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OLG Brandenburg 11.11.2008 10 UF 45/08 Umgang an Feiertagen und Wochenenden
#1
Beachtlich!

Der Heiligabend wird, auch weil die Meinung des 7 1/2-jährigen Sohnemanns Beachtung fand, jährlich wechselnd bei Mama nd Papa gefeiert.
Das könnte als Grundlage zur Freude einiger ausgegrenzte Großeltern führen, wenn sich Elternteile mal wieder nicht zur Beachtung des Kindeswohles durchringen können.
Zitat:10 Auch bei der Feiertagsregelung, und hier insbesondere hinsichtlich eines Umgangsrechtes des Antragstellers an Heiligabend, ist dem Familiengericht im Grundsatz beizupflichten. Keines der Elternteile soll an den hohen christlichen Feiertagen an Weihnachten, Ostern und Pfingsten vom Zusammensein mit dem Sohn ausgeschlossen sein.
Nett auch die Sichtweise, die der unserer JA-Gouvernante widerspricht:
Zitat:8 Entfällt ein Umgangswochenende aus den vorliegend genannten Gründen, so tritt an die Stelle das darauf folgende Wochenende. Es ist kein plausibler Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, der im Streitfall Veranlassung geben könnte, von der regelmäßigen Anordnung von Ersatzterminen abzusehen. Ein über die hier getroffene Regelung hinausgehender weiterer Ersatz für den ausgefallenen Wochenendbesuch ist nach Sinn und Zweck des Umgangsrechts gerichtlich allerdings nicht festzulegen. Im Übrigen bleibt es bei dem angeordneten Umgangsrhythmus.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
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#2
Datum der Entscheidung und Aktenzeichen in der Überschrift passen nicht zum Beschluss.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#3
Nettes Urteil. Solche habe ich auch. Ist dann nur die Frage, ob die Kindesmutter das dann auch so macht. Unser Richter lehnte es dann strikt ab, irgendetwas zu machen, was einer Bestrafung der Kindesmutter gleich kommen würde. Damit waren die Vereinbarungen und Beschlüsse entgültig Makulatur. Nach einer Strafanzeige und drei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen ihn war der Richter sowieso mittlerweile vollkommen schmerzfrei. Ist bei allen Maßnahmen auch nichts bei herausgekommen.
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#4
Der Beschluss stammt vom 16.10.2008, Aktenzeichen 9 UF 42/08, Brandenburgisches Oberlandesgericht.

Darin enthalten ist eine Standard-Umgangsregelung, deren Vollständigkeit so auffallend ist, dass sie für eigene Anträge verwendet werden kann. Enthalten ist auch folgendes: "Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Festlegungen wird den Eltern ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR angedroht." Leider meistens eine leere Drohung, die dann doch nicht umgesetzt wird.
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#5
Sorry, war der Seite Jurion auf den Leim gegangen, die hatten den Beschluss über Google unter der Bezeichnung geführt und ich hatte das ungeprüft übernommen.

Das sich aus Urteilen nicht viel ergibt ist mir bekannt.
Egal, ob Zwangsmaßnahme oder, wie ab September kommenden Jahres, Ordnungsmittel.

Die auffallende Vollständigkeit empfinde ich aber als sehr positiv - egal wie der Beschluss gelebt wird.
Wenn sich die potentielle Umgangsverweigerin nicht daran hält, hat man immerhin diesen Wisch, als Beleg seiner Mühen und Zeugnis der geistigen Armut und sozialen Inkompetenz der Gegenseite.
Ich würde nicht hierauf verzichten wollen.
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