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Gemeinsames Sorgerecht - wer hat bereits nach neuem Urteil geklagt oder Erfahrungen?
#1
Hallo Leute,

ich weis die Frage kommt sehr früh, denn das neue Urteil für ledige Väter ist erst ne Woche alt - aber startet jetzt der großteil von euch betroffenen mit dem Antrag auf gemeinsames Sorgerecht per Familiengericht - oder hofft Ihr auf ne gesetzliche Regelung? Ich vermute Mal, das die gesetzliche Regelung in erster Linie für "neue Kinder/neue Fälle" sein wird + das den "Altfällen" vermutlich nur der gerichtliche Weg bleibt. Die Mutter meines Kindes hat mir gestern zu verstehen gegeben, das Sie auf gar keinen Fall dem gemeinsamen Sorgerecht freiwillig zustimmen wird + bei allen Pressemeldungen im TV schaltet Sie sofort auf den nächsten Spielfilm um....

Die Frage die sich mir stellt ist, handeln wirklich alle Richter an jedem kleinen Amtsgericht bereits nach dem neuem BGH Urteil? den das Europa Urteil von Ende letzten Jahres hat ja viele Richter auch nicht interessiert...

Wenn ich dann jetzt aktuell Klage + der Richter entscheidet sich weiterhin für das alleinige Sorgerecht der Mutter, kann ich dann ich einem Jahr oder so ein weiteres Mal Klagen - in der Hoffnung das bis dahin auch der gesetzliche Rahmen steht + die Richter anders entscheiden, oder habe ich dann bereits keine Chance mehr, weil ich ja jetzt bereits evtl klage + damit verliere?


Und ich bitte auch um Komentare, von denen die bereits jetzt geklagt haben + Ihre Verhandlung die nächsten Wochen haben + dann gleich schreiben können, wie der Richter geurteilt hat - denn der Begriff "zum Wohle des Kindes" wird mit Sicherheit von vielen Amtsgerichten unterschiedlich ausgelegt...


Danke für eure Infos - Jimmy!
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#2
Hallo Jimmy,

das ist natürlich viel Spekulation, aber ich vermute, dass du als Altfall von einer Gesetzesänderung nicht mehr viel Verbesserung erwarten kannst, denn selbst wenn es zu einer automatischen GSR Lösung kommen sollte, gilt die vermutlich nicht für dich. Und ob du dann noch noch eine Klagemöglichkeit bekommst, ist zumindest nicht 100% sicher.

Heute hast du sie jedenfalls, denn das BVerfG hat dafür, anders als der EGMR, eine Rechtsgrundlage geschaffen.

Und selbst wenn du heute scheiterst, und später käme doch ein besseres Gesetz, so ermöglicht dir die erneute Änderung der Rechtslage vermutlich eine 2. Chance.

Insofern würde ich den Antrag jetzt raus hauen.

Hängt allerdings auch ein wenig davon ab, ob du glaubhaft machen kannst, dass das GSR dem Kindeswohl nützt oder zumindest nicht entgegen steht.

Wie ist denn heute die Lage?
Hast du Umgang?
Kannst du mit Mutter kommunizieren?
Wenn nein, warum nicht?
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#3
Vielen Dank für die Info!

Kind ist 4 Jahre alt, ich habe 1x wöchentlich Umgang - klappt sehr gut + Mutter spricht mit mir, wir gehen gemeinsam in den Park,Spielplatz,machen Ausflüge zusammen. Nur dem gemeinsamen Sorgerecht stimmt sie nicht zu - denn sie hat den ganzen Tag das Kind + will auch alleine über Schule usw. entscheiden. Das ist Ihre Begründung.

Ne Frage zu:
Zitat: GSR Lösung kommen sollte, gilt die vermutlich nicht für dich. Und ob du dann noch noch eine Klagemöglichkeit bekommst, ist zumindest nicht 100% sicher.

Bedeutet das, das es sein könnte, das ich nach Einführung eines Gesetzes evtl. gar nicht mehr auf das gemeinsame Sorgerecht klagen kann? Das hätte ich bisher immer anders in den Medien verstanden... Dann wären ja die Väter wieder diskriminiert.


