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14-12-2024, 14:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-12-2024, 14:31 von NGU1989.)
Hallo zusammen,
wie in meinem anderen Thread schon einmal kurz angeschnitten, verweigert der Beistand es meine Fahrtkosten bei der Neuberechnung zu berücksichtigen. Berechnen mich in Stufe 3 DDT und ziehen mich dann noch in Stufe 4 hoch, weil nur ein Kind.
Zitat:
"Die geltend gemachten Fahrtkosten können nur nach Vorlage eines aktuellen Steuerbescheids berücksichtigt werden."
Sie wurden jedoch schon einmal in 2020 (anderer Sachbearbeiter) auch ohne Steuerbescheid berücksichtigt. Demnach kann die Aussage so nicht stimmen.
Außerdem wird auf die Leitlinien (Punkt 10.1.1) des OLG Celle verwiesen: "wonach die Obliegenheit besteht, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten)"
Ich hatte hierzu mal ein Urteil für nachehelichen Unterhalt gefunden, wonach es die Obliegenheit zwar gibt, die Verpflichtung zur Inanspruchnahme allerdings nur soweit geht, wie die Unterhaltspflicht aus dem Beschluss erfüllt wird.
Würde für mich heißen, solange ich nach allen Abzügen 100% (lt. Beschluss/Titel) zahlen kann, muss ich gar nichts. Und das wäre auch nach Abzug der Fahrtkosten möglich. Selbst dann würde ich noch mindestens in Stufe 2 DDT berechnet und in Stufe 3 hochgezogen werden.
Auch geht aus meiner Sicht schlichtweg keinerlei Zusammenhang, oder gar eine Voraussetzung aus 10.1.1 (steuerliche Vorteile) für 10.2.1. (Fahrtkosten) für mich hervor.
Hinzu kommt, ich bin im Februar 2022 relativ weit weg von meiner Arbeitsstelle gezogen, weil ich schon recht viel, nicht ganz, aber viel Homeoffice machen kann.
Die Auskunftsanfrage des Beistandes kam im Dez. 2023. Ich habe also die Fahrtkosten von Jan.23 - Dez 23 eingereicht. Im Dez 23 kann ich aber auch noch keine Steuererklärung für 2023 haben, welche die neuen (höheren) Fahrtkosten, die ja gegeben sind, auch schon enthält.
ich soll brav 100€ mehr zahlen, das beglaubigen lassen und meine Klappe halten. Solange das Verfahren aus dem anderen Thread läuft hab ich noch Ruhe, aber das wird vermutlich im Januar vorbei sein.
Habt ihr ne Idee dazu?
Lohnt es sich um die Fahrtkosten mit dem Jugendamt zu feilschen (Kind wird in ein paar Monaten 18)? Hab schon überlegt, ob ich einfach Stufe 2, oder 3 beglaubige, um den Streitwert zu senken. Und schaue ob der Beistand in den letzten Wochen noch ein Gericht damit beschäftigen will. Aber alternativ könnte danach mein Kind ein Gericht beschäftigen, wenn es möchte, oder?
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Man kann die Fahrtkosten auch in der Pauschale der 5% berufsbedingten Aufwendungen lassen, dann werden wenigstens 5% Abzug fällig, aber keine konkreten Nachweise für die Fahrkosten nötig.
Will man mehr geltend machen, muss man das natürlich nachweisen können. Die Beweislast liegt beim Pflichtigen. Ein Steuerbescheid ist dafür nur eine Möglichkeit, zudem eine die oft gar nichts nachweist, denn steuerliche Berücksichtigung und tatsächliche Fahrtkosten können auseinanderfallen. Auch der Steuerbescheid beruht auf Daten und Angaben des Steuerpflichtigen, die in selber Weise bei der unterhaltsrechtlichen Auskunft vorgebracht werden können, tabellarisch etwa, Orte, Entfernungsangaben per Routenplaner. Für das, was dann wirklich berücksichtigt im Streitfall vor Gericht wird kann wieder eine Schätzung nach § 287 ZPO stattfinden wie schon neulich beim Thema Dienstwagen erwähnt.
