als Einkommen da ist. Mehr wie die 2500 Euro könnten also nicht angerechnet werden.
[/quote]
Das meinte ich ja auch.
2500 Euro netto kann für den Unterhalt bezahlt werden. Der Rest des fehlenden Unterhalts (212 Euro) zahlt das Jobcenter an die Kindesmutter.
Und dann muß der Kindesvater auch noch leben. Und erhält das Bürgergeld (ALG2).
Natürlich alle Unterhaltsforderungen mit Titel.
Ist das so richtig?
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(12-06-2024, 08:00)Chris69 schrieb: 2500 Euro netto kann für den Unterhalt bezahlt werden. Der Rest des fehlenden Unterhalts (212 Euro) zahlt das Jobcenter an die Kindesmutter.
Und dann muß der Kindesvater auch noch leben. Und erhält das Bürgergeld (ALG2).
Natürlich alle Unterhaltsforderungen mit Titel.
Ist das so richtig?
Nein. Das Jobcenter zahlt den Unterhalt nicht, das machst du. Du bekommst nur wieder dein Einkommen aufgestockt bis zur Bürgergeldhöhe. Der Unterhalt mindert dein Einkommen. Der fehlende Unterhalt würde als Schulden auflaufen. Mal davon abgesehen, das dann auch keine Freibeträge zum Tragen kommen würden.
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[Vollquote gelöscht, bitte Nr. 6 beachten]
Habe vielen Dank. Jetzt habe ich es verstanden. :-)
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Hatte am Samstag wieder Post bekommen, jemand ein paar Tipps was ich da antworten könnte ?
Grüße Chris
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