Danke! Jimmy
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#4
(12-08-2010, 15:22)jimmy schrieb: Bedeutet das, das es sein könnte, das ich nach Einführung eines Gesetzes evtl. gar nicht mehr auf das gemeinsame Sorgerecht klagen kann? Das hätte ich bisher immer anders in den Medien verstanden... Dann wären ja die Väter wieder diskriminiert.

Das ist jetzt Spökenkiekerei und ich vermute, dass du zwar kein automatisches, aber einklagbares SR bekommen kannst.

Es ist nur eben auch nicht 1000 proznetig ausgeschlossen, dass sie dir doch wieder irgendwelche Hürden in den Weg stellen.

Es gibt eigentlich genau 3 Möglichkeiten:

1. Es wird später schwerer als heute.
In dem Fall wäre es besser jetzt aktiv zu werden.

2. Es wird später einfacher.
Dann würde dir aus der erneuten Änderung der Rechtslage vermutlich ein zweiter Anlauf ermöglicht.

3. Es bleibt wie es ist.
Dann hast du es etwas früher als die Anderen.

Welche Entscheidung richtig ist, zeigt dir dann das Licht!
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#5
Ich hatte bereits unter dem 02.02.2010 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGHMR die gemSorge beantragt.

Das FamGericht Tecklenburg ist bekanntermaßen ein wenig schläfrig, so muß man hin und wieder einen kleinen Weckruf starten

[attachment=469]


grüße
Ibykus



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#6
Das Logo vom Briefkopf hat was. Das wird beim Familiengericht super ankommen. So bereitet man den Sieg taktisch in jeder Hinsicht erstklassig vor und man bleibt sein Leben lang ein Widerstandskämpfer!
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#7
... er könnte eher sein blaues Wunder erleben, angesichts des gefährlichen Stacheldrahtes... gegen wen eigentlich?

Nicht daß sich noch das Kind verletzt oder - um Gottes Willen - eine Mutter.

Profiler

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#8
Eine kleine Korrektur zum Az.: Nicht 1 BvR 420/10 sondern 1 BvR 420/09 .

Ansonsten würde ich mal Sagen: Auf den Punkt gebracht!
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#9
(15-08-2010, 20:05)Profiler schrieb: ... er könnte eher sein blaues Wunder erleben, angesichts des gefährlichen Stacheldrahtes... gegen wen eigentlich?

Nicht daß sich noch das Kind verletzt oder - um Gottes Willen - eine Mutter.

Profiler
bislang ist's eigentlich immer ganz gut gegangen.
Ich hoffe, das gemSR zu bekommen.

Natürlich hätte ich das vorrangig Vätern (insbesondere Zaunegger) zu verdanken, die anders als Du, nicht nur gegen alles geredet und geschrieben sondern konstruktiv gehandelt haben.

Zitat:schön, dass du dieses Schreiben auf den morgigen Tag datiert hast.
ich hab's am Sonntag geschrieben und das Datum vom darauf folgenden Montag, an dem ich es bei Gericht eingeworfen habe, eingetragen!
Findest Du das entscheidungserheblich oder -nachteilig ?

Ich sage immer gerne das was und wie ich es meine.
Manchmal werden die Angelegenheiten deswegen etwas arbeitsintensiver.
Es beschert mir auch nicht immer Beifall - aber ich werde verstanden.
Und das hat mir bislang immer recht gut geholfen!

Ibykus
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#10
Hallo Leute,

ich habe heute meinen Fall mit meinem Anwalt durch gesprochen.

Er rät mir vom der Klage auf ein gemeinsames Sorgerecht ab, da ich seiner Meinung nach aktuell keine Chance habe.

Seine Gründe:

- ich habe erst seit 1 Jahr regelmäßig wöchentlichen Umgang von 3h (kind + Mutter + ich zusammen)
- ich habe mit der Mutter nie zusammen gelebt (Kind ist jetzt 4 Jahre)
- Kind war noch nicht alleine bei mir

--> deshalb sagt er, wird das Gericht nicht entscheiden, das das Kindes Wohl durch ein gemeinsames Sorgerecht besser wird....

