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Betreuungsunterhalt
#1
Salve, ich lebe noch in Germanistan, denn irgendwie hänge ich an der Landschaft und an den Frauen, die verhältnismäßig leicht mit einem ins Bett gehen, nicht die Schönsten, aber wenn sie jung genug sind, sieht man über solche Kleinigkeiten hinweg und manchmal kommt auch noch ein Kind dabei heraus...

Von einer habe ich leider ein Kind von 9 Jahren, das mit seinen 3 jüngeren Halbgeschwistern bei Mama und deren Freund und Vater der Geschwister lebt. Gibt es eine Chance, dass ich von ihr auf Betreuungsunterhalt verklagt werde (erfolgreich meine ich)? Bisher hat sie eine solche Forderung nie erhoben. In letzter Zeit versucht sie den Kindesunterhalt hochzutreiben, deshalb die Sorge. (ohne Sorgerecht) Ich war mit der Frau nicht zusammen, sondern einfach nur der fruchtbarste Stecher.
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#2
witziger Nick,

theoretisch nur bis 3 Jahren.
Aber...

andere wissen mehr.
und Wilkommen!
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#3
Keine Chance.
Die Unterhaltskette ist längst gerissen.
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#4
kann ich mir nicht vorstellen, angenommen das Kind wird nach 5 Jahren schwer krank, denn muss doch wieder gezahlt werden, oder?
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#5
Natürlich ist nichts ausgeschlossen aber von irgendwelchen Gründen, die erklären könnten, warum sie nach 9 Jahren plötzlich auf Unterhalt angewiesen sein könnte, steht da nichts.
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#6
Klar besteht da noch eine Chance:
Solange sie mit ihm verheiratet ist. Oder es ist seine Tochter? Oder Schwester? Angel

Ich meine ja nur... er schreibt nix wer sie ist und wie das Verhältnis zu ihr war / ist.

Also bleibt nur Rätselraten.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#7
(05-01-2010, 23:03)vorsichtiger schrieb: Ich meine ja nur... er schreibt nix wer sie ist und wie das Verhältnis zu ihr war / ist.
Immerhin schreibt er, dass er mit ihr nicht zusammen war. Aber in der Tat, die Angaben sind recht dürftig, dafür aber niveaulos.
Wenn morgen das OLG Düsseldorf die neue Tabelle vorstellt, dann wird sie den Kindesunterhalt noch weiter hochtreiben.
.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#8
Ich bleibe dabei, Unterhalt für die Ex ist möglich, aber eher unrealistisch.
Die sonstige Wortwahl ist etwas dürftig.
Nicht dem hohen Standart hier angemessen :-)
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#9
Die Frau war weder mit mir, dem Unterhaltsknecht, verheiratet noch wohnte sie mit mir zusammen. Also lebte ich auch mit dem Kind nicht länger zusammen. Zum Geschlechtsverkehr ist es offensichtlich einige Male gekommen.

Warum ist mein Beitrag niveaulos? Er ist dem Niveau der deutschen Un(terhalts)rechtspraxis angepasst.
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#10
hm, naja. wie gesagt möglich aber unrealistisch.
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#11
(06-01-2010, 00:04)zahltgernviel schrieb: Er ist dem Niveau der deutschen Un(terhalts)rechtspraxis angepasst.

So schlimm war er nun auch wieder nicht, aber Dein Einleitungssatz, speziell die Gründe für Deinen (noch) Aufenthalt in Deutschland, kommt vom Niveau der deutschen Unterhaltspraxis schon verdammt nahe Wink

Dass Du der "fruchtbarste Stecher" warst, so quasi als stilvolle Pointe am Schluss, rundet das Gesamtbild noch etwas ab Shy

Aber sonst....
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#12
Moin,

also wenn keine weiteren Beziehungshintergründe bestehen, dann sehe ich keine Chance für die ehemalige Freundin für sich selber Unterhalt zu bekommen, nur weil sie ein paar one-night-stands mit ihm hatte.

