14-02-2010, 00:42
Hallo, ich wurde diese Woche auf das Urteil aufmerksam gemacht. Ich habs aber hier in der Urteilsdatenbank noch nicht gefunden. Vielleicht verstehe ich das ja auch falsch. Scheint aber eine gravierende Änderung in der Rechtsprechung darzustellen, da wohl auch in der FamRZ darüber berichtet wird. Kann das mal jemand in seiner ganzen Tragweite darstellen?
Alle Zitate stammen aus dem genannten Urteil, Leitsatz:
Und dies ergab sich nach Abwägung der folgenden wohl bisher nebeneinander bestehenden Auffassungen:
Rechtschutzinteresse
Titulierungsinteresse
Geld-her-Interesse
Dann Punkt 18:
Der geschuldete Unterhalt ist also in Zukunft immer der Unterhalt, der zuerst mal außergerichtlich gefordert wird!
Als ob der Unterhaltsschuldner die Höhe des geschuldeten Unterhalts kennen würde, wenn er von der gegnerischen Anwältin zwar aufgefordert worden ist, vorläufig einen von ihr festgelegten Betrag zu bezahlen. Sie sagt zwar schriftlich zu, dem Unterhaltsschuldner nach Erhalt seiner Einkommensnachweise eine Unterhaltsberechnung vorzulegen. Tut dies dann aber trotz mehrfacher Aufforderungen des Unterhaltsschuldners über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht. So dass dieser den vorläufigen und natürlich zu hohen Unterhalt kürzt - und schon in die Falle getappt ist...
Tja, es ist Wochenende, und nichts besseres zu tun, als sich wieder mal mit sowas zu beschäftigen....
Alle Zitate stammen aus dem genannten Urteil, Leitsatz:
Zitat:Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.
Und dies ergab sich nach Abwägung der folgenden wohl bisher nebeneinander bestehenden Auffassungen:
Zitat:a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Unterhaltsschuldner, der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, damit Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat oder ob dies ohne vorherige Aufforderung zur Titulierung des gezahlten Teils nur hinsichtlich des nicht gezahlten Teils gilt.
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe durch sein Verhalten hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung zur Einreichung der Klage im Sinne von § 93 ZPO (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130; OLG Köln OLGR 2002, 384 und NJW-RR 1998, 1703; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207; OLG Koblenz FamRZ 1986, 826; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 243 FamFG Rdn. 5 m.w.N.).
bb) Nach einer anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung gibt ein Unterhaltsverpflichteter im Umfang eines freiwillig gezahlten Teilbetrages auf den geschuldeten Unterhalt keine Veranlassung zur Klage, wenn er nicht vorprozessual aufgefordert worden ist, diesen Teilbetrag titulieren zu lassen. Danach kommt in einem anschließenden Rechtsstreit ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO in Betracht, soweit der Unterhaltsschuldner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert worden war (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 621; OLG Braunschweig OLGR 1998, 332; OLG Hamburg FamRZ 1993, 101; OLG München OLGR 1992, 25; OLG Bremen FamRZ 1989, 876 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 93 Rdn. 7 a).
Zum Teil wird hier allerdings vertreten, dass der Unterhaltsschuldner Ver-anlassung zur Erhebung der gesamten Klage gegeben hat, wenn der geschuldete Unterhalt erheblich über dem tatsächlich gezahlten Unterhalt liege (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 252; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712).
b) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
Rechtschutzinteresse
Titulierungsinteresse
Geld-her-Interesse
Dann Punkt 18:
Zitat:Wenn der Unterhaltsschuldner lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt er dem Unterhaltsgläubiger damit Anlass zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass es auf eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankommt. Wie sich schon aus den gezahlten Teilleistungen ergibt, ist der Schuldner in solchen Fällen gerade nicht freiwillig bereit, den gesamten geschuldeten Unterhalt zu leisten. Eine außergerichtliche Titulierung würde deswegen lediglich zu einem Titel über den freiwillig gezahlten Teil des geschuldeten Unterhalts führen. Ein weitergehender Unter-haltsanspruch wäre auch dann nicht vollstreckbar und der Unterhaltsberechtigte wäre auf eine weitere Klage hinsichtlich des nicht freiwillig titulierten Unterhalts angewiesen. Dabei wäre er im Regelfall auf eine Leistungsklage nach § 257 ZPO verwiesen und müsste seinen Unterhaltsanspruch aus zwei verschiedenen Titeln vollstrecken, wobei es dem Unterhaltsschuldner freistünde, auf welchen Titel er freiwillig zahlt.
Zitat:Teilleistung auf den geschuldeten Unterhalt...
Der geschuldete Unterhalt ist also in Zukunft immer der Unterhalt, der zuerst mal außergerichtlich gefordert wird!
Als ob der Unterhaltsschuldner die Höhe des geschuldeten Unterhalts kennen würde, wenn er von der gegnerischen Anwältin zwar aufgefordert worden ist, vorläufig einen von ihr festgelegten Betrag zu bezahlen. Sie sagt zwar schriftlich zu, dem Unterhaltsschuldner nach Erhalt seiner Einkommensnachweise eine Unterhaltsberechnung vorzulegen. Tut dies dann aber trotz mehrfacher Aufforderungen des Unterhaltsschuldners über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht. So dass dieser den vorläufigen und natürlich zu hohen Unterhalt kürzt - und schon in die Falle getappt ist...
Tja, es ist Wochenende, und nichts besseres zu tun, als sich wieder mal mit sowas zu beschäftigen....