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Gegenseitige Unterhaltszahlungen, plötzlicher Wechsel der Steuerklasse
#1
Hallo zusammen,

ich habe schon eine ganze Weile hier nichts mehr geschrieben, habe aber nun doch mal wieder ein konkretes Anliegen und wäre über gebündeltes Wissen und Ratschläge dankbar.
Hier einmal die kurz zusammengefasste Problematik:



Vater
  • 2 gemeinsame Kinder mit der Mutter (14 J. und 12 J.)
  • Das 14-jährige Kind lebt bei ihm, das 12-jährige bei der Mutter
  • Einkommen: 2.570 € netto, Steuerklasse II
  • Er erhält 1× Kindergeld

Mutter
  • Lebt mit 2 Kindern (dem 12-jährigen gemeinsamen Kind und einem 6-jährigen Kind aus neuer Beziehung) und ihrem Lebenspartner (seit über 8 Jahren) zusammen
  • Einkommen bisher: 1.890 € netto, Steuerklasse II, erhält Kindergeld
  • Nun: durch (angemeldeten) Zusammenzug mit ihrem pflegebedürftigen Vater und Partner Verlust der Steuerklasse II, neues Einkommen: 1.660 € netto

Bisherige Regelung
  • Vater zahlte 587 € Unterhalt an Mutter (zahlt 250 € mehr, als er erhält)
  • Mutter zahlte 337 € Unterhalt an Vater

Neue Berechnung nach Wegfall der Steuerklasse II
  • Vater soll nun 587 € an Mutter zahlen (zahlt 460 € mehr, als er erhält)
  • Mutter nur 127 € an Vater

Fragen
  • Führt der Wegfall der Steuerklasse II tatsächlich zu einem niedrigeren Netto und damit zu weniger Unterhalt?
    Der Wegfall hängt ja damit zusammen, dass sie nun nicht mehr alleinstehend ist (lebt mit Partner und Vater). Wie kann das Hinzukommen von einem oder (falls angemeldet) zwei weiteren Haushaltsmitgliedern mit Einkommen zu weniger Unterhaltszahlungen führen? Wie kann der Zusammenzug und Steuerklassenwechsel Sie nun zum Mangelfall machen und damit zu meinem Problem.
  • Wie kann ich überhaupt Auskunft über Nebeneinkünfte (z. B. Trinkgeld) bekommen? Soweit ich weiß, geht sie auch nebenher putzen, und mich würde nicht wundern, wenn parallel noch ein Minijob vorhanden ist.
  • Wie sieht es mit Pflegegeld für ihren kranken Vater aus – ist das bei der Unterhaltsberechnung relevant, also wenn sie das erhält?
  • Macht es Sinn, die Unterhaltsberechnung vom Jugendamt prüfen zu lassen? Oder lieber durch einen Anwalt? Oder zunächst ohne versuchen?

Weitere Informationen
Die Mutter lebt seit Jahren mit dem neuen Partner zusammen, hat diesen aber vermutlich bis heute nie offiziell gemeldet – auch während sie Amtsbezüge erhielt.
Der Wechsel in Steuerklasse I ist vermutlich nur durch die Anmeldung des Vaters zustande gekommen. Ich denke, der Partner ist weiterhin nicht gemeldet.
Ausgaben wie ein neues Auto etc. fallen alle unter „gehört meinem Freund“. Sie hat mir natürlich einfach nur ihren Gehaltszettel über 1.660 € geschickt mit der Argumentation, dass das eben das ist, was sie monatlich hat. Ich habe nicht das Gefühl das nett fragen da weiterhilft um an alle Infos zu kommen. Möchte mich aber auch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen und eventuell noch schlechter am ende dastehen.



Danke im voraus für alle Tipps und Nachrichten
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#2
Zunächst steht da mal die Frage im Raum, ob sie ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit genügt, weil sie ja künftig nicht einmal Mindestunterhalt bezahlen will. Dann greift §1603 Abs. 2 BGB.

