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§ 170 StGB - Verfolgung im Ausland
#1
Hallo,

mal wieder etwas neues und ich dachte ich hab mal Ruhe ....

Vor ca. 2 Wochen habe ich hier im Ausland Post von der lokalen Polizei bekommen. Es war eine Einladung zur Vernehmung. Ich sollte vernommen werden, als "ein Zeuge gegen den in Deutschland ein Strafverfahren eröffnet worden ist". Dazu Stand noch das Aktenzeichen 0815 JS 1234/22 und natürlich Ort, Datum und Uhrzeit wann ich mich bei der lokalen Polizei einzufinden habe. Das ganze in der lokalen Sprache, keine Übersetzung ins Deutsche, keine Behörde zu welcher das AZ gehört und auch keine Infos bzgl. eines möglichen Tatvorwurfes.

Drei verschiedene lokale Anwälte haben alle das gleiche gesagt, ich muss da erscheinen. In diesem Stadium ist eine Vertretung und / oder Akteneinsicht (wie wir es aus Deutschland) kennen, gem. den lokalen Gesetzten und Verordnungen nicht möglich. 

Nun gut. Ich also da hin, pünktlich zum Termin mit einer lokalen und auch deutsch sprechenden Anwälten (120 Euro für die Anwesenheit; kann ja vielleicht nicht schaden).

Dort angekommen wurde alles auf ausländisch in der lokalen Sprache vorgetragen. Die beigeordnete Dolmetscherin der Polizei hat dann alles auf deutsch übersetzt. Kurzum: Die Staatsanwaltschaft X in Deutschland hat um Amtshilfe geben, mich zu vernehmen. Alle Schreiben der StA waren auf ausländisch. Also haben die keine Kosten und Mühen gescheut, alles übersetzten zu lassen um mir es sodann wieder auf deutsch zu übersetzen.

Der Tatvorwurf war sinngemäß folgender:
Ich lebe seit xx.xx.2019 nicht mehr in D, sondern im Ausland (Anmerkung: das Datum stimmt nicht, es ist seit 01.01.2017)
Mir ist bekannt, dass ich seit xx.xx.2015 Unterhalt zu zahlen habe.
Im Jahre 2019 habe ich von einem Konto bei der D-Bank 100.000 Euro an meinem Vater überwiesen.
Das Geld hätte ich nicht an meinem Vater überweisen dürfen, sondern hätte es zur Zahlung des Kindesunterhaltes nutzen sollen.

Frage war: ob ich mich dazu äußern möchte. 
Das habe ich verneint und nur die ohnehin bekannten Angaben zur Person bestätigt.

Protokoll wurde auf ausländische vorgelesen und wieder mündlich ins deutsche übersetzt.
Habe das unterschrieben; dann konnte ich gehen.

Dokumente o.ä. habe ich von der Polizei während / nach der Vernehmung nicht erhalten.

Anmerkung: Das obig genannte Geld war ein paar Wochen zuvor von meinem Vater zu mir als Darlehen transferiert worden und wurde wieder zurücküberwiesen, da sich der Zweck der Darlehensaufnahme erledigt hatte.

Frage:
Wie jetzt wieder vorgehen?
Abwarten, ob noch etwas kommt oder besser pro-aktiv der StA schreiben, mit Bitte um Akteneinsicht. Auch erklären, dass man sich zum Tatvorwurf noch nicht äußern kann, da man noch nicht verstanden hat, worin es worum es geht (Erklärung, wie die Vernehmung stattgefunden hat und dass der Dolmetscher nicht so gut Deutsch gesprochen hat. So dass ich es nicht richtig verstanden habe)

Normalerweise werden doch Ermittlung nach §170 im Ausland eingestellt, da die Ermittlungen Relativ aufwändig und mühsam sind und in der Regel bei den Schulden sowieso nicht zu holen sind. In der Regel sind die im Ausland lebenden Schuldner Unisono nicht leistungsfähig. Aber hier in meinem Fall scheint jemand sehr motiviert gewesen zu sein. Man beachte, das Aktenzeichen ist aus dem Jahre 22 gewesen. Ich kann mich erinnern, dass im Jahre 21 meine Mama von der Polizei angeschrieben worden ist und gegen mich in Sachen 170 ermittelt worden ist. Sie hat natürlich die Aussage verweigert (Aussageverweigerungsrecht). Seit dem hatte ich in Sachen "170, Jugendamt, etc. nichts mehr gehört bzw. gelesen.