Kurz und gut, du bist da in derselben Falle wie im anderen Tread, die Beistandschaft macht das einfach, du musst das schlucken oder du musst mit erheblichem Kostenrisiko plus Anwalt klagen. Da das Kind bald 18 wird, würde ich Stufe 2 beurkunden und die Klage abwarten. Das erhöht deine Kostenrisiken nicht, aber der Ball liegt erst mal beim Beistand und es bedeutet Arbeit für ihn, womit vielleicht die Faulheit siegt.
Auch der Wegzug kann bekrittelt werden, höhere Kosten und damit weniger Unterhalt benötigen gute Gründe.
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14-12-2024, 16:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-12-2024, 16:48 von NGU1989.)
(14-12-2024, 15:43)p__ schrieb: Man kann die Fahrtkosten auch in der Pauschale der 5% berufsbedingten Aufwendungen lassen, dann werden wenigstens 5% Abzug fällig, aber keine konkreten Nachweise für die Fahrkosten nötig.
Will man mehr geltend machen, muss man das natürlich nachweisen können. Die Beweislast liegt beim Pflichtigen. Ein Steuerbescheid ist dafür nur eine Möglichkeit
Ja die geben mir die 5% obwohl ich die Entfernungen in KM, Google-Maps-Route + Auszug aus der Software meines Arbeitsgebers, wo man sehen kann, wie oft Homeoffice, wie oft vor Ort etc, zusätzlich habe ich die Bahnkosten ermittelt und Fahrplan-Screenshots mitgeschickt. Nachgewiesen habe ich aus meiner Sicht alles was ging. Aber die stumpfe Behauptung es könnten nur Fahrtkosten berücksichtigt werden, wenn ein Steuerbescheid vorgelegt wird, ist doch absoluter Quatsch, oder nicht? Es wurden ja schon einmal Fahrtkosten auch ohne berücksichtigt.
(14-12-2024, 15:43)p__ schrieb: Da das Kind bald 18 wird, würde ich Stufe 2 beurkunden und die Klage abwarten. Das erhöht deine Kostenrisiken nicht, aber der Ball liegt erst mal beim Beistand und es bedeutet Arbeit für ihn, womit vielleicht die Faulheit siegt.
Wie oben gesagt wäre das auch mein Gedanke. Nach Prozessende im Januar erstmal so tun, als hätte man es vergessen, normal die 100% wieder zahlen, dann nach Aufforderung würde ich vielleicht nochmal versuchen, die Fahrtkosten anzusprechen und sonst nach weiterer Aufforderung Stufe 2 beurkunden und dann gucken, was passiert. Aber der Beistand könnte dann ja meinem Kind, als Abschiedsgeschenk mit auf den Weg geben, es solle doch mal die zwei anderen Stufen ab Dez 23 einklagen, oder? Oder wie ist das hier mit dem zeitlichen Ablauf? Auskunftsaufforderung im Dez. 2023, Ergebnis der schrottigen Berechnung Mai 24, Klage frühestens Januar 2025. Bis wohing würde das rückwirkend gehen? Bis Dez 23 oder dann erst ab Januar 25? Denn der Titel selbst ist ja bis er geändert wird, oder ich etwas beurkunde bei 100%.
(14-12-2024, 15:43)p__ schrieb: Auch der Wegzug kann bekrittelt werden, höhere Kosten und damit weniger Unterhalt benötigen gute Gründe. Der Wegzug hatte keinen Einfluss auf den bisherigen Unterhalt. Ich habe die ganze Zeit 100% lt. Beschluss gezahlt und die kann ich auch weiterhin problemlos zahlen. Die haben im Dez. 23 Auskunft gefordert, da war ich ja auch schon fast ein Jahr umgezogen und die 100% nie in Gefahr, es wird also nicht weniger. Es wird in jedem Fall mehr, da sie 3 Jahre keine Auskunft verlangt haben und ich etwas mehr bekomme mittlerweile, aber von Stufe 1 auf 4 ist ein Sprung den ich mit der Begründung "ohne Steuerbescheid geht das nicht" nicht einsehe. Mit Fahrtkosten würde ich immer noch in Stufe 2 oder sogar 3 kommen.
