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Kind wird 18 und unbefrister Titel
#1
Hallo zusammen,

ich habe es bald geschafft. Das Kind wird im Herbst 18 Jahre alt. Es besteht ein unbefristeter dynamischer Kindes-Unterhaltstitel aus einem Gerichts-Urteil. Schulden daraus bestehen keine. Seit Jahren besteht kein Kontakt mehr zur Kindesmutter und Kind trotz gemeinsamen Sorgerecht. Ein praktisches Problem ist daher, dass mir nur eine alte Adresse der Kindesmutter bekannt ist. Keine Ahnung ob die noch aktuell ist.

Ich habe mir die folgenden Schritte überlegt:

- Rechtzeitig vor der Volljährigkeit Klärung über meinen Rechtsanwalt, ob ab dem 18. Geburtstag überhaupt noch eine Unterhaltsberechtigung besteht. Dazu sollen spätestens nach den Sommerferien bzw. zum neuen Schuljahr eine aktuelle Schulbescheinigung, die letzten Zeugnisse und ggf. weitere Nachweise zur Ausbildung oder Bedürftigkeit von der Kindesmutter angefordert werden. Mich würde auch interessieren wie die Kindesmutter in den letzten Jahren Entscheidungen bei denen beide Sorgeberechtigte zustimmen mussten, getroffen hat.

- Außerdem soll der bestehende Titel aus dem Gerichtsurteil spätestens zur Volljährigkeit gemäß § 371 BGB von der Kindesmutter bzw. dem Kind herausverlangt werden. 

- Die Kindesmutter informieren, dass sie ab Volljährigkeit des Kindes aus dem Titel nicht mehr vollstrecken kann, nur noch das Kind selbst.

- Falls keine freiwillige Herausgabe des Titels erfolgt, müsste eine Abänderungsklage auf 0 Euro nach § 238 FamFG mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung durchgeführt werden. Weitere Zahlungen kämen dann allenfalls unter Vorbehalt bzw. als Darlehen in Betracht (die Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbieten, das mit der Erklärung verbunden ist, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird).

- Falls weiterhin rechtmäßig Unterhalt geschuldet ist, müsste der dann ab Volljährigkeit neu berechnet werden. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, das Kindergeld wird vollständig angerechnet und der Unterhalt wäre grundsätzlich direkt an das volljährige Kind zu zahlen. Die Inititative muss hierzu vom Kind ausgehen.

Alle Schritte sollen ausschließlich über meinen Rechtsanwalt laufen.

Habe ich was vergessen?

Danke und Grüße

Lullaby
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#2
Eigentlich hättest du schon lange vor dem 18. Geburtstag nach Zeugnissen, Schulbescheinigung fragen müssen. Es könnte sein, dass das Kind längst die Schule abgebrochen hat und im Park rumhängt, so dass überhaupt keine Unterhaltspflicht mehr besteht, lange vor dem 18. Geburtstag.
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#3
(Gestern, 19:40)p__ schrieb: Eigentlich hättest du schon lange vor dem 18. Geburtstag nach Zeugnissen, Schulbescheinigung fragen ...

... und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen müssen.

§ 1686 BGB wird leider immer wieder unterschätzt.
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#4
Hinzu kommt, dass das Kind bei
Kontaktverweigerung weniger Anspruch
ab 18 auf Unterhalt hat.

Was kann passieren, wenn man ab 18 nicht mehr zahlt ?
30€ für den Gerichtsvollzieher plus der Unterhalt den man quasi
sowieso zahlen müsste ?
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#5
(Gestern, 19:58)PeterPP schrieb:
(Gestern, 19:40)p__ schrieb: Eigentlich hättest du schon lange vor dem 18. Geburtstag nach Zeugnissen, Schulbescheinigung fragen ...

... und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen müssen.

§ 1686 BGB wird leider immer wieder unterschätzt.

Keine Chance. Die Kindesmutter hätte alles verweigert und mit "Kindeswohl" argumentiert. Die Familienrichterin hätte ihr "Recht" gegeben und mir alle Kosten auferlegt. Selbst das festgelegte Zwangsgeld bei Umgangsboykott hat die Familienrichterin nicht durchgesetzt mit dem Hinweis auf "Kindeswohl". Mein Kind hat das beste "Kindeswohl" von allen Kindern bekommen. 

Grüße

Lullaby

(Gestern, 20:54)Alimen T schrieb: Hinzu kommt, dass das Kind bei
Kontaktverweigerung weniger Anspruch
ab 18 auf Unterhalt hat.

Was kann passieren, wenn man ab 18 nicht mehr zahlt ?
30€ für den Gerichtsvollzieher plus der Unterhalt den man quasi
sowieso zahlen müsste ?

Hast du eine Quelle, dass bei Kontaktverweigerung der Unterhaltsanspruch gekürzt werden kann? Habe ich noch nie gehört.

Aus meiner Sicht kann aus einem laufenden Titel auch über 18 ganz bequem z. B. durch Lohnpfändung gepfändet werden, auch kumuliert nachträglich nach ein paar Jahren. Der Gerichtsvollzieher prüft ja nicht ob der Anspruch aus dem Titel noch rechtmäßig ist solange ein Titel vorliegt.

Grüße

Lullaby
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#6
Eine Schulbescheinigung hat nichts mit dem Kindeswohl zu tun, sondern mit dem Unterhaltsrecht. Wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie Schule oder Ausbildung macht, hat sie keinen Unterhaltsanspruch mehr. Bei einer Ausbildung wäre die Ausbildungsvergütung unterhaltsmindernd einzurechnen Man sollte keinesfalls die Volljährigkeit abwarten, sondern schon vorher prüfen, ob überhaupt noch ein Anspruch besteht. Wenn die Richterin das anders sieht, wird sie vom OLG belehrt werden.
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#7
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: "Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht."

Die Mutti behauptet, das widerspricht dem Kindeswohl. Die Familienrichterin gibt ihr recht, zur Not mit Hilfe eines Gutachtens was der Papi zusätzlich noch bezahlen muss. So lief das ein paar mal. Kein Interesse mehr daran.
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#8

Alimen T dateline='[url=tel:1783364097' schrieb: 1783364097[/url]']
Hinzu kommt, dass das Kind bei
Kontaktverweigerung weniger Anspruch
ab 18 auf Unterhalt hat.

Was kann passieren, wenn man ab 18 nicht mehr zahlt ?
30€ für den Gerichtsvollzieher plus der Unterhalt den man quasi
sowieso zahlen müsste ?

Hast du eine Quelle, dass bei Kontaktverweigerung der Unterhaltsanspruch gekürzt werden kann? Habe ich noch nie gehört.

Aus meiner Sicht kann aus einem laufenden Titel auch über 18 ganz bequem z. B. durch Lohnpfändung gepfändet werden, auch kumuliert nachträglich nach ein paar Jahren. Der Gerichtsvollzieher prüft ja nicht ob der Anspruch aus dem Titel noch rechtmäßig ist solange ein Titel vorliegt.

Grüße

Lullaby
[/quote]


Hab wegen der Kontaktverweigerung mal eine pdf Datei angehangen .
Müsste ich mal durchforsten.
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