19-11-2009, 18:17
OLG Celle, Urteil vom 27. 5. 2009 - 15 UF 4/09 : "Keine Nichtigkeit des Ehevertrags trotz Globalverzichts"
Eines der unzähligen Dinge, die Hahne und ihre Fünferbande vom BGH gründlich zerschlagen hat, sind Eheverträge. Am 11.2.2004 hat sie und ihre Clique in XII ZR 265/02 lang und breit vorgetragen (siehe http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...48&Frame=2 ), dass die Vertragsfreiheit ja doch ganz wichtig sei und dann in der typischen Hahne-Weise sie gleichzeitig für die Praxis zerbrochen: Es gäbe einen "Kernbereich" des Scheidungsfolgenrechts, da würde Betreten verboten sein. Je verbotener, desto mehr Geld aus jemand rauszuholen ist. Leider wird noch vergeblich nach dem "Kernbereich von Verstand und Logik" bei den BGH-Juristen gesucht, den scheint es nicht zu geben. Hahne hat die letzte Tür zu ehrlichen Ehen zugeschlagen und die Flut staatlichen Drecks, Zwängen und Unrat auch in die Ehen zwangseingeleitet, die das ausdrücklich ausschliessen wollten. Hahne hat ein paar Jahre später sogar noch draufgelegt und selbst den Ausschluss den Versorgungsausgleichs für ungültig erklärt, weil die Braut schwanger war.
Diese Urteilsschande durch Hahne steht und wurde seither weidlich ausgenutzt, um Eheverträge zu kippen. Manchmal gingen die OLGs sogar so weit, die salvatorische Klausel zu kippen, d.h. der Vertrag wurde insgesamt für ungültig erklärt, weil ein Punkt darin ungültig sei.
Auf diese Masche kam auch der Anwalt einer Dame und klagt sich bis zum OLG Celle hoch. Die beiden Eheleute sind verbeamtete Lehrer in gleicher Position, unkündbar, schliessen aus dieser Situation heraus einen Ehevertrag im Jahre 1978 (sicherlich unter dem Eindruck des damals neuen Ehe"rechts") und heiraten anschliessend. Zwei Kinder kommen in den 1980er Jahren. Der Vertrag schliesst alles aus, Versorgungsausgleich, ausserdem vereinbaren sie Gütertrennung. Nach 30 Ehejahren bricht das grau gewordene Pärchen schliesslich auseinander.
Und nun hätte die Dame gerne Kohle, Geld, Penunze. Blöde, der Ehevertrag steht im Wege. Man klagt auf Sittenwidrigkeit einiger Punkte und weils so schön ist, wäre man gerne den gesamten Vertrag los, möchte Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt.
Dem kann selbst das OLG Celle nicht stattgeben, Die Dame hat nämlich gar keine Nachteile in der Ehe erlitten, verdient nach wie vor genügend, um ihr Leben zu finanzieren, hatte keine Rentenachteile, muss den Staat nicht um Geld angehen. Unter Druck sei sie auch nicht gewesen, als der Ehevertrag unterzeichnet wurde. Ungültig sei nur der Punkt zum Ausschluss des Trennungsunterhalts, aber der Rest sei gültig. "Die vertraglich vorgesehenen Regelungen beim Scheitern der Lebensgemeinschaft führten nicht zu einer für die Ehefrau unzumutbaren Lastenverteilung." Mit anderen Worten, Eheverträge, die keine Folgen haben, sind weiterhin gültig.
Die "Prüfung", ob Eheverträge gültig sind sieht so aus:
- Wirksamkeitskontrolle nach §138 BGB: Die Situation bei Vertragsabschluss. Zu einseitig, zu ungerecht?
- Ausübungskontrolle nach §242 BGB: Wie hat sich die Ehe entwickelt? Bezeichnenderweise ist hier bereits vom "Schuldner" die Rede.
Eheverträge sind also nur dann gültig, wenn sie unwichtig sind. Wirksamkeit wegen Unwirksamkeit. Man kann also getrost einen abschliessen, wenn man in einer Ehe der finanziell schwächere Part ist. Das wiegt den Partner in falscher Sicherheit, denn abkassieren kann man am Ende so oder so. Steht man materiall besser wie der Partner da, bleibt als einzige Möglichkeit, auf die Eheschliessung zu verzichten. Nicht allzuschwer.