Danke für Eure Mühe im Voraus.
Sollte etwas unklar sein, ruhig nachfragen ....
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#2
Verjährungsfrist 5 Jahre.
Da sie offenbar viel Zeit und Energie haben, ermitteln sie eben, das geht natürlich auch wenn der schlimme Finger im Ausland sitzt.

Ja, Akteneinsicht ist der nächst Schritt. Und wie du siehst, werden Konten und alle Bewegungen drauf routinemässig überwacht. Dabei geflissentlich ignoriert, was dich entlastet. Man will ja ermitteln und nicht klären.

Sehr schlau ist es allerdings auch nicht, mit 100 000 EUR auf dem eigenen Konto zu hantieren, während man unter Mindestunterhalt zahlt. Darauf warten die doch bloss.
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#3
Hallo P, danke für Deine schnelle Antwort.
Also könnte es in der Tat ggf. schon verjährt sein? Wie laufen die Fristen? Täglich oder zum Jahresende?

Ja, man hat wohl den Geldeingang ein paar Wochen "zuvor" übersenden.
Mein Alter hat leider das falsche Konto erwischt. Interessant, dass die im Jahre 2022+1 oder 2 Jahre Daten aus der Vergangenheit (2019) abfragen. Dürfen die es, oder brauchen die auch eine richterliche Genehmigung?

Man könnte an Hand eines Darlehensvertrages natürlich den Geldeingang und -ausgang darlegen. Ich denke, das wäre kein Problem. Damit könnte ich mich entlasten. Wahrscheinlich haben die bei mir nichts anderes gefunden und versuchen sich nun daran aufzuhängen .... ich meine, hätten die "mehr Material" würde der Vorwurf auch umfangreicher sein ....

Was würdest Du jetzt an meiner Situation machen?
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#4
https://de.wikipedia.org/wiki/Verjährung...ungsbeginn

Bei Banken ist "dürfen" komplett erledigt. Die machen einfach, willfähig bis zum letzten Komma. Ein bewiesenes Darlehen schützt dich nicht unbedingt, es gibt ja sogar eine Obliegenheit zur Insolvenz wenn du dadurch Unterhalt zahlen kannst. Nach dem Motto "der Handwerker und seine Familie soll pleite gehen weil seine Rechnung in Insolvenz aufgelöst wird, solange sich bloss die Ex und die Juristen am Geld vorrangig vollfressen können".

Die Perversitäten dieses Systems sind kaum zu überbieten. Gleichzeitig kommen Millionenbetrüger ungeschoren davon, "weil das Personal bei den Staatsanwaltschaften fehlt"
https://www.springerprofessional.de/steu...n/27292616
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#5
Hallo "P", vielen Dank für Deine Beiträge.

Bezüglich Verjährung habe ich abklären lassen. Normalerweise beträgt die Verjährung, wie Du geschrieben hast, 5 Jahre. Jedoch wird die Verjährung gehemmt, wenn bestimmte Handlungen vorgenommen werden, wie z.B. die Verfügung einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft, etc. In obig genannten Fall wird die Verjährung wahrscheinlich leider nicht eingetreten sein.

Frage: wie am besten weiter vorgehen.
Abwarten, dass vielleicht nichts mehr kommt oder pro-aktiv die Staatsanwaltschaft anschreiben mit Bitte um Akteneinsicht?
Wenn ich die Akteneinsicht über einen Anwalt machen würde, hätte die sofort eine ladungsfähig, inländische Zustelladresse. Das wäre vielleicht nicht klug.