Sein Vorschlag:

Ich solle erst das Umgangsrecht ausbauen + das Kind öffters sehen + vor allem auch alleine. Z.B: jedes 2. Wochenende bei mir oder den wöchentlichen Umgang erhöhen + dann zu mind. 50% der Zeiten mit dem Kind alleine sein. Nur so werde ich in der Zukunft eine Chance haben, das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen. Und dann ggf den Antrag erst in 1-3 Jahre stellen.

Meine Frage:
Ist mein Anwalt extrem vorsichtig, oder eher realistisch + sagt mir die Wahrheit?

Nach dem Gespräch bin ich jetzt eher wieder etwas verunsichert + werde jetzt auf alle Fälle versuchen, die Mutter zu mehr Umgang zu motivieren... Wobei das auch schwierig werden wird....

jimmy
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#11
Moin.

Richtig ist, dass nach dem BVerfG du das GSR b isher nur bekommen kannst, wenn das dem Kindeswohl dienlich ist.

Dir bleiben aus meiner Sicht 2 Argumentationsgrundlagen um das zu begründen:

1. Es dient generell dem Kindeswohl, wenn das kind 2 sorgende Eltern hat und du nicht irgendwas schlimmes angestellt hast.
2. Das fehlende GSR hat dich bisher dabei behindert, das Umgangsrecht so auszuüben, wie es deinem Kind zusteht.

Ob du damit durchdringst oder nicht kann wohl noch keiner sagen.
Auch nicht ob die Kristallkugel deines RA besser funktioniert und er einen klareren Blick in die Familienrechtshölle hat.


Ich würde vermuten, dass du mit einem frühen Versuch einfach einen Schuss mehr hast, da die, durch ein neues Gesetz geänderte Rechtslage dir vielleicht eine 2. Klagechance eröffnet.

Mit einem RA an der Seite, der selbst nicht dazu steht ist das aber wohl nicht einfach.
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#12
Es gibt da überhaupt keine eingefahrene Rechtssprechung, §1626a BGB wurde erst vor einer Woche gekippt. Es kann sein, dass sich die Gerichte eher an §1671 BGB orientieren, es kann aber auch sein dass sie die Schwelle höher legen. Sicher ist nur, dass bei einem Gang vor Gericht nichts sicher ist.

Eine wichtige Frage ist auch, ob man nach einem verlorenen Verfahren es später wieder probieren kann oder nicht. Es könnte ja sein, dass die geplanten gesetzlichen Änderungen einen niederschwelligeren Eintritt in die gemeinsame Sorge bieten wie, es jetzt eröffnet ist. Also jetzt klagen, verlieren, nach einer Gesetzesänderung in einem halben Jahr nochmal klagen? Ich erinnere an die gemeinsame Sorge für Verheiratete, die 1998 eingeführt wurde. Auch damals haben sie Leute, die 1997 geschieden und entsorgt wurden sehr schlechte Karten. Damals hatte das BVerfG auch den Weg zur gemeinsamen Sorge eröffnet, aber die Chancen schwach gelassen. Dann kam die Gesetzesänderung, die die Chancen erhöhte. Wer aber vorher schon nicht zur gemeinsamen Sorge zugelassen wurde, hatte auch nachher Pech.

Angesichts fehlender Fakten und verlässlicher Wege bleibt nur eines: Folge deinem Gefühl.
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#13
wie wollen wir heraus bekommen, welchen Maßstab die Familiengerichte im Hinblick auf das Kindeswohl bei SR-Antrag des nichtehelichen Vaters anlegen?

Bei systematischer Auslegung der Entscheidung des EuGHMR (der ja -wie jeder vernünftige Mensch- davon ausging, dass Willkür vorliegt, wenn man ohne den Verfahren bei Zugang oder Ausschluss des SR für verheiratete Väter vergleichbare Prüfkriterien anzuwenden, den nichtehelichen Vater vvh ausschließt), müssen Gründe vorliegen, die gegen eine SR-Übertragung sprechen.

Man darf nicht darauf abstellen, dass die deutsche Gesetzeslage Entscheidungen im Einzelfall von einer Kindeswohlprüfung abhängig macht, derart, dass es dem Kindeswohl förderlich zu sein hat oder dem Kindeswohl nicht widersprechen darf .....