Und generell zum Thema beurkunden. Hast du da Tipps, oder Dinge wo ich auf jeden Fall drauf achten muss, damit ich mir da nicht selber ein Bein stelle?
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So kurz vor dem 18. Geburtstag ist nur die Befristung im Titel wichtig. Kommt es zur Klage, kann das den Zeitraum bis zum letzten Auskunftsersuchen zurück betreffen.
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(14-12-2024, 18:53)p__ schrieb: So kurz vor dem 18. Geburtstag ist nur die Befristung im Titel wichtig. Kommt es zur Klage, kann das den Zeitraum bis zum letzten Auskunftsersuchen zurück betreffen.
In dieser Konstellation interessant, denn zum 18 Geburtstag wird ja ganz sicher wieder Auskunft verlangt werden. Könnte das bedeuten, dass wenn der Beistand selbst nicht mehr klagt, sondern das meinem Kind zum 18. überlässt, dass es, bei einer Klage meines Kindes, dann nur noch bis zum Auskunftsersuchen zum 18. zurück geht und nicht mehr bis Dez. 23?
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Der Beistand darf ab 18 nur noch beraten, aber niemand mehr vertreten. Für eine Klage benötigt das Kind dann einen Anwalt. Das kann auch im bereits laufenden Verfahren passieren und ist im Prinzip dasselbe wie ein Anwaltswechsel. Beistand raus, Anwalt rein.
An den Ansprüchen oder ihrer Dauer ändert sich nichts. Berechtigt ist immer das Kind, egal wie alt. Nur die Vertretung dieses Kindes wechselt.
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14-12-2024, 20:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-12-2024, 20:22 von NGU1989.)
(14-12-2024, 19:15)p__ schrieb: Der Beistand darf ab 18 nur noch beraten, aber niemand mehr vertreten. Für eine Klage benötigt das Kind dann einen Anwalt. Das kann auch im bereits laufenden Verfahren passieren und ist im Prinzip dasselbe wie ein Anwaltswechsel. Beistand raus, Anwalt rein.
An den Ansprüchen oder ihrer Dauer ändert sich nichts. Berechtigt ist immer das Kind, egal wie alt. Nur die Vertretung dieses Kindes wechselt.
Erstmal danke für deine ganzen Antworten und sorry, für die ganzen Fragen, aber in meinem Kopf spielen sich so viele Szenarien ab, ich hab soviele Baustellen in dieser Angelegenheit gleichzeitig, wie man an meinen Threads sieht. Ich lese so viel, ich recherchiere, sammle Informationen und versuche das zusammenzufügen und irgendwie mein Vorgehen zu planen, oder zumindest irgendwie vorbereitet zu sein, auf das was in nächster Zukunft auf mich zu kommt.
Worauf ich im Post zuvor hinaus wollte, war wieder der Zeitraum der rückwirkend in einer Klage bestand haben kann. Du sagtest im letzten Post bis zum letzten Auskunftsersuchen. Wenn demnächst aber wieder Auskunft verlangt wird, aufgrund des 18. Geburtstags, (beide Unterhaltspflichtig etc.) dann verschiebt sich ja das letzte Auskunftsersuchen vom Dez 23 auf "in ein paar Monaten" also Mitte 2025.
Wenn ich dich richtig verstehe wäre es aktuell so:
Auskunft Dez 23, heißt, wenn der Beistand noch klagt, dann rückwirkend bis Dez 23. - verstanden.
Was aber, wenn der Beistand sich der Faulheit ergibt und nichts mehr in Richtung Klage unternimmt. In ein paar Monaten wird mein Kind dann 18, das heißt in ein paar Monaten wird auf jeden Fall wieder Auskunft gefordert zwecks Volljährigenunterhalt. Und wenn mein Kind sich dann selbst irgendwann dazu entschließt zu klagen, würde das dann trotzdem bis Dez 23 rückwirkend gehen, oder nur bis zum neuerlichen Auskunftsersuchen um den 18. Geburtstag herum, also Mitte 2025?
