Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Jugendamt fordert Auskunft
#26
Das ist Verhandlungssache. Zunächst mal ist zu prüfen, ob solche Zahlungen überhaupt Auswirkungen haben. Gedanken machen brauchst du dich erst, wenn du dadurch in eine höhere Tabellenstufe eingruppiert wirst.
Zitieren
#27
Ich habe nun vom Jugendamt die Berechnung erhalten....soweit scheint das alles zu passen.
Allerdings wurde meine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht berücksichtigt, da ich keine Nachweise eingereicht hatte.

Ich würde der Bearbeiterin diese nun noch übersenden und hoffe, dass ich damit eine Stufe runter komme.
Derzeit liege ich knapp 60€ drüber....für die BU zahle ich knapp 90€. Somit sollte das am Ende passen.

Die PV Anlage wurde übrigens nicht berücksichtigt....scheinbar ist man mit meiner Einnahmen Überschussrechnung mitgegangen.
Auch zu den geschwärzten Unterlagen und dem fehlenden Formular wurde nichts gesagt....
Zitieren
#28
Bin ich eigentlich verpflichtet den geforderten Unterhaltstitel zu unterschreiben?
Zitieren
#29
https://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html#titel
Zitieren
#30
(30-10-2024, 08:35)paint schrieb: Bin ich eigentlich verpflichtet den geforderten Unterhaltstitel zu unterschreiben?

Die Urkunde ist freiwillig 
Jedoch kann das JA diese einklagen.
Aus meiner Erfahrung würde ich das Jugendamt klagen lassen 
alleine schon
weil deren Briefe so unverschämt sind. Dann hat man auch einen besseren 
Verhandlungsspielraum. Achte darauf dass die Umgangskosten mit drin sind
(20 Cent pro Kilometer)

(27-08-2024, 20:29)netlover schrieb: ich kann P nur beipflichten:

lasst euch nicht verarschen!

verarscht zurück!

soviele anträge, auch sinnlos, so viele fragen wie möglich schriftlich und beschwerde-schreiben, das hält
die behörden auf...hab ich heut erst wieder beim FA gemerkt...die wollen nur willenlose sklaven treten!

also: lasst euch nicht treten - tretet zurück!

bb
netlovler

Idea Exclamation Idea
Zitieren
#31
(30-10-2024, 08:35)paint schrieb: Bin ich eigentlich verpflichtet den geforderten Unterhaltstitel zu unterschreiben?

Selber rechnen und dann den Titel beim Notar machen. Befristung mit reinnehmen.

Danach abwarten ob es der Gegenseite schmeichelt.
Zitieren
#32
Zitat:Selber rechnen und dann den Titel beim Notar machen. Befristung mit reinnehmen.

Danach abwarten ob es der Gegenseite schmeichelt.

Soweit passt die Berechnung...wenn nun die BU noch berücksichtigt wird, rutsche ich sogar eine Stufe runter.

Warum sollte ich es beim Notar beurkunden lassen....kostet doch bloß Geld?
Befristung ist klar...bis zum 18. Geburtstag.

Derzeit bin ich noch beim Thema Wechselmodell dran....muss ich deshalb irgendwas beachten?
Im Grunde sollte sollte der Titel damit dann ja erledigt haben.

Zitat:Achte darauf dass die Umgangskosten mit drin sind

(20 Cent pro Kilometer)


Worauf beziehen sich die 20 Cent pro Kilometer?
Entfernung zum Wohnort der Kinder?
Zitieren
#33
Genau aber es muss eine feste Vereinbarung bestehen bezüglich des Umgangs

Ich würde aus heutiger Sicht sogar die Urkunde auf 2 Jahre befristen .
Wenn sie die freiwillige Urkunde nicht wollen
dann sollen die Klagen .
Zitieren
#34
Ich habe nun die aktualisierte Berechnung erhalten...dank der BU sind es nun anstatt 1.426€ "bloß" noch 1.338€.
Dem Jungendamt werde ich nun bzgl. des Unterhaltstitels folgendes mitteilen.

Zitat:Sehr geehrter Herr xxxx

vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich den Unterhaltstitel vorerst nur befristet für 2 Jahre beurkunden lassen werde.
Bitte berücksichtigen sie dies bei der Erstellung.

Passt das soweit?
Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Die Kinder sind etwa zu 40% bei mir....eine Möglichkeit das geltend zu machen gibt es nicht oder?
Zitieren
#35
Es gibt zwar aktuell "kein Gesetz" an dem dich entlang hangeln könntest - wäre ja auch zu gut gewesen - aber tatsächlich könntest Du das zumindest anbringen, dass nachweislich ein Betreuungsanteil von 40% besteht und du daher die Rückstufung um eine Tabellenstufe somit beantragst. Nicht bitten. Nicht fragen. Fordern.

Denn, wenn es nicht um den Mindestunterhalt geht, wird durchaus vor Gericht unter diesen Umständen oftmals eine solche Rückstufung abgenickt. Muss nicht. Kann aber durchaus.

Das weiß das JA auch, macht das aber nie von sich aus ,-) Man kennt sie ja.

