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Ich habe folgende Situation:
- Das älteste Kind ist jetzt 18 und bekommt nichts vom JA.
- Das jüngste Kind ist 16. Für dieses Kind hat JA eine neue Berechnung gemacht und mein Einkommen nicht mit 5% bereinigt. Einfach: Gehalt - Selbstbehalt = UH.
Was kann man jetzt machen?
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Je nach OLG-Bezirk (sieh mal nach den Unterhaltsleitlinien des Bezirks) kann das üblich sein. In diesem Fall sind die berufsbedingten Aufwendungen konkret nachzuweisen.
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Das bedeutet, die Nachfrage wieso man 5% nicht einkalkuliert hat - sinnlos?
Anfang 2024 hat der gleiche Bearbeiter vom JA ähnliche Berechnung für 2 Kinder gemacht und damals 5% berücksichtigt.
Nach der neuen Berechnung, muss ich für 1 Kind mehr zahlen, als für 2 Kinder.
Und das beim gleichen Gehalt. Unterschied fast 100€ mehr.
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(13-02-2025, 20:51)Splash schrieb: Das bedeutet, die Nachfrage wieso man 5% nicht einkalkuliert hat - sinnlos?
Hast du in den aktuellen Unterhaltsleitlinien nachgesehen? Davon hängts ab, ob die Frage sinnlos ist.
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Entschuldigung für meine dumme Frage, aber wo finde ich aktuelle Unterhaltsleitlinien?
Auf dieser Webseite:
https://www.unterhalt.net/unterhaltsrechner/
Steht sowas:
Je nachdem, welchen Unterhalt Sie errechnen möchten, müssen Sie zunächst ihr monatliches Nettoeinkommen in den Rechner eingeben. Von diesem Nettoeinkommen werden im Rechner-Tool noch automatisch 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro).
Sollten Sie höhere berufsbedingte Aufwendungen haben, so tragen Sie diese bitte in das Feld ein. womit anschließend vom verminderten Betrag gerechnet wird. Diese müssen jedoch nachgewiesen werden und werden im Unterhaltsrechner nicht daraufhin geprüft. Auch Schulden sind vom Einkommen abzuziehen. Bitte lesen Sie auch die Hinweise unter dem Rechner.
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13-02-2025, 21:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-02-2025, 21:37 von Splash.)
(13-02-2025, 21:00)p__ schrieb: (13-02-2025, 20:51)Splash schrieb: Das bedeutet, die Nachfrage wieso man 5% nicht einkalkuliert hat - sinnlos?
Hast du in den aktuellen Unterhaltsleitlinien nachgesehen? Davon hängts ab, ob die Frage sinnlos ist.
Vielleicht das:
https://oberlandesgericht-oldenburg.nied...79994.html
(13-02-2025, 21:29)p__ schrieb: https://www.google.com/search?q=Unterhaltsleitlinien
Für meine Situation gilt wahrscheinlich dieses Dokument:
https://oberlandesgericht-oldenburg.nied...efrei_.pdf
Und das habe ich gefunden, passend zum Thema:
10.2.1 Nichtselbständige Tätigkeit
Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist in der Regel eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro – anzusetzen.
Eine Anerkennung von diese Pauschale übersteigenden sowie mit anderen Einnahmen verbundenen Aufwendungen setzt die konkrete Darlegung des Aufwandes voraus.
Das bedeutet, JA muss doch 5% Bereinigung anwenden?
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Wenns dein Bezirk ist, dann sind die 5% anzurechnen oder wenigstens eine Nichtanrechnung zu begründen.
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Ich für meinen Teil habe noch nicht eine einzige korrekte Berechnung gesehen. Auf den Schwachfug angesprochen (Betrugsversuch!) wurde mir mitgeteilt, daß man ja der Anwalt des Kindes sei und deswegen selbstverständlich lügen und betrügen könnte soviel man will.
Den Scheiß muss man sich von jemanden anhören, den man noch mit seinen Steuergeldern teuer bezahlt.
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Prüfe auch ob es für dich vorteilhafter ist die 150 EUR Pauschale abzuziehen oder deine tatsächlichen Fahrtkosten zur Arbeit sogar noch höher sind. Du kannst die km für den Hin- und Rückweg (wurde bei mir anerkannt) berechnen.
