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Einkommen bereinigen?
#1
Hallo Leute,

welche Ausgaben kann ich bei der Bereinigung veranschlagen?! Ich studiere und zahle Studiengebühren,Materialkosten, Versicherungen etc
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#2
http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.ht...ermittlung
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#3
irgendwo Angel schonmal von mir geschrieben:

(09-08-2010, 16:17)vorsichtiger schrieb: DerSchmidt scheint mir die TFaQ nicht wirklich gelesen zu haben. Sonst wären manche Aussagen nicht so, wie er sie tut.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#4
Leider gibt das FAQ nicht alle Antworten. Da Du es sorgfältig gelesen hast, beantworte mir doch die Fragen:

1. Welche Versicherungen kann ich berechnen?
2. Wie ist es mit Materialkosten des Studiums, sprich Bücher,Kopien etc.?
3.Wie ist es mit dem Sozialbeitrag zu den Semestergebühren?
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#5
Eigentlich ist es schon beantwortet, indem die Ausnahmen aufgelistet sind. Der Normalfall ist nämlich: Keine Kosten können abgezogen werden.

Bei den Versicherungen gilt nur die Krankenversicherung, aber das braucht nicht explizit erwähnt zu werden, weil ja vom Nettoeinkommen ausgegangen wird. "Netto" ist bereits ohne Krankenversicherung. Andere Versicherungen sind deine Privatsache. Ebenso Materialkosten und Beiträge aller Art. Im Gegenteil: Wenn du mehr Steuerrückerstattung wegen absetzungsfähiger Kosten bekommst, wird die dir für den Unterhalt weggenommen.
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#6
Genau DAS steht ausführlich in der FAQ.


da steht was von Netto-Einkommen, von Brutto-Einkommen, von 4% und von 5%, sowie auch eine Aussage in Sachen Selbstbehalt bzw. Mangelfallberechnung.

Alles was Du links und rechts davon gerne sehen würdest bedarf einer (Abänderungs-)Klage.
Ganz ehrlich, ich meine es auch nicht böse oder so, aber lies das doch erstmal und wenn dann noch Fragen offen sind, frag sie. Es ist nur entnervend immer wieder die gleichen Fragen - gestellt von unterschiedlichen Fragern - dezidiert auseinanderzudröseln und dem Fragesteller die Antworten vorzukauen, die er /sie mit ein wenig Arbeit selbst hätte beantworten können...
Standardmäßig bist Du ein Standardfall.

Deine Antworten:
zu 1.) uninteressant. Zählt zum Selbstbehalt. Ausser kapitalbildende Versicherungen. Die zählen potentiell zur pfändbaren Masse. Weitere Ausnahme: Riesterverträge.
zu 2.) Vergleichbar zu Werbungskosten. Steht ebenfalls in der D-Tab. Auch die was-wäre-wenn-Frage wird beantwortet.
zu 3.) Selbstbehaltsrelevant.

zu sonstiger Frage: Sei froh, dass sie Dich studieren lassen und nicht Geld verdienen schicken. Geht nämlich mitunter auch.

edit: ups... da war P ein paar Minuten schneller. Big Grin
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#7
Nochmal kurz als Info:

Es ist meine Erstausbildung, sprich das können sie mir nicht verbieten, da ich dadruch die volle Leistungsfähigkeit anstrebe. Auch habe ich gelesen,dass der berufsbedingte Mehraufwand min. 50,00 Euro beträgt oder 5% des Bruttoverdienstes, aber wenn er darüber liegt und glaubhaft belegt werden kann, wird dies angenommen. Also Studiengebühren von etwa 700,00 zzgl. Materialkosten(Bücher etc.) von 300,00Euro (beide Faktoren auf ein Semester gerechnet)

Ergibt eine Rechnung von

Einnahmen y - 4% Altersvorsorge z - 1000,00€/6=x

Über kompetente Informationen würde ich mich freuen.