Das Kindeswohl ist inzidenterweise immer ein Kriterium, das von Entscheidungen der FamGerichte berücksichtigt werden muss.
Denn auch dort, wo eine Kindeswohlprüfung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (bspw. § 1680 Abs. 1 oder Abs. 3, 1. Alt. BGB) findet diese nicht statt, wenn und soweit offensichtlich kindeswohlgefährdende Anhaltspunkte bekannt sind, die einer SR-Übertragung entggstehen.

Das gesamte deutsche FamRecht steht unter dieser Prärogative.

Dass das BVerfG diesen "Vorbehalt" ausdrücklich bei der im Wege der Gleichstellung von verheirateten und unverheirateten Vätern vorzunehmenden SR-Übertragung hervor gehoben hat, ist genau genommen eine weitere Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Mit der Beantragung des SR zu "trixen", zuzuwarten um einen möglichst "passenden" Zeitpunkt zu erwischen, halte ich grdsätzlich für falsch.

Natürlich -das ist selbstverständlich- muss ein jeder für sich den eigenen Fall bewerten, insbesondere auch deswegen, ob man sich durch das gerichtliche Prozedere ins finanzielle Abseits manöveriert.
Denn dann nutzt einem das SR auch nicht mehr viel ....

Ibykus
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#14
Also wir hatten jetzt bei VS einen Vater, der war nach dem BVerfG schon vor Gericht und dem hat der Richter gesagt, dass er sich im Moment noch nicht festlegen möchte, und drohte daher damit erstmal diverse Gutachten anzufordern, die ja leicht 10.000,- kosten könnten.

So wird man das Problem natürlich auch los.
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#15
(16-08-2010, 16:10)beppo schrieb: Also wir hatten jetzt bei VS einen Vater, der war nach dem BVerfG schon vor Gericht und dem hat der Richter gesagt, dass er sich im Moment noch nicht festlegen möchte, und drohte daher damit erstmal diverse Gutachten anzufordern, die ja leicht 10.000,- kosten könnten.

So wird man das Problem natürlich auch los.

ja, sowas gibt's leider.
Mir ist Vergleichbares (was die damit beabsichtigte Einschüchterung angeht) passiert.

Ein Richter, der sich nach dem Urteil des EGHMR im Hinblick auf die Entscheidung über einen SR-Antrag eines nicht verheirateten Vaters "nicht festlegen" will, verletzt seine Amtspflichten (was aber in Deutschland keine Konsequenzen nach sich zieht).

Um einem derartigen Unsinn vorzubeugen hatte ich ja in meinem Antrag das Gericht aufgefordert, ggf. die Sache im Wege einer Richtervorlage (konkrete Normenkontrolle, s. BVerfGG) vom BVerfG mit Blick auf die Verfassungskonformität des § 1626a BGB überprüfen zu lassen.

Das hat sich ja nach der letzten Entscheidung erledigt.

Ibykus
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#16
@maulwurf

das sehe ich grundsätzlich anders.

Es kommt insgesamt weit weniger auf den persönlichen Erfolg, als vielmehr auf die Summen der Erfolge und Niederlagen an.
Dafür braucht es zunächst Masse, die statistisch erfasst wird.
In 2008 waren rund 93.000 Sachen zu Sorgerechtsfragen anhängig.
Da geht noch mehr!
Auch wird erfasst wieviele Sorgerechtsübertragungen vorgenommen werden und wie sich diese aufteilen.
Zudem geben auch die Jugendämter ihre Jahreszahlen zum gemeinsam erklärten Sorgerecht heraus.
Eines ist doch mal klar: Wer nichts tut, dem wird zukünftig Desinteresse unterstellt.
Und wer bereits entsorgt wurde, hat nichts mehr zu verlieren.
Und noch etwas wird mir gerade immer deutlicher: Das gemeinsame Sorgerecht macht Spaß.
Denn man lernt viele neue Dinge, nämlich, Gesetze, Verordnungen, Erlasse und deren Handhabung, nebst einigen neuen Menschen kennen.
Hierzu werde ich demnächst einen ganz eigenen Thread eröffnen: "Das gemeinsame Sorgerecht in der Praxis".



