Beiträge: 21.234
Themen: 874
Registriert seit: Aug 2008
Dann zahle Stufe 3 ab Auskunftsforderung.
Beiträge: 126
Themen: 7
Registriert seit: Jan 2021
Einfach so zahlen ohne das schriftlich anzukündigen?
Was ist mit der fehlenden Auskunft ob des Schulbesuches? Ich hätte sonst erst mehr gezahlt wenn wirklich klar ist das sie wirklich die Schule besucht und keine Einkünfte hat.
Beiträge: 21.234
Themen: 874
Registriert seit: Aug 2008
Ja. Das Risiko ist gering.
Beiträge: 126
Themen: 7
Registriert seit: Jan 2021
Okay danke, mal schauen was dann kommt.
Beiträge: 94
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2019
Ich würde eine eigene Gegenrechnung vorlegen und alle Punkte kurz erläutern.
Oft sind die schon willig beim JA, haben aber zu wenig Zeit, sich wirklich damit länger zu befassen.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass sie es akzeptieren,wenn man es korrekt begründet.
Ganz doof sind sie aber auch nicht und bei einigen wenigen Sachen hatte ich auch Unrecht.
Beiträge: 126
Themen: 7
Registriert seit: Jan 2021
Nochmal kurz nachgefragt. Mein Sohn der 20 ist, dual studiert und eigenes einkommen hat für den ich ja keinen Unterhalt zahlen muss. Ist er trotzdem ein Unterhaltsberechtigter so wie ich es verstehe oder nicht? Bin da etwas verwirrt.
Beiträge: 21.234
Themen: 874
Registriert seit: Aug 2008
So wie eine gut verdienende Ehefrau ist er dann nicht unterhaltsberechtigt und zählt folglich auch nicht.
Beiträge: 126
Themen: 7
Registriert seit: Jan 2021
Naja aber es geht ja um die Eingruppierung, da ist die Rede von berechtigten, nicht pflichtig oder ähnlich. So verstehe ich halt den Wortlaut der Berechtigten, und berechtigt ist er ja, nur bedürftig nicht wegen eigenem Einkommen.
Beiträge: 21.234
Themen: 874
Registriert seit: Aug 2008
Berechtigt sind auch Enkel, Eltern etc.
Beiträge: 126
Themen: 7
Registriert seit: Jan 2021
Naja, aber ich schulde meinem Kind bis zum Abschluss der Erstausbildung Unterhalt, nicht Enkeln, bis dahin gilt ja auch die Berechtigung.
Wenn ich zb den Smart-Rechner bediene spuckt er auch aus zwei unterhaltsberechtigte obwohl Sohn 0€ Unterhalt erhält aufgrund seines Einkommens, sodann keine Höhergruppierung aufgrund der „Berechtigung“.
Mich verwirrt das und ich konnte bisher keine aufklärende Rechtsprechung dazu finden. Für mich ist das im Wortlaut irgendwie klar ( berechtigt, keine Höhergruppierung ), was du schreibst zwar auch klar aber widersprüchlich zum Wortlaut der „berechtigung“.
Angenommen er verdient jetzt plötzlich nicht mehr, dann müsste ich wieder unterhalt zahlen, aufgrund seiner Berechtigung. Hätte er Ausbildung abgeschlossen, würde eine neue machen, wäre er nicht berechtigt …
Sorry für meine Verunsicherung, aber ich hänge mich echt an dem Wortlaut der Berechtigung auf ?
Wenn wir grad dabei sind mein Konstrukt der Unterhaltsminimierung zu „vernichten“ ?
Ich gab ja an das ich die Inflationsausgleichsprämie ( 1500€ ) nicht als Unterhaltsrelevant ansehe, bzw maximal wenn auf 3 Jahre aufzuteilen erachte. Das selbe mit meiner Bonuszahlung ca 1500€ die so in der höhe nicht wieder kommt. Da dies einmalige Zahlungen sind die nicht wiederkommen.
Würdest du/ihr da auch sagen meine Sicht geht da in eine falsche sinnlose Richtung?
Für mich bedeutet das alles halt zahlen zwischen Stufe 3 und 5, je nach Sichtweise.
Ich möchte halt gerne das zahlen was ich wirklich muss, was korrekt ist, aber auch nicht verklagt werden nur weil ich es vllt. wirklich falsch sehe.
Ich hoffe ihr versteht mein Gedankenspiel, auch wenn es im Verhältnis nicht viel Geld ist zu vorher, aber ich will nix an raffgierige Mütter verschenken.
Beiträge: 94
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2019
Nein, dein Sohn ist NICHT berechtigt!
Er verdient so viel, dass er sich selbst versorgen kann.
Inflationsprämie und Bonuszahlungen werden üblicherweise zum unterhaltsrechtlichen Einkommen gezählt.
Allerdings muss man sie entsprechend befristen, wenn sie einmalig auftreten.
Wie ich schon oben schrieb: Mach eine eigene Rechnung auf und schicke sie dem JA.
Beiträge: 21.234
Themen: 874
Registriert seit: Aug 2008
(17-11-2024, 07:36)Nuffü schrieb: Naja, aber ich schulde meinem Kind bis zum Abschluss der Erstausbildung Unterhalt, nicht Enkeln, bis dahin gilt ja auch die Berechtigung.
Das ist sehr einfach. Lies mal §1601 und 1602 BGB. Ich zitiere:
1601: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
1602: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Also:
Verpflichtet sind alle, Sippenhaft, rauf und runter den Stammbaum ohne Grenze.
Aber
berechtigt ist schon mal niemand, der sich bereits selber finanzieren kann. Die fallen alle weg. Danach gibts noch Paragrafen, die das noch weiter einschränken, also fallen sogar noch mehr weg. Nochmal: Wer wegfällt,
ist nicht berechtigt und kann damit auch nicht bei deinen Pflichten berücksichtigt werden.
Auch das ist so ein typischer Punkt auf den Anwaltsseiten, den die alle formelhaft voneinander abschreiben und damit absichtlich Verwirrung stiften.
Beiträge: 126
Themen: 7
Registriert seit: Jan 2021
Danke, das hat mir sehr geholfen. Ich mache eine eigene Rechnung auf.