Bzgl. des Kontos bin ich noch am überlegen, wie hier argumentiert werden kann.
Tatsächlich hatte ich keine Kenntnis, wie viel auf dem Konto war und hatte auch keine Zugangsdaten hier zur Hand. Die hatte ich mal vor Jahrzehnten dem Alten gegeben, da es als Sparkonto genutzt werden sollte, aber die ersten Jahre fast nichts eingezahlt worden ist. Vielleicht könnte man mit einer zurückgezogener Schenkung oder einem zurückgezogenen Darlehen argumentieren.....?! Sicherlich ist es erst klug, hier nach Kenntnis der Akte brainstorming zu betreiben .....
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#6
(19-11-2024, 21:46)DrNewton schrieb: Hallo "P", vielen Dank für Deine Beiträge.

Bezüglich Verjährung habe ich abklären lassen. Normalerweise beträgt die Verjährung, wie Du geschrieben hast, 5 Jahre. Jedoch wird die Verjährung gehemmt, wenn bestimmte Handlungen vorgenommen werden, wie z.B. die Verfügung einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft, etc. In obig genannten Fall wird die Verjährung wahrscheinlich leider nicht eingetreten sein.

Wäre womöglich cleverer gewesen, der Einladung zur Polizei nicht zu folgen.

Frage: gibt es in deinem Aufenthaltsland überhaupt so einen Straftatbestand wie den § 170 StGB in Deutschland? Falls nicht (Holland zum Beispiel), dann wird in deinem Aufenthaltsland keine Strafverfolgung stattfinden. Nur, wenn du jemals wieder deutschen Boden betrittst.
Zudem zeigt sich ja, daß die Staatsanwaltschaft von dir nur das weiß, was du selbst denen zur Kenntnis gebracht hast (mit Ausnahme der Geldüberweisung). Je weniger du der deutschen Staatsanwaltschaft erzählst, umso weniger haben sie gegen dich in der Hand. Ich selbst war schon zwei Mal nach § 170 StGB angezeigt worden, beide Male wurde das Verfahren wieder eingestellt.
Wichtig zu wissen, wie so ein Strafverfahren in Deutschland abläuft: wenn es zur Eröffnung eines Strafverfahrens überhaupt kommt, was noch fraglich ist, so hat die Staatsanwaltschaft die Beweispflicht. Das heißt, man muß dir beweisen, daß du das Geld hattest um Unterhalt zu zahlen, dies aber vorsätzlich nicht gemacht hast.
Den Beweis dafür, daß diese 100.000 € gar nicht dir gehört haben und du dieses Geld für Unterhaltszahlungen gar nicht verwenden durftest, weil du dich sonst einer anderen Straftat schuldig gemacht hättest (Untreue, Unterschlagung) - diesen Beweis kannst du immer noch in der Gerichtsverhandlung darlegen. Wenn sie denn überhaupt stattfindet, was man bezweifeln darf. In Abwesenheit wäre schon sonderbar.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#7
Hallo Austriake,

danke für Deinen Beitrag und den Hinweis, zu prüfen ob ein Verstoß gegen §170 StGB hier überhaupt ein Straftatbestand ist. Das werde ich in Erfahrung bringen.

Bzgl. der Vorladung ist es hier so, dass man hin muss :-(
Hatte drei Anwälte gefragt, alle hatten gesagt man muss persönlich erscheinen. Auch einen Anwalt mit Vollmacht zu senden geht nicht. (die Möglichkeiten des "Fernbleibens" wie in Deutschland gibt es hier leider nicht)

Man kann nur um Terminverlegung bitten wegen Krankheit, Urlaub, etc., aber das hätte die Vernehmung nur um 4 Wochen +/- verzögert.
Sollte man nicht zum Termin erscheinen steht man auf der Fahndungsliste und wird von zu Hause oder am Arbeitsplatz abgeholt oder zufällig irgendwo mal aufgegriffen (Verkehrskontrolle, Kontrolle am Flughafen, etc.) Wahrscheinlich ebenfalls nichts so klug ... zumindest wollte ich diesem Pfad nicht testen.

Der Staatsanwaltschaft habe ich keine Informationen zur Verfügung gestellt. Angaben zum Arbeitgeber etc. natürlich nicht gemacht; wollten die aber wissen ;-)
Ich hatte denen gesagt, bzw. per Dolmetscher ausrichten lassen, dass ich keine Angaben zur Sache machen werden; ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch!