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#8
Das kann ein Richter sehen, wie er will. Berufsbedingte Aufwendungen werden je nach OLG-Bezirk mal gar nicht, mal wenig, mal pauschal angerechnet. Such dir die Unterhaltsleitlinien für deinen OLG-Bezirk raus. Auf jeden Fall aber wird sehr schwierig, über die in der faq genannten 5% hinauszugehen. Du wirst dann alles einzeln vor dem Richter belegen müssen und z.B. erklären müssen, wieso du ein teures Fachbuch brauchst, anstatt relevante Stellen in der Bibliothek einzusehen und ggf. zu kopieren. Kommst du mit Fahrtkosten, wirst du gefragt werden, wieso du dich nicht für das Studentenwohnheim beworben hast. Und so weiter. Du bist verpflichtet, dich maximal einzuschränken, um maximalen Unterhalt zu blechen.

Eine Erstausbildung kann durchaus verboten werden. Zum Beispiel, wenn man bereits arbeitet und dann noch auf die Idee kommt, doch noch eine Ausbildung zu machen. Allein das Vorhaben "Erstausbildung" zu nennen reicht nicht. Es reicht auch nicht, das mit einer kommenden Leistungsfähigkeit zu begründen. Es muss schlüssig sein. Wenn du z.B. Romanistik studieren willst, rechne mal mit Gegenwind.
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#9
In den Zeiten von Erosion der Vollzeiterwerbstätigkeit sind wohl plausible Erklärungen vor dem Richter unnötig, es liegen Statistiken vor. Ich habe in den letzten 6 Jahren keinen Job gehabt, der nicht befristet oder auf Teilzeitbasis war, eben weil ich keine Ausbildung habe.

Die Argumentation mit den Fachbüchern ist nachvollziehbar, was aber ist mit den Studiengebühren, da habe ich keinen Einfluss.

Übrigens ist die Prognose für Romanstik, als späterer Lehrer, gar nicht so schlecht.

Mit Gegenwind rechne ich, aber der eine Richter pustet Wind aus dem Norden und der andere wieder aus Süden.
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#10
(24-08-2010, 09:30)DerSchmidt schrieb: In den Zeiten von Erosion der Vollzeiterwerbstätigkeit sind wohl plausible Erklärungen vor dem Richter unnötig, es liegen Statistiken vor.

Du kennst das richterliche Lied vom Einzelfall noch nicht. Du musst Nachweise beibringen, allgemeine Statistiken beweisen gar nichts für deinen Fall vor Gericht. Im Zweifelsfall wird deine berufliche Situation deiner Weigerung, genügend europaweite Bewerbungen zu machen zugeschrieben. Oder deine Weigerung Zeitungsanoncen aufzugeben, kostenlose Probearbeiten anzubieten. Oder es wird die Ähnlichkeit der Bewerbungsanschreiben bemängelt (Originalton eines Familiengerichts in Berlin).

(24-08-2010, 09:30)DerSchmidt schrieb: Die Argumentation mit den Fachbüchern ist nachvollziehbar, was aber ist mit den Studiengebühren, da habe ich keinen Einfluss.

Verlass dich auf den Richter. Er könnte z.B. fordern, dass du einen Studienkredit aufnimmst, damit du Gebühren und Unterhalt bezahlen kannst. Es ist gängige Rechtssprechung, notfalls einen Kredit aufnehmen zu müssen, um seine Unterhaltspflichten zu bedienen. Das ist zumutbar, diese Kredite sind eine gängige Methode das Studium zu finanzieren.

(24-08-2010, 09:30)DerSchmidt schrieb: Übrigens ist die Prognose für Romanstik, als späterer Lehrer, gar nicht so schlecht.

Nachweis? In unserem Bundesland wurden dieses Jahr nicht einmal 50% der Französischlehrer-Bewerber eingestellt.

(24-08-2010, 09:30)DerSchmidt schrieb: Mit Gegenwind rechne ich, aber der eine Richter pustet Wind aus dem Norden und der andere wieder aus Süden.