Die nächste Frage ist, ob sie lügt und einen Minijob verschweigt. Man könnte ganz unverfänglich das Gespräch mit der 12jährigen darauf lenken, was die Leute in der Familie denn so alles tun. Auch eine Jugendamtsbeistandschaft wäre möglich, die können dann bei der Minijob Zentrale anfragen, dir würde man dort keine Auskunft geben. https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html

Trinkgeld, noch so ein Thema. Gibt es eine Trinkgeldpraxis in ihrem Beruf?
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#3
Sollte nicht mindestens der Unterhaltsvorschuss drinne sein?
Wie wurden die 127€ ausgerechnet?

Das Zusammenleben mit neuem Partner könnte ihren Selbstbehalt senken.

Auf der anderen Seite: Könnte das Gehalt des Vaters noch um 70€ bereinigt werden, um eine Stufe abzusteigen?
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#4
Sie arbeitet in der Gastronomie, 6 × 6 Stunden pro Woche, also 36 Stunden. Eigentlich als Küchenhilfe, wollte aber bereits Anfang des Jahres zusätzlich auch bedienen. Daher hatte ich eher mit einer Gehaltssteigerung gerechnet, die jedoch zumindest offiziell nie zu sehen war. Trinkgeld wäre in dem Fall durchaus möglich. Nun eben die Minderung durch den Steuerklassenwechsel – und natürlich direkt die Bitte zur Neuberechnung.
Vom 12-Jährigen weiß ich nur, dass sie nebenher putzt, vermutlich eher privat und bar auf die Hand.
Was wäre denn der Mindestunterhalt in ihrem Fall? Die Beistandschaft ist das, was mir ein wenig Sorgen bereitet, da mein Gehalt ja nun nicht allzu schlecht ist und sie sowie ihre Familie tatsächlich gut darin sind, mittellos zu wirken.
Das mit dem Zuzug und dem Steuerklassenwechsel finde ich immer noch ungeheuerlich. Es kann doch nicht sein, dass ein Zusammenziehen mit meiner Freundin (aktuell nicht der Fall, da noch relativ neu) und ihrem Verdienst, der weitaus höher ist als meiner, dann ggf. meine Zahlung senkt – durch den Steuerklassenwechsel.
Bei 1.660 € in Steuerklasse 1 mit Kind auf der Karte bekommt sie ja vermutlich relativ viel am Ende des Jahres zurück? Ich weiß, Gerechtigkeit gibt es in Unterhaltsthemen nicht, aber bei gegenseitigen Zahlungen, wenn ich über 400 € im Monat drauflege, obwohl ich das ältere Kind habe, führt das Ganze ad absurdum.

(07-10-2025, 20:01)Nintendo schrieb: Sollte nicht mindestens der Unterhaltsvorschuss drinne sein?
Wie wurden die 127€ ausgerechnet?

Das Zusammenleben mit neuem Partner könnte ihren Selbstbehalt senken.

Auf der anderen Seite: Könnte das Gehalt des Vaters noch um 70€ bereinigt werden, um eine Stufe abzusteigen?

Das habe ich jetzt noch nicht final berechnet, aber das ist das, was alle rechner mir ausspucken. Ich will ihr das so noch nicht kommunzieren, daher mein Hilferuf :-) Das sie mir die Berechnung überlässt, ist eventuell vorteilhaft, zumindest solange Sie nicht das Gefühl hat, irgendwo hinrennen zu müssen.
Bereinigen lässt es sich eher nicht, im gegenteil, mein Gehalt ist potentiell noch um 450 steigerbar, was dann aber zu folgendem führt und in anbetracht der differenz zu 2570 sogar lohnenswert. 
- Vater soll nun 620€ an Mutter zahlen (zahlt 493 € mehr, als er erhält)
- Mutter nur 127 € an Vater
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#5
Ich würde knallhart den Mindestunterhalt fordern. Wenn sie 6x6 Stunden pro Woche arbeiten sollte es ihr zumutbar sein einen Job zu suchen, der etwas mehr Geld gibt als Mindestlohn gibt. Erwerbsobliegenheit. Und dann direkt das den Mindestunterhalt titulieren lassen!