Eines der unzähligen Dinge, die Hahne und ihre Fünferbande vom BGH gründlich zerschlagen hat, sind Eheverträge. Am 11.2.2004 hat sie und ihre Clique in XII ZR 265/02 lang und breit vorgetragen (siehe http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...48&Frame=2 ), dass die Vertragsfreiheit ja doch ganz wichtig sei und dann in der typischen Hahne-Weise sie gleichzeitig für die Praxis zerbrochen: Es gäbe einen "Kernbereich" des Scheidungsfolgenrechts, da würde Betreten verboten sein. Je verbotener, desto mehr Geld aus jemand rauszuholen ist. Leider wird noch vergeblich nach dem "Kernbereich von Verstand und Logik" bei den BGH-Juristen gesucht, den scheint es nicht zu geben. Hahne hat die letzte Tür zu ehrlichen Ehen zugeschlagen und die Flut staatlichen Drecks, Zwängen und Unrat auch in die Ehen zwangseingeleitet, die das ausdrücklich ausschliessen wollten. Hahne hat ein paar Jahre später sogar noch draufgelegt und selbst den Ausschluss den Versorgungsausgleichs für ungültig erklärt, weil die Braut schwanger war.
Diese Urteilsschande durch Hahne steht und wurde seither weidlich ausgenutzt, um Eheverträge zu kippen. Manchmal gingen die OLGs sogar so weit, die salvatorische Klausel zu kippen, d.h. der Vertrag wurde insgesamt für ungültig erklärt, weil ein Punkt darin ungültig sei.
Auf diese Masche kam auch der Anwalt einer Dame und klagt sich bis zum OLG Celle hoch. Die beiden Eheleute sind verbeamtete Lehrer in gleicher Position, unkündbar, schliessen aus dieser Situation heraus einen Ehevertrag im Jahre 1978 (sicherlich unter dem Eindruck des damals neuen Ehe"rechts") und heiraten anschliessend. Zwei Kinder kommen in den 1980er Jahren. Der Vertrag schliesst alles aus, Versorgungsausgleich, ausserdem vereinbaren sie Gütertrennung. Nach 30 Ehejahren bricht das grau gewordene Pärchen schliesslich auseinander.
Und nun hätte die Dame gerne Kohle, Geld, Penunze. Blöde, der Ehevertrag steht im Wege. Man klagt auf Sittenwidrigkeit einiger Punkte und weils so schön ist, wäre man gerne den gesamten Vertrag los, möchte Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt.
Dem kann selbst das OLG Celle nicht stattgeben, Die Dame hat nämlich gar keine Nachteile in der Ehe erlitten, verdient nach wie vor genügend, um ihr Leben zu finanzieren, hatte keine Rentenachteile, muss den Staat nicht um Geld angehen. Unter Druck sei sie auch nicht gewesen, als der Ehevertrag unterzeichnet wurde. Ungültig sei nur der Punkt zum Ausschluss des Trennungsunterhalts, aber der Rest sei gültig. "Die vertraglich vorgesehenen Regelungen beim Scheitern der Lebensgemeinschaft führten nicht zu einer für die Ehefrau unzumutbaren Lastenverteilung." Mit anderen Worten, Eheverträge, die keine Folgen haben, sind weiterhin gültig.
Die "Prüfung", ob Eheverträge gültig sind sieht so aus:
- Wirksamkeitskontrolle nach §138 BGB: Die Situation bei Vertragsabschluss. Zu einseitig, zu ungerecht?
- Ausübungskontrolle nach §242 BGB: Wie hat sich die Ehe entwickelt? Bezeichnenderweise ist hier bereits vom "Schuldner" die Rede.
Eheverträge sind also nur dann gültig, wenn sie unwichtig sind. Wirksamkeit wegen Unwirksamkeit. Man kann also getrost einen abschliessen, wenn man in einer Ehe der finanziell schwächere Part ist. Das wiegt den Partner in falscher Sicherheit, denn abkassieren kann man am Ende so oder so. Steht man materiall besser wie der Partner da, bleibt als einzige Möglichkeit, auf die Eheschliessung zu verzichten. Nicht allzuschwer.