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Abänderungsklage
#1
Ich versuche seit Anfang des Jahres, den Titel und die Summe was ich zu zahlen habe herunterzusetzen (aus der Scheidungsfolgenvereinbarung). Die Gegenseite wehrt sich mit allem was sie hat.
Habt Ihr Stellen/Urteile parat wo, von 24% Altersvorsorge als Selbstständiger akzeptiert werden? Die Gegenseite will nur 21% akzeptieren. Ich habe weit MEHR als 24% gezahlt, aber ich glaube das muss in einer anderen Instanz klären. Ich will derzeit "nur" in die unterste Stufe der DD-Tabelle...
Aus https://www.kanzlei-arbeitsrecht-familie...R_158_10_1
lese ich heraus, dass wenn ich nachweisen würde, dass nach dem Ende der Unterhaltszahlungen nicht mehr genügend Zeit ist, für Altersvorsorge, dass es dann geht? Hat das schon mal jemand probiert?
Auch die Krankenzusatzversicherung wird nicht akzeptiert, ich war früher privat versichert, meine Kinder über die KM auch. Ich bin dann in die Festanstellung (um aus der PKV) herauszukommen (im Alter für mich nicht mehr finanzierbar, Stichwort Altersvorsorge). Die alte private Versicherung ist jetzt eine Zusatzversicherung, die bestimmte Leistungen auf PKV-Niveau hebt....M.E. sollte es akzeptiert werden, da a)Unterhaltsempfänger auch privat versichert, b) wärend der Ehe auch privat versichert, c) ich "nur" in die unterste Stufe der DD-Tabelle will...Mein Anwalt ist keine Hilfe, er will das Thema nur loswerden und aussitzen. Ich habe das Schreiben der Gegenseite zeitlich verzögert bekommen. Das Ganze seztz mir gesundheitlich echt zu und ich will nicht nochmal dass die Gürtelrose ausbricht, war beim Gerichtstermin schon so...
Aufgeben und verpissen? Oder anderen Anwalt suchen und in Revision vors OLG Hamm gehen?
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#2
Hallo! Ich habe vor einigen Tagen das Urteil bekommen, der Titel wird geändert/reduziert auf 110%, ab 1.1.2024. Ich habe dann die Rate für den November auf den aktuellen Wert angepasst und mit die Dezemberzahlung um die in den vorherigen Monaten zu viel gezahlten Unterhaltszahlungen reduziert. Heute kann ein Schreiben, von der Gegenseite dass ich das nicht machen kann. Muss ich den seit Januar zu viel gezahlten Unterhalt extra einklagen? Und wie sind die Aussichten das zu tun?
Dank Euch
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#3
Du hast ab Januar ganz normal an die Gegenseite gezahlt? Nicht unter Aussetzung der Vollstreckbarkeit den strittigen Betrag auf ein Anderkonto? Das wäre der beste Weg gewesen, hat den der Anwalt nicht gewusst?

Jetzt ist es so, dass der Unterhalt als "im guten Glauben verbraucht" wurde, man wird sich auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. III BGB. Eine Möglichkeit ist eine sofortige Klage auf Erstattung, miese Aussichten. Was du nicht darfst, ist den laufenden Unterhalt entsprechend kürzen. Keine Aufrechnung.
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#4
(03-12-2024, 21:40)p__ schrieb: Du hast ab Januar ganz normal an die Gegenseite gezahlt? Nicht unter Aussetzung der Vollstreckbarkeit den strittigen Betrag auf ein Anderkonto? Das wäre der beste Weg gewesen, hat den der Anwalt nicht gewusst?

Jetzt ist es so, dass der Unterhalt als "im guten Glauben verbraucht" wurde, man wird sich auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. III BGB. Eine Möglichkeit ist eine sofortige Klage auf Erstattung, miese Aussichten. Was du nicht darfst, ist den laufenden Unterhalt entsprechend kürzen. Keine Aufrechnung.

Danke! Nein, ich hatte eine schlechte Rechtsvertretung. Hab ich mir gedacht..., dann zahle ich mal brav. Ich muss mich jetzt entsprechend aufstellen für in 18 Monaten. Da wird das Kind 18. Ich kümmere mich jetzt erstmal um meine Gesundheit. Danke Euch!
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#5
Naja, 18 Monate sind ja eine überschaubare Zeit. Dann ist es wohl besser die A-Backen zusammenzukneifen, Kosten zu senken und versuchen so gut wie möglich durch die Zeit zu kommen. Die 18 Monate sind ja auch schnell rum, jeder Leasing-Vertrag ist länger ;-)
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#6
(03-12-2024, 23:18)_2hell schrieb:
(03-12-2024, 21:40)p__ schrieb: Du hast ab Januar ganz normal an die Gegenseite gezahlt? Nicht unter Aussetzung der Vollstreckbarkeit den strittigen Betrag auf ein Anderkonto? Das wäre der beste Weg gewesen, hat den der Anwalt nicht gewusst?

Jetzt ist es so, dass der Unterhalt als "im guten Glauben verbraucht" wurde, man wird sich auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. III BGB. Eine Möglichkeit ist eine sofortige Klage auf Erstattung, miese Aussichten. Was du nicht darfst, ist den laufenden Unterhalt entsprechend kürzen. Keine Aufrechnung.

Danke! Nein, ich hatte eine schlechte Rechtsvertretung. Hab ich mir gedacht..., dann zahle ich mal brav. Ich muss mich jetzt entsprechend aufstellen für in 18 Monaten. Da wird das Kind 18. Ich kümmere mich jetzt erstmal um meine Gesundheit. Danke Euch!

Diese Differenz auf jeden Fall Sich
merken und für zukünftige Diskussionen 
die mit Sicherheit
Auftauchen werden 
sich im Hinterkopf behalten !
Niemals vergessen 
Niemals verzeihen
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