Ob man die Schwarzarbeit nachweisen kann ist immer so eine Sache, aber vielleicht reicht auch die Ankündigung es zu wissen und es beim Statt vorbringen zu wollen, um an den Mindestunterhalt zu kommen.
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#6
Mindestunterhalt wäre bei 12 jährigen 521,50€
Unterhaltsvorschuss wären knapp 400€ netto
Da würde ich der Jugendamtbeistandschaft das schön servieren
Am besten rückwirkend.
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#7
Muss der Unterhaltsempfänger den Mindestunterhalt fordern oder muss der Unterhaltspflichtige die nichtzahlung des Mindes Unterhalts begründen?
Ich finde es so verwirrend auf der "anderen" Seite zu stehen diesmal. Also verkürzt, kann ich einfach Mindestunterhalt fordern und Sie muss das mit dem Amt klären wenn das nicht geht oder muss ICH dem Amt beweisen das Sie auch Mindestunterhalt zahlen könnte. 521 zu 620 wären ja dann "nur" 99 Euro Minus in der Hin und herrechnerei und für mich okay, auch wenn es immernoch nicht in meinen Kopf will, wieso man bei geteilten Kindern nicht auf 0 rauskommt. Wenn mein kleiner an meinem Lebensstandard teilhaben soll, steht ihm die tür ja jederzeit offen.
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#8
Versuche nicht, Sinn und Verstand im Unterhaltsrecht zu finden, dann wirst du hintersinnig und bekommst Mordphantasien gegen Juristen und Politiker.

Du als Berechtigter forderst, der Pflichtige weist nach und bietet. Bietet er weniger wie den Mindestunterhalt, wird er damit vor Gericht wenig Chancen haben, denn an Mangelfälle sind die Anforderungen sehr weitreichend. Mach, was Alimen T vorgeschlagen hat. Jugendamt Beistandschaft plus Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Ex wird dann sicher auch eine Beistandschaft beantragen für das Kind, das bei dir lebt, aber auf deiner Seite ist jetzt schon alles in Ordnung, da ändert sich nichts. Das Jugendamt hat dann die Freude, mit beiden Eltern sowohl als Zahler als auch Empfänger zu tun zu haben.
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#9
Der Partner der Ex-Frau wird nun bei ihr gemeldet sein, denn durch die Meldung erfuhr auch das Finanzamt davon und hat demnach richtigerweise die Voraussetzung für die Stkl. 2 nicht mehr gesehen. Wenn nun die Ex in die Stkl. 1 gekommen ist, ist das erst einmal richtig und ja, dadurch vermindert sich ihr monatliches Netto, da der Lohnsteuerabzug gestiegen ist. Letztlich aber, wird jeder Steuerfall individuell ausgerechnet und zwar eben durch die Einkommensteuererklärung.

Der Unterschied zwischen der Stkl 2 und der Stkl. 1 ist "nur", dass die "2" höhere und weitere Freibeträge kennt. So z.B. den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Letztlich aber ist die Ex verpflichtet, eine Steuererkläürung zu machen. Zumindest familienrechtlich, wenn auch nicht im Steuerrecht, denn dort gibt es für die Stkl 1 keine Abgabepflicht. Im rahmen der Erklärung nach Stkl. 1 bekommt sie eine Rückerstattung. Die wirkt unterhaltserhöhend, je nachdem wie hoch sie ist.

Also kannst Du auch, wie jeder Unterhaltsempfänger, Auskunft fordern und eben auch die Abgabe einer Steuererklärung.

Die Differenz zwischen dem Unterhalt den Du bekommst, und dem Unterhalt den sie bekommt, wirst Du natürlich nie ganz ausgleichen können, da Du bei deinem Gehalt eben höher eingestuft bist, bzw. die Ex gerade einen auf Mangelfall macht.