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Man merkt schon, dass du versucht hast, dich selbst zu informieren. Das gerät dann leicht in einen Spaghettizustand, viele Einzelnudeln die man schon zusammen hat, aber in der Anwendung dann gekocht liegen sie verschlungen und verknotet in keinem zusammenhängenden Muster, keiner klaren Ausrichtung.
Ja, eine neue Auskunft kann man auch strategisch geben (=man folgt einem Auskunftsersuchen, weil das jetzt unterhaltsgünstiger ist wie die letzte Auskunft). Wenns wirklich eine Neue ist. Manchmal schleppen sich aber die vorigen Ersuchen noch endlos weiter. Als unvollständig deklariert oder sonstwas. Kommt es zur Klage und Verhandlung, gelten natürlich die neuen Verhältnisse, sollte zwischenzeitlich neu um Auskunft gefragt und beantwortet worden sein.
Das Szenrio "Auskunft gegeben, nichts gemacht, später dann trotzdem mehr verlangt aufgrund dieser Auskunft" wird immer noch relativ eng zugunsten des Pflichtigen gesehen. Es wird erwartet, Ansprüche auch zeitnah geltend zu machen. Wenn nicht, tritt recht früh Verwirkung ein. Auch da gibt es Ausnahmen, die verwirren jetzt aber nur.
§ 1605 BGB hat keine Klausel, die mit der Volljährigkeit einen neuen Auskunftsanspruch auslöst.
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14-12-2024, 21:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-12-2024, 21:24 von NGU1989.)
(14-12-2024, 20:37)p__ schrieb: Ja, eine neue Auskunft kann man auch strategisch geben (=man folgt einem Auskunftsersuchen, weil das jetzt unterhaltsgünstiger ist wie die letzte Auskunft). Wenns wirklich eine Neue ist. Manchmal schleppen sich aber die vorigen Ersuchen noch endlos weiter. Als unvollständig deklariert oder sonstwas. Ok das ist bei meiner Dez 23 Auskunft ja nicht der Fall. Die ist komplett, daher wollen sie ja auch das ich beurkunden lasse.
(14-12-2024, 20:37)p__ schrieb: Kommt es zur Klage und Verhandlung, gelten natürlich die neuen Verhältnisse, sollte zwischenzeitlich neu um Auskunft gefragt und beantwortet worden sein. Das wäre der Fall, wenn zum 18. neu Auskunft verlangt wird.
(14-12-2024, 20:37)p__ schrieb: § 1605 BGB hat keine Klausel, die mit der Volljährigkeit einen neuen Auskunftsanspruch auslöst.
Ok, aber in der Praxis wird es dennoch so gehandhabt, oder? Hab ich schon einige Male auch hier im Forum gelesen, dass die Beistände dann schon kurz vor der Volljährigkeit auf den Pflichtigen zukommen und um Auskunft bitten, um den Volljährigenunterhalt für das Kind zu berechnen. Was ich natürlich umgehend erledigen würde.
Das heißt also, ich könnte versuchen die Klage bis nach den 18. Geburtstag raus zu zögern, sodass kurz vor dem 18. Auskunft gegeben wird. Wenn dann nach dem 18. geklagt wird, geht dies nur rückwirkend bis zur frischen Auskunft und somit würde die Erhöhung, die der Beistand aktuell auf Basis der letzten Auskunft rückwirkend ab Dez 23 beurkundet haben will, quasi entfallen? Das kann ich ja fast nicht glauben.
Edit:
Ich schreibe manchmal zu kompliziert, glaube ich. Können die nach frischer Auskunft, sagen wir im Mai 2025 und die klagen bspw. im Juli 2025, können die dann immer noch die Erhöhung von Dez23 einklagen? Oder erst ab Mai 2025 dann? Das ist eigentlich worauf ich hinaus will.
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