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Sonderbedarf
#1
Hallo zusammen,

es gibt neues von meiner EX.
Ich zahle für 2 Kinder (15 und 17 Jahre) einen festen Betrag von 750€ pro Kind. Nun hat meine EX Sonderbedarf für meine 15 jährige Tochter wie folgt eingefordert.
Sonderbedarf: die Kosten für eine Abschlussfahrt der 10. Klasse. Gesamtkosten 390€ --> sie möchte die Hälfte von mir
Mehrbedarf: Schauspielschule monatliche Kosten von 72€ --> möchte ebenfalls die Hälfte
Wie ihre finanzielle Situation aussieht kann ich nicht ganz beurteilen. Sie hat immerhin ein EFH und eine Mietimmobilie, arbeitet aber nur in TZ.

Ich möchte den Sonder- und Mehrbedarf nicht bezahlen und werde ablehnen. Es sind aus meiner Sicht keine extrem hohen Kosten und können vom KU bezahlt werden.
Wie seht ihr das?

Hierzu ist aber folgende Sachverhalt wichtig zu verstehen:
Meine EX und ich hatten in einer Vereinbarung in der Scheidung den KU auf 750€ pro Kind festgesetzt. Mit dieser Vereinbarung konnte ich leben und habe mich immer an allen weiteren Kosten wie Ausflüge, Unterricht, etc. beteiligt.
Nunmehr hat sie eine Abänderung eingeklagt und (natürlich) recht bekommen, obwohl es in der Vereinbarung ausgeschlossen war. Das Gericht hat jetzt eine Neuberechnung angeordnet. Das Verfahren läuft noch. Die Gegenseite hat die erste Stufe der Auskunftserteilung gewonnen. Meine Ansicht nach werde ich Stufe 10 der DD zahlen müssen. daher bin ich mehr bereit weitere Zahlungen zu übernehmen.

Gruß
Emre
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#2
Lies mal https://www.scheidungsanwalt-freiburg.de...edarf-dar/ - zufälligerweise auch 390 EUR :-)

Abgesehen davon muss für eine Hafftungsquote das Einkommen des anderen Elternteils bekannt gemacht werden. Die Mutter muss Auskunft geben über ihr Einkommen. Wahrscheinlich verdient sie weniger wie du, gibt sich aber "grosszügig" mit 1:1 zufrieden, weil sie genau das nicht will: Auskunft geben.
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#3
Genau: Den Posten der Abschlussfahrt ablehnen. Bei Mehrbedarf auf die Auskunft pochen. Wenn die nur TZ arbeitet - bei dem Alter der Kinder - reicht ihr das, weil sie noch Unterhalt bekommt + Mieteinnahmen + ? = Genug. Das die keine Auskunft geben möchte, ist nachvollziehbar.

Für mich wäre es auch eine Retourkutsche. Sie hat sich - wie es so oft der Fall ist - nicht an die Vereinbarung gehalten, die hier hattet und dies ohne Not. Und mal wieder ein Fall mehr, wo eine Vereinbarung von einem Robenständer gekippt wurde. Was machen auch diese unmündigen Bürger und Eltern einfach Vereinbarungen ohne die Obrigkeit zu fragen?

Und wenn Du ein laufendes Unterhaltsverfahren hast, kann dir die Auskunft noch passend kommen. Ein Kind ist bald 18 und dann muss sie sowieso Auskunft geben.
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#4
Mich würde interessieren wie es aussieht bei den Kindersachen die nicht mehr benötigt werden .
Kinderwagen alte Spielsachen Anziehsachen und so weiter
Kann man die einfach wegschmeißen oder kann man die Ex dazu verdonnern vom diktieren erlös den Mehrbedarf zu stemmen ?
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#5
(09-10-2024, 19:09)p__ schrieb: Lies mal https://www.scheidungsanwalt-freiburg.de...edarf-dar/ - zufälligerweise auch 390 EUR :-)

Abgesehen davon muss für eine Hafftungsquote das Einkommen des anderen Elternteils bekannt gemacht werden. Die Mutter muss Auskunft geben über ihr Einkommen. Wahrscheinlich verdient sie weniger wie du, gibt sich aber "grosszügig" mit 1:1 zufrieden, weil sie genau das nicht will: Auskunft geben.

Nur mal eine Frage hierzu: wird/würde der Wohnvorteil (EFH) auch mit berücktigt werden können? Müssen Einkommen UND Vermögen offengelgt werden?
Danke
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#6
Ich werde die Klassenfahrt ablehnen und auf die Rechtssprechung verweisen. Und den Mehrbedarf lehne ich ebenfalls ab, da es für mich kein Mehrbedarf ist. Die Schauspielschule stellt für ein Hobby dar, und dieses muss aus dem Regelunterhalt gezahlt werden. Die monatlichen Kosten machen beim gezahlten Unterhalt inkl. meinen Anteil Kindergeld gerade mal 8% aus.
Mal sehen was passiert.
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#7
(10-10-2024, 00:16)_2hell schrieb: Nur mal eine Frage hierzu: wird/würde der Wohnvorteil (EFH) auch mit berücktigt werden können? Müssen Einkommen UND Vermögen offengelgt werden?
Danke

Es muß ALLES offengelegt werden. Bei vorsätzlichem Verschweigen oder vorsätzlicher Falschangabe würde ich sofort kontern mit einer Strafanzeige nach § 263 StGB wegen Betrugs. Wird zwar keine sonderlichen Konsequenzen haben, da kein Taterfolg eingetreten ist, aber Streß wird es der Ex auf jeden Fall verursachen und dafür sorgen, daß sie etwas ehrlicher wird.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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