Und da wiederum ist es eben so, wie die Vorr3edner sagen: Du solltest die Zahlung von Mindestunterhalt fordern.
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#10
Ich vermute das es am zuzug des Pflegebedürgtigen Vaters liegt. Ihr Freund wird wie die letzten 8 Jahre vermutlich auch nicht angemeldet dort wohnen.
So kann Sie weiterhin Wohngeld und ähnliches laufen lassen und was Sie noch so über die Jahre parallel laufen hatte nehme ich.

Dann werde ich das mal tun und mit dem Jugendamt sprechen. Wie immer, danke ich euch aus ganzem Herzen!
Ich sprech die Themen, Unterhaltstitel, Mindestunterhalt und gesteigerte Erwerbspflicht an und hoffe einfach das wir am Ende nicht bei 620 zu 127 landen...
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#11
Die Pflegegeldsache ist auch unklar. Mutti pflegt Opa. Normalerweise wird das nicht als Einkommen der Pflegeperson (=Mutti) angerechnet, wenn es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung handelt. Im Fall der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern kann es aber relevant sein, weil Kindesunterhalt für Kinder im ersten Rang (=Minderjährige) über allen anderen Pflichten steht. Aber das solltest du selbst mal recherchieren, vielleicht weiss auch die Beistandschaft näheres.
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#12
(08-10-2025, 11:13)p__ schrieb: Mach, was Alimen T vorgeschlagen hat. Jugendamt Beistandschaft plus Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Ex wird dann sicher auch eine Beistandschaft beantragen für das Kind, das bei dir lebt, aber auf deiner Seite ist jetzt schon alles in Ordnung, da ändert sich nichts. Das Jugendamt hat dann die Freude, mit beiden Eltern sowohl als Zahler als auch Empfänger zu tun zu haben.

(08-10-2025, 17:43)B_____09 schrieb: Dann werde ich das mal tun und mit dem Jugendamt sprechen. Wie immer, danke ich euch aus ganzem Herzen!
Ich sprech die Themen, Unterhaltstitel, Mindestunterhalt und gesteigerte Erwerbspflicht an und hoffe einfach das wir am Ende nicht bei 620 zu 127 landen...

Schlimmstenfalls kann dadurch folgendes entstehen:

  1. Durch eine von der Mutter beantragte Beistandschaft für das Kind (12) wird gegen den Vater ein Titel in Höhe >= 115% (derzeit 619,50 €) durchgesetzt.
  2. Die vom Vater beantragte Beistandschaft für das Kind (14) sieht wenig Chancen, den gesetzlichen Mindestunterhalt gegen die Mutter durchzusetzen und versucht es deshalb gar nicht erst. Schließlich handelt es sich um eine Mutter!
  3. Dem Vater blieben dann Zahlungen für das Kind (14) in Höhe des Unterhaltsvorschusses (derzeit 394 €) bis zur Volljährigkeit dieses Kindes. Und die Möglichkeit, den Mindestunterhalt nach Beendigung der Beistandschaft selbst oder mit anwaltlicher Unterstützung doch noch gegen die Mutter durchzusetzen.

Ist das so gewollt? Nach 7 "erfolgreichen" Jahren ohne Titel hätte man dann einen am Hacken.

Oder sollte man im Jugendamt vorerst nur die Unterhaltsvorschusskasse aufsuchen und auch nur das Thema Unterhaltsvorschuss für Kind (14) angehen? Eine Beistandschaft könnte der Vater "bei Bedarf" immer noch einrichten...
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#13
Na, dann rechne mal nach. Selbst in diesem negativstmöglichen Szenarino erhält der Vater 295 EUR mehr und muss dafür 62,50 EUR mehr bezahlen. Saldo 232,50 EUR= 2790 EUR p.a. mehr Geld für den Vater wären also so schlimm, dass dieses "Risiko" nicht lohnen würde oder was?

Und nochmal: Das ist der negativste Ausgang. Es kann aber auch sein, dass die Mutter zu weit mehr verpflichtet wird. Das Jugendamt hat direkte Auskunftsrechtsrechte gem. § 68 SGB 8, ein Minijob kann auffliegen, Zusammenleben mit einem Partner kann den Selbstbehalt senken, Pflegegeld kann das Einkommen erhöhen. Wie gesagt, es geht voll in §1603 Abs. 2 BGB.

