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Brauche Hilfe bzw. Ideen
#1
Ich bitte um Hilfe bzw. Anregungen,
wo man eventuell in dem Fall angreifen könnte (obwohl es eher schlecht aussieht!)


Fallbeschreibung:
Eine 20-jährige Ehe mit den Eheleuten A und B.


Die Geschwister A und C erben eine Immobilie. A zahlt C aus.
A und B beziehen die Immobilie. B drängt A, wie in Ehen üblich, B im Grundbuch einzutragen, was A dann auch tut.
Nur 4 Monate nach der Grundbucheintragung zieht B kommentarlos aus, und fordert, nach dem Ablauf des Trennungsjahres, die Hälfte der Immobilie.


Ohne der Grundbucheintragung würde die Immobilie dem Anfangsvermögen von A zugerechnet und somit alleinig A gehören.


Hat jemand eine Idee, wo man hier angreifen könnte?


Danke und Grüße
Red.

P. S.: B ist hier Frau, obwohl ich ansonsten andere Vokabeln benutze
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#2
Übertragung anfechten wegen wegen arglistiger Täuschung. Sofort.
Ich hoffe doch sehr, die Sache ist von A nicht erstmal liegen gelassen worden und A hat sich sofort anwaltlich versorgt.
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#3
Müsste der Wert des Erbes nicht trotzdem Voll und Ganz der Person A analog zum Anfangsvermögen zugeschrieben werden?
Also sofern B die Haushälfte beahlten möchte müsste B den Wert der Hälfte komplett ausgleichen. Ein Nullsummenspiel also.
In allen Fällen, Anwalt. Sofort.
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#4
Vielleicht könnte so was hier passen:

bb) Offenbarungspflicht hinsichtlich ungefragter Tatsachen
Bezüglich solcher Tatsachen, hinsichtlich derer der andere Teile um keinerlei Informationen gebeten hat, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Grundsätzlich ist jeder Teil für die Beschaffung seiner Informationen selbst verantwortlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände die Offenbarung ausnahmsweise gebieten. Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von Ausschlag gebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden, wenn der andere sie sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht ohne weiteres selbst verschaffen kann. Das gilt vor allem für dem anderen Teil unbekannte Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden könnten. Die Aufklärungspflicht kann sich darüber hinaus auch aus einer durch besonderes Vertrauen geprägten Beziehung der Parteien ergeben, so bei familiärer oder persönlicher Verbundenheit der Parteien, bei langjährig vertrauensvoller Geschäftsverbindung oder bei einem Anlageberatungsvertrag zwischen Kunden und seiner Bank.

https://www.juracademy.de/bgb-allgemeine...chung.html

bzw.
Eine Anfechtung hat zur Folge, dass die seinerzeit abgegebene Willenserklärung von Anfang an als nichtig anzusehen ist, sodass die ursprüngliche Rechtslage weiter fortbesteht, § 142 BGB.

Bei einer arglistigen Täuschung setzt das Anfechtungsrecht voraus, dass der Anfechtende sich bei der Abgabe seiner Willenserklärung aufgrund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlungen über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat und der Irrtum seine Entschließungen zumindest beeinflusst hat.

Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung kommt darüber hinaus auch jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau alle Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen.

Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben. Dabei ist ein bedingter Vorsatz für die Annahme eines arglistigen Verhaltens ausreichend. Eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.


Auf jeden Fall - wie oben erwähnt- ab zum Fachanwalt. Andere varianten sehe ich aktuell nicht
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