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KG 2.4.2024 zur Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt
#1
Kammergericht, Beschluss v. 2.4.2024 – 16 UF 60/23
Volltext: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001583398

Immer erfreulich, wenn ein Vater mal eine Kindesunterhaltspflichtige Mutter verklagt, so kommen immer unterhaltsschuldnerfreundliche Beschlüsse zustande, denn der armen Mutter will man natürlich nichts.

So auch hier. Zwillinge, leben beim Vater. Mutter abgehauen nach Frankreich. Vater verdient mehr und muss deshalb alles alleine bezahlen, die pflichtige Mutter zahlt keinen Kindesunterhalt. Vater klagte auf erneute Auskunft.

1. Erst gehts um den Streitwert einer Einkommensauskunft. Siehe da, der beträgt nur 20% des strittigen Unterhalts, weil die Auskunft den Anspruch lediglich vorbereiten soll.
2. Steht auch in der faq: Für eine erneute Auskunft nach zwei Jahren gilt das Datum des Schlusses der letzten Tatsachenverhandlung bzw. der entsprechende Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren, nicht jedoch das Datum der Erteilung der Auskunft.
3. Das Verlangen nach einer erneuten Auskunft ist sogar rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB): Weil der Vater viel verdient, die Mutter wenig, ist die begehrte erneute Auskunft für den Unterhaltsanspruch nicht erheblich, weil es von vornherein an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fehlt und deshalb gegen diesen auch kein (Bar-)Unterhaltsanspruch besteht. Der Auskunftsanspruch sei bereits dann erfüllt, wenn die mitgeteilten Daten ausreichend sind, damit der Unterhaltsberechtigte den ihm zukommenden Unterhalt ohne übermäßige Mühe ermitteln kann (bzw. hier: erkennen kann, dass mangels Leistungsfähigkeit kein Unterhaltsanspruch besteht) (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2012, a.a.O.).

Antrag abgewiesen. Ein Beschluss, der schön zitierbar ist, wenn man als Pleitier dauernd mit Auskunftsersuchen genervt wird.
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#2
Wäre interessant zu wissen ob UV gezahlt wird. Dann hätte ja die Beistandschaft das gerichtlich
einleiten müssen.
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