18-10-2009, 18:08
Die OLG´s haben´s echt drauf den § 1569 BGB wieder zurück in seine dunkle hintere Ecke der Aservatenkammer zu schließen.
Nach dem Motto: "Ist es da, ist es auch schon wieder weg", wird gnadenlos verteilt und wenn schon die betreuenden Elternteile nicht mehr so üppig auszustatten sind, dann soll Papi doch wenigstens die Hobbies der Kids weiterhin finanzieren (Reiten, Tennis).
Das kannst du deinen Kindern doch nicht antun?
Selbst die von ihm eingebrachte Steuererstattug an die Ex wird zwar anerkannt, aber sogleich über die gestiegene Anrechenbarkeit der berufsbedingten Aufwendungen kassiert.
Eine Befristung nach § 1578b BGB wurde selbstverständlich ausgeschlossen.
OLG Hamm: 5 UF 25/09 , Volltext
War es nicht das Kammergericht Berlin, das in einer anderen Sache ebenfalls ein entsprechendes Angebot eines Vaters ausgeschlagen hatte?
Tschüß, bis zum nächsten Mal.
Nach dem Motto: "Ist es da, ist es auch schon wieder weg", wird gnadenlos verteilt und wenn schon die betreuenden Elternteile nicht mehr so üppig auszustatten sind, dann soll Papi doch wenigstens die Hobbies der Kids weiterhin finanzieren (Reiten, Tennis).
Das kannst du deinen Kindern doch nicht antun?
Selbst die von ihm eingebrachte Steuererstattug an die Ex wird zwar anerkannt, aber sogleich über die gestiegene Anrechenbarkeit der berufsbedingten Aufwendungen kassiert.
Zitat:Zum anderen ist hier die unbegrenzte Leistungsfähigkeit des Klägers zu beachten, so daß nicht erkennbar ist, inwieweit eine monatliche Mehrbelastung von bis zu 300 € den Kläger in seiner eigenen Lebensführung (materiell) beeinträchtigt und für ihn unbillig wäre.
Eine Befristung nach § 1578b BGB wurde selbstverständlich ausgeschlossen.
Zitat:Die Frage, ob die Beklagte als betreuender Elternteil unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, auf das Angebot des Klägers einzugehen, die erforderliche Betreuung der Kinder während ihrer beruflichen Ortsabwesenheit zu übernehmen, kann offen bleiben, da diesem Ansinnen erhebliche Kindesbelange entgegen stehen. Würde auch der Kläger in das Betreuungskonzept verlässlich eingebunden, ergäbe sich für die Kinder ein weiterer Lebensbereich, der kindgerecht eingerichtet und vorgehalten werden müsste. Bei einer solchen »Dreiteilung«, in dem die Kinder Monat für Monat bis zu fünfmal zwischen den verschiedenen Haushalten der Eltern und Großeltern wechseln müssten, wäre das Kindeswohl tangiert, da die Kinder ihren Lebensmittelpunkt verlieren würden, der für ihre Entwicklung und ihr Wohlbefinden aber notwendig ist.Die wohnen wohl nicht mehr im selben Quartier?
OLG Hamm: 5 UF 25/09 , Volltext
War es nicht das Kammergericht Berlin, das in einer anderen Sache ebenfalls ein entsprechendes Angebot eines Vaters ausgeschlagen hatte?
Tschüß, bis zum nächsten Mal.