Andererseits gilt immer der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See..." in Verbindung mit "dümmer gehts immer".
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#13
Hab ich also den Idiotentest in diesem Forum bestanden? Ich bin mal gespannt, wie ich mich heute nach der Pressekonferenz zur Düsseldorfer Tabelle fühle.
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#14
Wenn sie auf H4 ist, kann die Arge jederzeit versuchen, etwas bei Dir abzuholen. Wenn sie das nach neun Jahren allerdings noch nicht versucht hat, ist es recht unwahrscheinlich.
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#15
Mit ausreichendem Unterhalt das Kind aus Hartz IV raushalten und sich selbst aus §170 StGB! Gut, kann passieren, dass die Kindesmu. auch Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt, aber ich glaube, dass die Behörde sowieso überlastet ist.
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#16
(06-01-2010, 09:43)zahltgernviel schrieb: ... aber ich glaube, dass die Behörde sowieso überlastet ist.

wenn es darum geht, Gelder zu generieren, wachsen die über sich hinaus und entwickeln ungeahnte Aktivitäten Big Grin

Weißt doch: wenn die Dummen fleißig werden Wink
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#17
(06-01-2010, 09:43)zahltgernviel schrieb: aber ich glaube, dass die Behörde sowieso überlastet ist.
Zur Eintreibung von Unterhalt gibt es bei denen eine eigene Abteilung. Die wird bei Bedarf einfach erweitert. Wo Einsparungen für die städtische Haushaltskasse möglich sind, wird dieses auch mit ungeahnter Energie gemacht. Mach Dir mal keine falschen Hoffnungen. Wink
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#18
(06-01-2010, 00:03)Fluechtling schrieb: Nicht dem hohen Standart hier angemessen :-)

Wer über Standard schreibt, sollte auch wissen wie man's schreibt. ;-)

Standarte ist etwas anderes!
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#19
(06-01-2010, 11:04)Mus Lim schrieb: Standarte ist etwas anderes!

Der Bruder meines Vaters war bei der 7.Kp. "Leibstandarte" Wink ist auch nicht das selbe Tongue
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#20
Standarte kommt halt irgendwie von "Standort". ;-)

Ansonsten gilt: Wer Tippfehler findet, darf sie behalten. ;-))

Aber Tippfehler sind nicht alle gleich:
Am schönsten finde ich "Standart" oder "Tolleranz", toll, nicht wahr? ;-)))
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#21
Ihr seid eine Bande von Spaßvögeln. Zum schiessen, manchmal.
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#22
Nach altem Recht war nach drei Jahren schluss - pauschal und nach damaligem § 1615I BGB.
Seit dem 01.01.2008 sieht die Kiste anders aus.
Unterhaltsketten, wie zu Ehebedingungen und in alleinigem Bezug auf die Mutter (insbesondere § 1572 BGB sowie § 1573 BGB) gibt es auch heute nicht, hatte der BGH erst jüngst entschieden. Nun jedoch werden elternbezogene Gründe aus dem mittlerweile zum Klon des § 1570 BGB mutierenden § 1615l BGB, eindeutig bejaht. ( XII ZR 50/08, noch immer nur als Pressemitteilung! )
Zitat:Verlangt er für die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist.
Heisst nichts anderes als: Es geht, wenn nur ausreichend begründet.

Zu deiner Eingangsfrage:
Zitat:Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.

Es wäre aber ein wohl Leichtes einen Mehrbedarf des Kindes zu begründen, sollte dieses unerwartet - aber durchaus nicht unwahrscheinlich - gehandicapt und somit besonders bedürftig sein.
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#23
Klarer Blick: zahlen zahlen zahlen.

@Bluter erklär mir mal bitte dein Avatar, ich verstehe die Zeichnung nicht
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#24
Hallo Flüchtling,

mein Avatar ist eine Darstellung der hiesigen Verhältnisse, aus meiner Sicht.

Das Kind dient als Antrieb des Vehikels, auf dem Mutti plaziert wurde oder sich selbst plazierte.
Die Sonne des Feminismus strahlt auf die feiste Mutter und das ausgemergelte und für sie ackernde Kind.
Der Vater ist Betrachter, keinesfalls Teil der Darstellung und er kann auch an dem Bild nichts verändern - es ist statisch.
Blau ist der Hintergrund, weil es sich um ein Gebots- oder auch Richtschild handelt.
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#25
Cool interessant. Die Flasche? Ist Mama Stoffi?
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