Das Ganze ist zumindest aussichtsreicher, als Dein Verlangen, eine 2-jährige Befristung durch zu bekommen. Ein Rechtsgrundlage dafür, gibt es jedenfalls nicht. Aber probieren kann man es.
Zitieren
#36
Zu beurkunden ist bis aufs letzte Komma exakt das, was der Unterzeichnende beurkunden will. Ob die dann entstandene Urkunde dem Unterhaltsrecht entspricht, ist dafür erst mal irrelevant. Der Weg ist so:

- Urkunde wird formuliert und unterzeichnet. Das Jugendamt fungiert dabei nur als Urkundsperson, wie ein Notar.
- wenn sie damit unzufrieden sind, müssen sie klagen. Anschliessend.
Zitieren
#37
Ich habe jetzt die folgende Mail verfasst und an die zuständige Bearbeiterin gesendet

Zitat:Sehr geehrte Frau xxxxx,
 
auf Grund eines für das klassische Residenzmodell weit über das übliche Maß stattfindenden Umgangs, fordere ich die Herabstufung um eine oder mehrere Tabellenstufen gemäß Düsseldorfer Tabelle.
Der Grund liegt darin, dass ich in den vergangenen 4 Monaten nachweislich einen durchschnittlichen Betreuungsanteil von 37% (Anzahl der Übernachtungen) übernommen habe.
Zusätzlich dazu habe ich in dieser Zeit an 92 von 122 Tagen die Betreuung unserer Kinder zumindest teilweise übernommen (in der Tabelle grün markiert).
Als Nachweis habe ich eine entsprechende Übersicht angefügt, welche dies verdeutlicht.
 
Derzeit argumentieren Gerichte damit, dass die Grenzen des Residenzmodells überschritten sind, wenn der Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils mehr als 29% des gesamten Betreuungsaufwandes ausmacht.
Dabei nehme ich Bezug auf die folgenden Urteile…
 
BGH, Beschluss vom 12.März 2014 – XII ZB 234/13 
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
 
 
OLG München,  Beschluss v. 03.05.2023 – 2 UF 1057/22 e 
(Zitat, Rn 20) “Grundsätzlich kann dem Umstand, dass mit einem weit über das übliche Maß hinausgehenden Umgangsrecht eines Elternteils eine finanzielle Mehrbelastung verbunden sein kann, dadurch Rechnung getragen werden, dass etwaige Mehraufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt werden können. 
Dabei ist jedoch im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen den Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung auf Seiten des Kindes führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten. Sofern keine teilweise Bedarfsdeckung eintritt, kann den erhöhten wirtschaftlichen Belastungen des Unterhaltspflichtigen durch eine Herabstufung um eine oder sogar mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden (BGH NJW 2014, 1958; OLG Düsseldorf JAmt 2016, 169 = BeckRS 2016, 1216; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2022 – 9 UF 155/21, NZFam 2022, 975, beck-online).
 
OLG Koblenz, Beschluss v. 27.5.2021 − 7 UF 689/20 
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können erhöhten Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand dem Kind nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle führen.
 
Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter: xxxxxxxxxxxx
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 

Bin gespannt  Huh
Zitieren
#38
Hört sich gut an
Könnte klappen
Zitieren
#39
(30-10-2024, 13:28)Alimen T schrieb: Verhandlungsspielraum. Achte darauf dass die Umgangskosten mit drin sind
(20 Cent pro Kilometer)


Idea Exclamation Idea

(01-11-2024, 01:20)Alimen T schrieb: Genau aber es muss eine feste Vereinbarung bestehen bezüglich des Umgangs

Wie muss ich denn die 0,20 Cent verstehen? Wo werden diese berücksichtigt? Wo erhalte ich diese Umgangskosten zurück?

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Umganskosten (auch die Spitkosten etc.) durch die Hälfte des Kindergeldes das beim Unterhalt abgezogen werden abgegolten sind? Und diese auch nicht zB in der Steuererklärung angegeben werden können!?
Zitieren
#40
Also mit den Umgangskostenkilometer
drückst Du dein Netto bezüglich der Düsseldorfer Tabelle.
Kindergeld ist anteilig 125€
Bei 100km in einer Richtung bist Du bei einem
Umgangstag bei 200km und bei 4 Umgangstagen
Im Monat bei 800km also 160€
Selbst wenn das JA die 125€ entgegenrechnet
Bleiben noch 35€ übrig
Das Jobcenter erkennt die 160€ zum Beispiel voll an
Aber es muss eine gerichtliche Vereinbarung bestehen oder
eine Korrespondenz zwischen den Anwälten.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Jugendamt fordert, KU wird bezahlt ohne Titel NeuerUnterhaltszahler 5 1.417 11-06-2023, 15:09
Letzter Beitrag: DrNewton
  JA fordert erneut Auskunft über mein Einkommen masku 41 44.531 08-12-2015, 14:07
Letzter Beitrag: Petrus
  Beistandschaft - JA fordert nun Auskunft über Einkommen Trullo1 31 26.352 19-06-2015, 14:51
Letzter Beitrag: p__
  Jugendamt ohne Beistand für KM fordert Titel krabbe 7 7.250 22-11-2013, 00:12
Letzter Beitrag: Simon ii

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 4 Gast/Gäste