Andere Punkte sind damit noch gar nicht abgehakt. Auch das väterliche Einkommen kann in so einem Fall um einen Betreuungsbonus bereinigt werden, genau in solchen Fällen kann das greifen. Von wegen DD Stufe 4. Mindestens Abstufungen sind da drin.
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#14
(08-10-2025, 20:52)p__ schrieb: Und nochmal: Das ist der negativste Ausgang. Es kann aber auch sein, dass die Mutter zu weit mehr verpflichtet wird. Das Jugendamt hat direkte Auskunftsrechtsrechte gem. § 68 SGB 8, ein Minijob kann auffliegen, Zusammenleben mit einem Partner kann den Selbstbehalt senken, Pflegegeld kann das Einkommen erhöhen. Wie gesagt, es geht voll in §1603 Abs. 2 BGB.

Weit mehr als 394 Euro? Warum empfiehlst du dem Vater dann nicht das vereinfachte Verfahren selbst einzuleiten? Gleich in die Vollen: 120%.
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#15
Das vereinfachte Verfahren ist Schwachsinn in diesem Fall. So wie die Mutter drauf ist, widerspricht sie und dann wird es teuer (dagegen Jugendamt: Alles kostenlos), wegen Anwaltskosten oder der ganze Versuch war nur ein sinnlose Verzögerung. Will der Vater nicht endlos heftig draufzahlen, muss er nämlich Unterhaltsvorschuss beantragen, den bekommt er auch. Damit ist das Jugendamt aber sowieso an Bord, nur eben in Höhe des Unterhaltsvorschusses, den Rest bis zum Mindestunterhalt muss der Vater selbst einklagen. Aber es entsteht genau die Angst vor einer Beistandschaft für die Mutter, die du fürchtest, denn es gilt berührt, geführt. Das Jugendamt geht so oder so gegen die Mutter vor und die Mutter könnte ihrerseits auf die Idee kommen, sich auch vom Jugendamt vertreten zu lassen. Aus Sicht der Mutter ist es kein Unterschied, ob sich der Vater nur Unterhaltsvorschuss oder auch eine Beistandschaft holt. Den Anstoss hat sie immer.
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#16
(08-10-2025, 20:38)PeterPP schrieb:
(08-10-2025, 11:13)p__ schrieb: Mach, was Alimen T vorgeschlagen hat. Jugendamt Beistandschaft plus Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Ex wird dann sicher auch eine Beistandschaft beantragen für das Kind, das bei dir lebt, aber auf deiner Seite ist jetzt schon alles in Ordnung, da ändert sich nichts. Das Jugendamt hat dann die Freude, mit beiden Eltern sowohl als Zahler als auch Empfänger zu tun zu haben.

(08-10-2025, 17:43)B_____09 schrieb: Dann werde ich das mal tun und mit dem Jugendamt sprechen. Wie immer, danke ich euch aus ganzem Herzen!
Ich sprech die Themen, Unterhaltstitel, Mindestunterhalt und gesteigerte Erwerbspflicht an und hoffe einfach das wir am Ende nicht bei 620 zu 127 landen...

Schlimmstenfalls kann dadurch folgendes entstehen:

  1. Durch eine von der Mutter beantragte Beistandschaft für das Kind (12) wird gegen den Vater ein Titel in Höhe >= 115% (derzeit 619,50 €) durchgesetzt.
  2. Die vom Vater beantragte Beistandschaft für das Kind (14) sieht wenig Chancen, den gesetzlichen Mindestunterhalt gegen die Mutter durchzusetzen und versucht es deshalb gar nicht erst. Schließlich handelt es sich um eine Mutter!
  3. Dem Vater blieben dann Zahlungen für das Kind (14) in Höhe des Unterhaltsvorschusses (derzeit 394 €) bis zur Volljährigkeit dieses Kindes. Und die Möglichkeit, den Mindestunterhalt nach Beendigung der Beistandschaft selbst oder mit anwaltlicher Unterstützung doch noch gegen die Mutter durchzusetzen.