Ich kann dir nur viel Erfolg wünschen, sei realistisch und halte dich nicht an Illusionen fest. Vielleicht wäre Jura das richtige Studienfach mit Erfolgsaussichten :-)
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#11
...nicht, dass Herr Schmidt jetzt denkt, wir wollten ihm hier inkompetentes oder gar böswilliges Zeugs an Aussagen andrehen, nein - LEIDER ist das nicht so. Die Aussagen und Antworten beruhen auf durchgemachten Erfahrungen und miterlebten Sachverhalten. Wenn er schon 6 Jahre gearbeitet hatte und jetzt mit Erstausbildung "Studium" kommt, dann sinken die Erfolgschancen einer Richter-Überzeugung tendenziell in den negativen Bereich. Hat er doch demonstriert, dass er arbeiten und Geld verdienen kann ! Und wenn er studieren möchte, ist das dem Familiengericht sicherlich auch eine lobende Erwähnung im Nebensatz wert - "aber", wird man gleich hinterherschieben, "es ist dem Kläger / Beklagten auch zuzumuten ein Studium an der Fernuniversität in Teilzeit zu absolvieren".

Ich ging bisher von einem 20-Jährigen Jungspund aus, der dooferweise einen Fehltritt hatte... nö, Herr Schmidt, ich fürchte es braucht deutlich mehr als einen Berg voller Glück um ein Studium durchziehen zu können ohne den Maximalbetrag zahlen zu müssen. Und von soooo viel Glück hab ich noch nie gehört.
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#12
Romanistik habe ich als Beispiel fortgeführt, ich studiere nicht RomanistikBig Grin

Die letzten sechs Jahre waren u.a. auch von Phasen der Arbeitslosigkeit geprägt. Keine durchgehende Erwerbstätigkeit, das Durchschnittsgehalt betrug etwa 900,00 Euro(brutto).

Irgendwie habe ich das Gefühl als wären hier nur Pessimisten. Natürlich gibt es Richter, welche zu Ungunsten des Vaters entscheiden aber es gibt auch andere Fälle. Nur diese Väter halten sich nicht in diesem Forum auf, warum auch?!

Womit sollte ich mich europaweit bewerben, als Hilfsarbeiter....überlegt doch mal bitte...?!

Ein Studienkredit wird nur für die entsprechenden Studiengebühren gewährt, nicht für etwaigen Kindsunterhalt. Dies würde dann eventuell einen Bafögantrag entsprechen, sofern ein Anspruch besteht.
Des Weiteren werden für Fernstudiengänge nicht alle Fächer angeboten und darüberhinaus sind diese sehr kostenintensiv, so dass es als Hilfsarbeiter nicht zu realsieren wäre.
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#13
Herr Schmidt,

nochmal: Es ist weder böser Wille noch Pessimismus. Nur Realität. Sicher gibt es auch Ausnahmefälle und die werden hier nicht schreiben - weil sie eben keine Probleme haben. Wenn Du sie kennst, schicke sie BITTE her ! Wir würden sie sicher mit offenen Armen Willkommen heißen und versuchen aus ihren Erfahrungen zu lernen.
Hier kannst Du nur unsere Erfahrungen lesen.
Die Fragen, die Du uns hier stellst - z.B. womit Du Dich im Ausland bewerben sollst, musst Du nicht UNS stellen, stell sie dem Gericht! Da wird man Dir zu 99% die gleiche Antwort geben wie mir damals: Das ist nicht Aufgabe des Gerichts festzustellen, wo, womit und wie ein Unterhaltspflichtiger Geld verdient. Entscheidend ist allein, DASS er den Unterhalt verdient.
Und das Argument Hilfsarbeiter zieht nicht - Du hast Voraussetzungen zum Studieren, also kannst Du höher qualifizierte Arbeiten annehmen, die mehr als 900EUR / Monat bringen. So wird man Dir sagen. Wir können ja Wetten abschließen - welcher OLG Bezirk bist Du?
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#14
(24-08-2010, 12:06)DerSchmidt schrieb: Ein Studienkredit wird nur für die entsprechenden Studiengebühren gewährt, nicht für etwaigen Kindsunterhalt.

Genau. Womit die Anrechnung der Studiengebühren wegfällt, die du dir weiter oben im Thread erhofft hast.