16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#17
(16-08-2010, 18:45)maulwurf schrieb: vergesst das mit dem gemeinsamen Sorgerecht ganz schnell wieder..... falls Mutti irgendwas nicht passt wird geklagt. Der Richter gibt Mutti das Entscheidungsrecht und falls Du nicht zustimmst wird dir das Sorgerecht entzogen.....
also außer Kosten und Ärger nix gewesen. Hoffe ich hab das klar genug rübergebracht.....selbst schon erlebt.
damit ist vor deutschen Familiengerichten immer zu rechnen!

Aber ebenso richtig ist: Bangemachen gilt nicht!
Ich finde trotz allen berechtigten Einwänden, dass schon viel erreicht ist.
Man darf sich jetzt nur nicht zurück lehnen und die Beine hoch legen.

Stattdessen müssen wir uns besser abstimmen und gezielter zusammen arbeiten!
Das setzt voraus, dass wir uns gegenseitig besser informieren und Mut machen, anstatt uns kleinkariert vorzuhalten, dass jemand am Ende seines Satzes vergessen hat, einen Punkt zu setzen

Ibykus

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#18
Grundsätzlich steht es ausser Frage, dass die gemeinsame Sorge anzustreben ist. Ich sehe das aber auch nicht als echte Verbesserung in der Praxis, sondern als ein Schrittchen, dem andere Schrittchen folgen können.

Sowas wie die gemeinsame Betreuung populärer zu machen lässt sich z.B. nur angehen, wenn vorher gemeinsames Sorgerecht die Regel wurde.

Zu einer Klage jetzt: Zumindest die öffentliche Vorlage des Entwurfs der Gesetzesreform würde ich abwarten. Das kann nur noch wenige Monate oder auch nur Wochen dauern. Dann lässt sich vielleicht leichter abschätzen, ob sofort klagen oder auf die Gültigkeit der Reform warten für einen der bessere Weg ist. Vergesst auch nicht, dass bereits der Entwurf indirekt Rechtswirkung entfalten wird. Ein Richter wird im jetzigen luftleeren Raum zögern, gegen etwas zu urteilen, das bald Gesetz wird.
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#19
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat ledige Väter darauf hingewiesen, dass sie schon jetzt das Sorgerecht für ihre Kinder vor Gericht erstreiten können. Ab sofort könnten sie dies beim Familiengericht beantragen, wenn die Mutter die Zustimmung verweigere,
http://www.focus.de/panorama/vermischtes...43060.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#20
Der heutige BMJ Newsletter sagt:

Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage geändert. Ledige Väter haben heute mehr Rechte als vor einem Monat. Bisher hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich überprüft werden - das haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.

Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.

Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer gesetzlichen Neukonzeption, die immer dann zum gemeinsamen Sorgerecht führt, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Die intensiven Gespräche mit Rechts- und Familienpolitikern der Regierungskoalition werden zügig fortgesetzt. Die diskutierten Modelle und Überlegungen müssen jetzt so zusammengeführt werden, dass dem Wohl der betroffenen Kinder optimal Rechnung getragen wird.

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht, zu der geplanten Neuregelung und den vorläufigen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter www.bmj.de/sorge-umgangsrecht


http://www.bmj.de/files/-/4660/Fragen_An...erecht.pdf

Auch beim Rechtsschutz wegen überlanger Gerichtsverfahren gab es einen Newsletter. Dieser verwies u.a. auf
http://www.bmj.de/files/-/4657/RegE%20Re...fahren.pdf


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#21
So jetzt alles klar, Mutter nicht mehr betteln ob noch nach der alten Regelung Zustimmung erfolgt. Zustimmung mit Begründung vom Gericht auf Staatskosten holen. Mutter wird sowieso gefragt. Gerichtsgebühr 44,-€. Das war‘s. Wichtig: Entscheidungstermin muss kurzfristig erfolgen laut Ministerin. Am besten Dringlichkeitsantrag drüber schreiben und darauf hinweisen das noch vor Gesetzesvorlage abgeschlossen sein muss, da der derzeitige Zustand mit jedem Tag der Duldung einen gewollten Verstoß gegen die Menschenrechte gleich kommt.
Internationaler Vatertag Deutschland 2019 https://t.co/R0hEIhDkEo
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#22
Ja. Es ist ein großer Fortschritt Richtung Gleichstellung von Vätern und Kindern festzustellen.

