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Versorgungsausgleich anfechten?
#1
Fallbeschreibung:

Ehepaar hat 2 Kinder, das Älteste ein Junge und danach ein Mädchen. Beide Ehepartner sehen ihre Familienplanung als abgeschlossen an. Die Ehefrau verträgt weder Pille noch Spirale. Nach gemeinsamer Beratung lässt der Vater eine Vasektomie vornehmen.

2 Jahre später trennt Ehefrau (Nach 18 jähriger Ehe) sich von Ehemann. Scheidung wird eingereicht und der Ehefrau ein Versorgungsausgleich ab Renteneintritt zugesprochen. Unterhalt für beide Kinder und Ex Frau wird gezahlt.
Ein weiteres halbes Jahr später kommt durch Zufall ans Tageslicht, das der Sohn nicht leibliches Kind des Ehemannes ist. Ehefrau kontaktiert leiblichen Vater, lässt amtlichen Vaterschaftstest durchführen, fechtet Vaterschaft des Scheinvaters an und der leibliche Vater wird nun offiziell Vater.

Dem Scheinvater scheint die Kenntnis des richtigen Vaters in Verbindung mit der gemeinsam abgesprochenen Vasektomie ( Abschluss der Familienplanung auf gut glauben) recht unfair.

Der Scheinvater leidet kurz darauf an einer somatisierten Depression, bekommt einen GdB von 50 % und wird bald darauf auch dauerhaft arbeitsunfähig. Das alles hat natürlichEinfluss auf seine Altersversorgung.

Gibt es in diesem Fall irgendeine rechtliche Möglichkeit den der Ehefrau zugesprochenen Versorgungsausgleich anzufechten ?
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#2
Ergänzung: Die Ehefrau ist nach dem ersten Kuckucks"Kind mind. 3 Jahre halbtags arbeiten gegangen (Vorher Vollzeit), um sich um das Kind zu kümmern, bis sie mit dem ehelichen Kind dann in Mutterschaft ging. (Geringerer Erwerb Rentenpunkte)
Ist das Verschweigen zumindest der Möglichkeit einer anderen Vaterschaft (Sie wußte es ja) bei solch einer Entscheidung wie Vasektomie nach gemeinsamer Beratung nicht etwas arglistig ?
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#3
Hi,
wenn Dich Deine Exfrau schwer verletzt hätte und entsprechend strafrechtlich verurteilt worden wäre, dann könntest Du eine Klage wagen. Aber das sehe ich hier nicht. Den Gesetzgeber interessiert nicht, warum und wieso eine Beziehung wie gestaltet wird - gottseidank. Er weiß nur, wie lange ihr verheiratet wart und wann der Scheidungsantrag gestellt wurde. Mehr nicht, und danach wird ausgeglichen. Wer soll denn das auseinanderdröseln warum wer wie halbtags oder zu welchem Anteil wie arbeitet. Die Gerichtsverhandlung würde ich gerne besuchen...
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#4
Der Ansatzpunkt wäre die grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs. § 27 VersAusglG: "Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen."

Die ehelichen Solidaritäts- und Treuepflichten wurden in diesem Fall grob verletzt durch die bewusste Täuschung der Vaterschaft. Das kann man in hier schon geltend machen. Aber in Frage kommt der Ausschluss dann trotzdem nur, soweit die Täuschung ursächlich für erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Nachteile väterlicherseits war. Da ist der Vater in der Nachweispflicht und das dürfte nicht einfach werden, den Zusammenhang eindeutig herzustellen. Auf jeden Fall ist ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Versorgungsausgleichs daher grundsätzlich möglich. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt gemäss BGH auch ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. § 1579 BGB dar.

Und Vorsicht mit den Fristen. Das geht nur, solange die Rentenansprüche noch nicht vollständig abgewickelt sind.

Beschlüsse zu dem Thema gibts ein paar. Beispiel: https://www.kanzlei-am-amtshaus.de/Servi...annes.html

Ich würde es angehen. Anwaltspflicht. Klage vorbereiten und ans Gericht.
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#5
Ok, wie alt sind die Beteiligten?
Ich finde den Versorungsausgleich zum Renteneintritt komisch, oder waren die schon im Rentenalter? Warum nicht ab Einrichtung der Scheidung?

Das Thema Vasektomie spielt keine Rolle.
Warum, wie und mit welcher Absprachen eine Vasektomie durchgeführt wurde ist unerheblich.

Wie p__ schon sagte wäre das einzige die grobe Unbilligkeit mit dem unehelichen Kind in Kombination mit der Anfechtung der Vaterschaft. Ausgang ungewiss.

Vielleicht könnt aber die Ex-Frau aber für den Mann aufkommen, jetzt wo er GdB 50% ist.
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#6
(Vor 10 Stunden)Nintendo schrieb: Vielleicht könnt aber die Ex-Frau aber für den Mann aufkommen, jetzt wo er GdB 50% ist.

Auch das, da ist aber mehr Eile gefordert. Jeder Anspruch wäre verwirkt, sobald die Unterhaltskette gerissen ist, d.h. wenn sich die Frau darauf verlassen darf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Da hilft auch keine Unbilligkeit.

Der Versorgungsausgleich kann dagegen solange nachträglich geändert werden, solange Rente noch nicht in Anspruch genommen wird.

In der Theorie gibts auch noch eine Rückforderung von Kindesunterhaltskosten, der Kuckucksvater kann das vom nun nicht nur leiblichen, sondern auch rechtlichen Vater verlangen. Grenzen und Bedingungen sind aber ein eigenes Thema. Ich würde all diese Dinge in einem vom Anwalt (wie gesagt, Anwaltspflicht) gut vorbereiteten Gerichtsantrag probieren.
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