Zusätzlich auch prüfen ob du weitere Posten hast die abzuziehen sind, wie zB Kredite, private Altersvorsorge, Lebensversicherung, BU, Gewerkschaftsbeiträge etc.
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(14-02-2025, 09:38)i-wahn schrieb: Auf den Schwachfug angesprochen (Betrugsversuch!) wurde mir mitgeteilt, daß man ja der Anwalt des Kindes sei und deswegen selbstverständlich lügen und betrügen könnte soviel man will.
Anwälte dürfen nicht lügen. Sie sind Interessenvertreter, aber dürfen trotzdem keine Unwahrheiten sagen. Auch nicht jemand auffordern, zu lügen. Sie dürfen Sachverhalte wohlwollend darstellen und sie müssen auch nicht alles sagen, was wahr ist, aber sie dürfen definitiv nicht lügen.
Wenn sich der Jugendamtsbeistand mit "Anwalt des Kindes" herausreden will, würde ich antworten dass sie ein Organ der Rechtspflege sind und zur Wahrheit verpflichtet. Verlogenheit sei nicht nur fachliches und persönliches Totalversagen, sondern ein Rechtsbruch und mit einer Beistandschaftstätigkeit unvereinbar. Dann schreibst du eine Dienstaufsichtsbeschwerde und forderst die sofortige Entlassung des Beistandes aufgrund Versagen oder Versetzung in andere Bereiche der sozialen Dienste, in denen Lügen erlaubt sind, sollte es solche Posten geben.
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(14-02-2025, 14:23)p__ schrieb: (14-02-2025, 09:38)i-wahn schrieb: Auf den Schwachfug angesprochen (Betrugsversuch!) wurde mir mitgeteilt, daß man ja der Anwalt des Kindes sei und deswegen selbstverständlich lügen und betrügen könnte soviel man will.
Anwälte dürfen nicht lügen. Sie sind Interessenvertreter, aber dürfen trotzdem keine Unwahrheiten sagen. Auch nicht jemand auffordern, zu lügen. Sie dürfen Sachverhalte wohlwollend darstellen und sie müssen auch nicht alles sagen, was wahr ist, aber sie dürfen definitiv nicht lügen.
Wenn sich der Jugendamtsbeistand mit "Anwalt des Kindes" herausreden will, würde ich antworten dass sie ein Organ der Rechtspflege sind und zur Wahrheit verpflichtet. Verlogenheit sei nicht nur fachliches und persönliches Totalversagen, sondern ein Rechtsbruch und mit einer Beistandschaftstätigkeit unvereinbar. Dann schreibst du eine Dienstaufsichtsbeschwerde und forderst die sofortige Entlassung des Beistandes aufgrund Versagen oder Versetzung in andere Bereiche der sozialen Dienste, in denen Lügen erlaubt sind, sollte es solche Posten geben.
Das mit dem "lügen und betrügen" hat er natürlich nicht wörtlich gesagt. Das war meine sinngemäße Interpretation ;-)
Dennoch: Die halbe Wahrheit ist oft schlimmer als eine ganze Lüge. Und so äußerte sich das Konzept bei mir im konsequenten ignorieren von Abzugsposten wie z. B. Berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge, Hochstufung trotz zweier Unterhaltsberechtigter (Mutter und Kind), etc., etc. Selbst die Kosten für die Krankenversicherung wurden nicht berücksichtigt (freiwillig gesetzlich versichert), obwohl sie auf jedem eingereichten Lohnstreifen standen. Als treuer Leser dieses Forums war ich ganz gut vorbereitet und habe das Spiel einfach mitgespielt. Wahrscheinlich ca. zwei Dutzend Briefwechsel mit Rückfragen, Richtigstellungen, Korrekturen, ... Für mich bleibt das Ganze trotzdem vorsätzlicher Betrug! Und es macht einen auch trotzdem fertig. So stabil kann man gar nicht sein, daß das einem nicht die Rübe aufweicht.