Lag die Entscheidung zur geS unehelicher Kinder und nicht-verheirateter Väter vorher in der Willkür der Müttern, so liegt sie nun in der wilkürlichen Auslegung des Kindeswohls bei den Gerichten. So, wie das auch schon für eheliche Verhältnisse galt.

§ 1671 BGB begrüßt nun ALLE Kinder und Väter in nahezu Gleichstellung. Bravo!Undecided

Es wird weiterhin ein Antrag der Kindesmutter oder das vorgesehene Veto ausreichen, damit ein Gericht feststellt:
"Die Bedenken der Kindesmutter bzw. ihr Antrag auf Alleinsorge zeigen, daß die Grundlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge fehlt."
So wird das zukünftig für alle ablaufen, ohne daß Diskriminierung zu rügen sein wird.

Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung ganz eng am Zaunegger-Urteil orientiert, das lediglich fehlende Justizgewährung als diskriminierend ansah. Mehr nicht!
Ich erwarte eine Regelung vom Gesetzgeber, die auf ein Antragsrecht hinausläuft, eng am EGMR- und BVerfG-Urteil ausgerichtet.

'Das Bollwerk' will keine Väter!

Für mich gilt mehr denn je:
Bald sind meine Kinder in einem Alter, da sind SIE die höchsten Richter.
Zeit, Geld und Nerven investiere ich unmittelbar in meine Kinder. Ihre Kindheit ist verdammt schnell vorbei. Ich genieße jede Minute mit ihnen. Die tatsächliche Beziehung nehmen meine Kinder in ihre Herzen auf, stärkt sie, trägt sie auf ihren Wegen, auch wenn ich längst nicht mehr sein werde. Kampf mit Politik, Ämtern und Justiz dagegen...

Aber das muß jeder für sich entscheiden. Denke ich.

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#23
Sorgerecht von Geburt an ohne Gerichte !!!
Ganz klar mit Vaterschaftsanerkennung Sorgerecht! Trifft zu 99% zu. Alles andere wäre weitere Diskriminierung. Alkoholiker, Drogenabhängige oder Vergewaltiger haben nicht das Recht und die Qualifikation sich um die zarten Seelen unserer Kinder zu kümmern. Kinder haben das Recht auf beide Eltern, Sie haben sie beide lieb, auch wenn es die Egos mancher Eltern nie kapieren werden. Zustände wie Sie jetzt noch herrschen sind das Produkt von 12 Jahren Menschenverachtender Gesetze. Nun sind die Papis von Anfang an dabei, nehmen sich Zeit, spielen, albern und passen auf, dass Ihren Kindern niemand weh tut. Dann haben Sie auch Grund Unterhalt zu zahlen. Wobei hier wie überall Gleichberechtigung kommen wird. Beide zahlen, beide kümmern sich so gut sie können. Soll der Staat jetzt die Prozesse zahlen!!
Internationaler Vatertag Deutschland 2019 https://t.co/R0hEIhDkEo
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#24
(19-08-2010, 15:40)BMJ Newsletter schrieb: Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.

Das kann man mit gemischten Gefühlen betrachten. Will BMJ eine Klagewelle? Oder wollen sie darauf vorbereiten, dass es auch bei der Übergangslösung bleiben könnte?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#25
(19-08-2010, 18:16)sorglos schrieb: Will BMJ eine Klagewelle?
Die kommt sowieso. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass einige/viele Mütter nun eine aussergerichtliche Einigung anstreben werden, weil ihre persönlichen Vorbehaltsgründe zum gemeinsamen Sorgerecht nicht ausreichen, um einen Prozess gewinnen zu können.

Die heutige Pressemitteilung sollte auf jeden Fall jeder nichtehliche Vater der Mutter unter die Nase reiben!
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