Ich vermute auch, dass die Formulierung in der Anhörung so gestaltet waren, dass man aus der Reserve gelockt wird und was sagt. Die müssten ja bei der "Kontenrundschau" die Zahlungseingänge und Ausgänge gesehen haben. Komischerweise hatte die nur was von der Ausgangszahlung geschrieben aber nichts von der Eingangszahlung ... habe zum Glück geschwiegen, weil ich eben auch dachte, sollte es zur Anklage kommen kann man vor Gericht immer noch darlegen, woher das Geld kam und bis dahin eine passende, gerichtsfeste Begründung überlegen und warum das Geld eben nicht wegen Unterhalt verwendet werden konnte (da ansonsten Untreue, Unterschlagung, etc.).

Das Aktenzeichen war aus dem Jahre 2022, also ca. 2 Jahre alt. Ich denke, abwarten wäre aktuell das besten, oder?
Zudem müsste ja auch entsprechend "geladen" werden, ein einfacher Brief oder ein "gelber Brief" ist im Ausland nicht zulässig, sagte mir ein Rechtsanwalt. Und dann wäre ja auch noch interessant, das Thema Reisekosten, Pflichtverteidiger ..... vielleicht ist es für die StA zu viel Aufwand....?!
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#8
(21-11-2024, 10:45)DrNewton schrieb: Bzgl. der Vorladung ist es hier so, dass man hin muss :-(

Dann hat sich das erledigt. Hingehen, keine Aussage machen. Kommt es zu einem Strafverfahren, kein Wort sagen, allein den Anwalt sprechen lassen.
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#9
Ich vermute mal, da kommt nichts mehr. Falls doch, gib uns Bescheid.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#10
Da würde ich mich nicht drauf verlassen. Es geht um hohe Beträge, da drehen die durch, weil sie Geld riechen. Es könnten auch noch andere Dinge nachkommen - Steuerhinterziehung, Geldwäsche. Die nachträgliche Etikettierung als Darlehen könnte als klassische Schutzbehauptung weggewischt werden. Es war ein Riesenfehler, das Geld auf dem eigenen Konto zu haben.

Man reitet sich eben leicht selbst rein, auch vor Gericht. Schliesslich ist alles darauf ausgerichtet und mit hinterfotzigen Fallgruben versehen: Damit du dich selbst reinreitest. Deshalb nur den Anwalt sprechen lassen.
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#11
Also, was wäre jetzt klug?
Abwarten, ob etwas kommt. Wenn ja, dann einen Anwalt welcher sich auf §170 spezialisiert hat buchen oder schon in dem jetzigen Stadium proaktiv auf die Staatsanwaltschaft zugehen?

Natürlich alles nur mit einem Anwalt oder versiertem Strafverteidiger, weil die überall Fallgruben eingebaut haben, welche sodann vor Gericht gegen einen verwendet werden können. So manche Schutzbehauptung soll ja schon gegen einen verwendet worden seien, deswegen wird ja auch immer und überall gerade, f**** halten und den Anwalt reden lassen ;-) - auch wenns manchmal schwer fällt.

Auf der einen Seite würde ich sagen, kommt nichts mehr, weil die eigentlich nichts haben und vielleicht bewusst entlastendes (zunächst) weggelassen haben, so dass eine Antwort provoziert wurde.
Auf der anderen Seite wurde ja viel Aufwand betrieben und alles schön übersetzt ..... bin ratlos, was jetzt der Königsweg ist.
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#12
(21-11-2024, 13:16)DrNewton schrieb: bin ratlos, was jetzt der Königsweg ist.

Was sprach gegen den Vorschlag in #8?
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#13
(21-11-2024, 13:38)p__ schrieb:
(21-11-2024, 13:16)DrNewton schrieb: bin ratlos, was jetzt der Königsweg ist.

Was sprach gegen den Vorschlag in #8?

nichts. dann warte ich ab. 
Werde berichten, wenn was kommt....
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