Dienstaufsichtsbeschwerde habe ich u. a. auch eingereicht. Wurde nach "eingehender Untersuchung des Sachverhalts" natürlich eingestellt ;-)
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Es gibt schlechte Nachricht vom JA:
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 14.02.2025.
In der Unterhaltsberechnung vom 12.02.2025 ab dem 01.03.2025 werden keine berufsbedingten Aufwendungen angerechnet, da dies grundsätzlich bei einer Mangelfallrechnung nicht gewollt ist.
Da hier ein Mangelfall vorliegt und der Mindestunterhalt nicht gewährleistet werden kann, verlangt die Rechtsprechung, dass die berufsbedingten Aufwendungen ganz konkret vorgetragen werden.
Ihr Arbeitsweg beträgt nachweislich lediglich 4,4 km pro Strecke mit dem PKW. Mit dem Fahrrad ist Ihr Arbeitsweg lediglich eine Entfernung von 2,7 km je Strecke lang und kann in maximal 10 Minuten erreicht werden. Dies ist Ihnen zumutbar.
Teilen Sie mir bitte unverzüglich mit, ob Sie bereit sind Ihrer Unterhaltsverpflichtung laufend ab dem 01.03.2025 in Höhe von 394,00 € monatlich nachzukommen.
Und was kann man jetzt tun?
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Soll ich das akzeptieren?
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Knieverletzung, Anzugpflicht, Kosten Fahrrad... oder andere Aufwendungen. Gewerkschaftsbeiträge, Berufsverbände, Berufshaftpflichtversicherung, Fachliteratur, Reinigungskosten für Arbeitskleidung weil Fahrrad verschmutzt, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bei Regen und Eis...
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Wie ich das verstehe, 394€ UHV ist die maximale Zahlung des JA an das Kind ab 12 J.
JA darf nicht mehr als UHV von mir verlangen, stimmt?
Dann ist die zweite Seite des Briefes mit der Berechnung, so eine Art Orientierung für die EX. In dieser Berechnung ist der Betrag noch ca. 50€ höher, damit mir nur 1450€ bleiben.
Wenn ich 394€ akzeptiere, dann ist JA raus aus dem Spiel, dann wird die EX irgendwann versuchen noch irgendwas zu verlangen.
Es kann sein, dass anschließend noch JA die Rückstände vom UHV zurückfordert.
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Beistandschaft: Geltendmachung des gesamten Unterhaltsanspruches ohne Grenze fürs Kind zu Händen der Mutter.
Nur Unterhaltsvorschusskasse, aber keine Beistandschaft: Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses, eventuellen restlichen Anspruch muss die Mutter selbst geltend machen.
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Wie erkennt man, dass die EX die Beistandschaft eingeschaltet hat?
Im Moment habe ich nur Briefe von UHV Kasse, glaube ich.
Wenn später noch mehr gefordert wird, kann man die Berechnung vom Anwalt überprüfen lassen?
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Eine Beistandschaft hat dir der Beistand irgendwann schriftlich bekannt gemacht.
Du kannst jede Forderung von einem Anwalt prüfen lassen. Der schreibt dir aber eine Honorarrechnung dafür.
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(19-02-2025, 22:48)p__ schrieb: Du kannst jede Forderung von einem Anwalt prüfen lassen. Der schreibt dir aber eine Honorarrechnung dafür.
Kann so eine Überprüfung dann eventuell meine Situation mit fehlender 5% Bereinigung klären und dann alles zu meinem Gunsten ändern?
Und wie viel kann so eine Überprüfung kosten?
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Wenn du persönlich irgendwo auftauchst, kostet dich das die Erstberatungsgebühr. Irgendwelche Internetanwälte machens billiger. Mehr als hier wirst du aber nicht gesagt bekommen. Trotzdem ist das oft sinnvoll, denn bezahlter Rat wird viel ernster genommen wie kostenloser Rat. Ausserdem ist das im schnellen Dialog viel leichter zu ergründen. Meist werden im Forum erst lange Ratespiele veranstaltet, https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...p?tid=3719 beachtet kaum einer. So wie jetzt - wäre am Anfang schon klar gewesen, dass du Mangelfall bist, hätten die weiteren Schleifen nicht stattgefunden.
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