06-08-2008, 11:37
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse...ilzeit.pdf
"Alleinerziehende von Grundschulkindern müssen nur Teilzeitstelle annehmen
(...) Das Amtsgericht Duisburg hatte in erster Instanz eine Vollzeitbeschäftigung als zumutbar für die Frau angesehen. Das Oberlandesgericht hielt hingegen nur eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich für zumutbar."
Den Rest hat Papi aufzufüllen. Stein für Stein wird die Dreijahresschranke für Unterhalt wegen Kinderbetreuung zerlegt. Das OLG Düsseldorf legt auch einen Stein dazu. Es läuft genauso ab wie 1977, als Unterhalt die grosse Ausnahme sein sollte, wovon bis 1982 vor lauter Ausnahmen nichts mehr übrig war.
"Alleinerziehende von Grundschulkindern müssen nur Teilzeitstelle annehmen
(...) Das Amtsgericht Duisburg hatte in erster Instanz eine Vollzeitbeschäftigung als zumutbar für die Frau angesehen. Das Oberlandesgericht hielt hingegen nur eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich für zumutbar."
Den Rest hat Papi aufzufüllen. Stein für Stein wird die Dreijahresschranke für Unterhalt wegen Kinderbetreuung zerlegt. Das OLG Düsseldorf legt auch einen Stein dazu. Es läuft genauso ab wie 1977, als Unterhalt die grosse Ausnahme sein sollte, wovon bis 1982 vor lauter Ausnahmen nichts mehr übrig war.