Ist das so gewollt? Nach 7 "erfolgreichen" Jahren ohne Titel hätte man dann einen am Hacken.

Oder sollte man im Jugendamt vorerst nur die Unterhaltsvorschusskasse aufsuchen und auch nur das Thema Unterhaltsvorschuss für Kind (14) angehen? Eine Beistandschaft könnte der Vater "bei Bedarf" immer noch einrichten...


Der Titel kann nur durchgesetzt werden,
 wenn der Vater Freiwillig unterschreibt .
 Dann müsste die Jugendamt GmbH klagen,
falls er nicht unterschreibt.

Unterm Strich hat P_ recht. Diese Investition lohnt sich .
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#17
Und das wäre auch die Gelegenheit, eine Abstufung wegen Betreuungsbonus durchzusetzen. Der kommt neben anderen Bedeutungen dieses Begriffs auch dann ins Spiel, wenn beide getrennte Eltern in Geschwistertrennung Kinder betreuen, aber einer ohne Unterhalt oder mit wenig Unterhalt betreut. Er muss dann selbst mehr Geld für dieses Kind aufbringen, leistet also Unterhalt für beide. Und das bereinigt sein Einkommen, führt zur Abstufung oder mehr.

In vereinfachten Verfahren aber nicht zu machen.
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#18
(08-10-2025, 21:49)p__ schrieb: In vereinfachten Verfahren aber nicht zu machen.
Schon klar. Darum ging es mir aber gar nicht. Machen - in der Regel unerfahrene - Antragsgegner/in bei den Einwendungen im vereinfachten Verfahren auch nur einen kleinen Patzer, haben sie ratzfatz einen unbefristeten Beschluss am Hacken. Wäre doch toll, wenn dieser User hier als Antragsteller zu so einem Beschluss über 120% kommen würde... Big Grin
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#19
Du meinst, Frechheit könnte siegen? Bezweifle ich zwar bei dieser Mutter, aber Wenn er es vor einer Beistandschaft probieren will - kostet halt Zeit. Es darf kein laufendes gerichtliches Unterhaltsverfahren anhängig sein und es darf keine Beistandschaft bestehen, das wird also blockiert.

Das Formular gibts bei Jugendamt, Familiengericht, online. Dort: https://www.bmjv.de/DE/service/formulare...tikel.html
„Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren“ (§ 249 FamFG).

Angaben machen, einreichen. Pflichtiger hat einen Monat Zeit für eine Reaktion. Ob man dann bei Widerspruch und Eintritt ins normale Verfahren schnell auf Beistandschaft umschalten kann, weiss ich nicht. Wenn nicht, würde ich das VV lassen.
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#20
(08-10-2025, 22:17)p__ schrieb: Du meinst, Frechheit könnte siegen?
Cool


Aber über die max. möglichen 120% müsste man dann ernsthaft nachdenken. Bei 100% würde wohl niemand Frechheit vermuten.

(08-10-2025, 22:17)p__ schrieb: Ob man dann bei Widerspruch und Eintritt ins normale Verfahren schnell auf Beistandschaft umschalten kann, weiss ich nicht.
Das Jugendamt muss eine Beistandschaft auch zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens annehmen.
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#21
(08-10-2025, 22:17)p__ schrieb: Angaben machen, einreichen.

Aus dem Merkblatt: 
Zitat:Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben, und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
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#22
Ja die Beistandschaft wird der Mutter eine Frist setzen, Mindestunterhalt zu titulieren.
Ich glaube das machen die automatisch sobald man das zumindest kurz erwähnt.
Danach klagt die Beistandschaft den Titel ein .
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#23
Sorry Leute, eine Sache ist wohl untergegangen. Ich habe (leider) für beide Kinder einen Titel (100%) seit vielen Jahren. Ich würde die Gelegenheit natürlich schon nutzen wollen, gleichzeitig den Titel für das Kind das mittlerweile bei mir wohnt zu entfernen/umschreiben auf Sie. Wenn ich euch also richtig verstanden habe wäre folgendes vorgehen das vermeintlich richtige:

- Termin mit Jugendamt
- Erklären der Lage mit Zuzug Vater, ggf. Pflegegeldern, Trinkgeldern, Minijob etc.
- Umschreiben Titel auf meine Ex bzw. meinen Titel entfernen (?) und einen neuen für Sie verlangen
- Neuberechnung der gegenseitigen Unterhalte durch das Jugendamt inkl. Aufforderung Einnahmen etc. offen zu legen durch Jugendamt?
- Mindestunterhalt einfordern, sodass Sie im Zug ist zu erklären wieso Sie diesen nicht zahlen kann/will.
- Beistandschaft nur im Notfall einfordern (?)

Korrekt? Ich muss mich in diesem Zuge natürlich auch komplett offen legen etc. und entsprechend dem Ergebnis zahlen. Selbst wenn ich nicht optimal wegkomme, wäre ich dann zumindest zukünftig mit Titel auf Sie in der Lage schnell zu reagieren wenn sich Ihr einkommen verändert.
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#24
Zitat:Aus dem Merkblatt

Nein, eben nicht vorher verhandeln und auffordern! Die Ex ist damit erst recht vorgewarnt und bereitet sich vor. Dann könnte man auch gleich das Jugendamt machen lassen und sich den eigenen Sonderweg sparen.

Die Verfahrenskosten im vereinfachten Verfahren sind erstens ein Witz und zweitens ist der grosse Gewinn nicht das Einsparen der niedrigen Verfahrenskosten, sondern die Erstellung eines fetten Titels. Ich halte das nach wie vor für einen überflüssigen Umweg mit mehr Schaden als Nutzen.

Und nun hat sich das eh erledigt. Ab zum Jugendamt. Zwei Titel, einer für das Kind das bei dir lebt? Zeit für Veränderungen. In deiner Liste fehlt was. Beistandschaft sofort und Unterhaltsvorschuss auch. ist ja jetzt schon mehr wie die bisherige Zahlung.
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#25
(09-10-2025, 09:49)B_____09 schrieb: Sorry Leute, eine Sache ist wohl untergegangen. Ich habe (leider) für beide Kinder einen Titel (100%) seit vielen Jahren.

Solche wichtigen Informationen gehören immer gleich zu Anfang in die Diskussion, am besten gleich in den 1. Beitrag. Und sie können im Laufe der Diskussion meinetwegen auch wiederholt werden.

Aber wieso bin ich noch gestern davon ausgegangen, dass bisher gar kein Titel existiert? Eigentlich schreibe ich sowas nur, wenn ich es irgendwo gelesen oder so verstanden habe. Ich kann die Stelle nicht wieder finden.

Ich würde gern noch wissen, über welche Titel wir hier reden, Urkunde (vom Jugendamt oder Notar) oder was vom Gericht (Beschluss oder Vergleich)? Und wenn der/die Titel vom Gericht sind, hat die Mutter sie im Rahmen der Scheidung in sog. Prozessstandschaft erwirkt? Bei Prozessstandschaft müsste ich passen.

Ansonsten, die nicht in Prozessstandschaft erwirkten Titel sind nicht wirklich ein Problem. Denn durch den Obhutswechsel verliert die Kindesmutter sowohl die Vertretungsbefugnis als auch die Vollstreckungsbefugnis für das jetzt beim Vater lebende Kind! Das gilt auch für evtl. Zahlungsrückstände. Wer Google mit den Suchbegriffen "Unterhalt Obhutswechsel Titel" füttert, erhält eine ziemlich gute KI-Übersicht, die das Thema verständlich beschreibt. Nur leider an einer wichtigen Stelle liegt die KI falsch: Der bestehende Titel für das jetzt beim Vater lebende Kind müsste nicht erst gerichtlich abgeändert werden, sondern es kann sofort die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt (notfalls gerichtlich) werden. Das Amtsgericht Eschweiler hat solch einen Fall sehr schön begründet.

(09-10-2025, 10:48)p__ schrieb: Und nun hat sich das eh erledigt.
Noch nicht...
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