In der Urteilssammlung findest du eine Menge zum Thema. Viele wären dir sehr dankbar, wenn du auch Urteile nennen könntest, die unserem "Pessimismus" widersprechen und stärker pro Pflichtiger urteilen.
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#15
(24-08-2010, 12:06)DerSchmidt schrieb: Natürlich gibt es Richter, welche zu Ungunsten des Vaters entscheiden aber es gibt auch andere Fälle.
Gib mal Beispiele von dieses "anderen" Fällen. Am liebsten mit Az., Datum und Gerichtsort. Und am allerliebsten BGH Entscheidungen! Big Grin

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#16
Die Frage nach solchen Urteilen stellt sich eher nachrangig. Wenn sich jemand mit seiner Ex, bzw der UH-Fordernden einigen kann, wird es nicht zum Verfahren kommen. Zum Verfahren kommt es eher nur dann, wenn Streitigkeiten gelöst werden müssen. Und dann siehts eben mau für den Vater (=Zahler) aus.
Ein paar Urteile gibt es schon - aber die sind selten wie ein 6er im Lotto.
Das mir persönlich wohlgesonnene Urteil werde ich aufgrund meines Namens Angel nicht einstellen. Aber der Richter gab mir ganz eindeutig Recht in Sachen Mehr - / Sonderbedarf und schob den schwarzen Peter zurück an das Jugendamt und meine Ex. War ein teurer Spaß für die Sippschaft. Und Balsam für meine Seele.
Stand es dann doch immerhin so ungefähr 15 zu 1 in der Tabelle der Siege und Niederlagen meiner Ex...
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#17
Jetzt mal Butta beie Fische...!

Es gibt mehrere Foren für Mütter,als auch für Väter.

In jedem Forum beschweren sich die entsprechenden Mitglieder über den "Gegenpart", es werden Tipps und Tricks ausgetauscht. Da besorgt sich eine Mutter ein ärztliches Gutachten, dass sie nicht arbeiten kann und dort widerrum der Vater ein entsprechendes Gutachten( für sich).

Es ist die reinste Steinewerferrei bis zur letzten Instanz.

Wie schön waren die Zeiten als es noch einen Schiedsmann gab. Ich werde meine Ausbildung durchziehen egal was kommt, denn es für die langfristige Zukunft. Wenn das Kind mal gross ist, muss ich immer noch ein paar Jahre arbeiten.

Und zum Thema Belege, wo sind denn Eure Belege, dass Richter einem Kindvater die Ausbildung verboten haben?!
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#18
(25-08-2010, 09:26)DerSchmidt schrieb: Und zum Thema Belege, wo sind denn Eure Belege, dass Richter einem Kindvater die Ausbildung verboten haben?!

Daskann und tut ein Richter nicht.
Er kann aber so tun, als ob du genug verdienst um Unterhalt zu bezahlen und das tut er auch.
Dafür gibt es die gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Das ist juritisch rabulistische Umschreibung für Zwangsarbeit.
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#19
(25-08-2010, 09:26)DerSchmidt schrieb: Es ist die reinste Steinewerferrei bis zur letzten Instanz.
Das ist von unserer Gesetzgeberin so gewollt! Was glaubst Du wohl was für eine Industrie davon abhängig ist? Hunderttausende von Arbeitsplätzen wären verloren, wenn dem nicht so wäre. Ach, was schreibe ich, das geht wohl eher in die millionen!
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#20
(25-08-2010, 09:26)DerSchmidt schrieb: Und zum Thema Belege, wo sind denn Eure Belege, dass Richter einem Kindvater die Ausbildung verboten haben?!

Bei mir zu Hause im Aktenschrank im Ordner Kinder / Jugendamt / Gericht.
Du wirst sicher einsehen, dass ich das Aktenzeichen oder andere Detaills nicht einstelle.

Ansonsten lies hier:
Oberlandesgericht Hamm, Az: 7 WF 217/06, Beschluss vom 15.12.2006

... mal so als Ansatzpunkt. Vielleicht wird Dir dann das Rechtssystem in dieser Sache etwas klarer.

Ansonsten Lob und Anerkennung, dass Du das Studium durchziehen willst. Es geht auch gar nicht darum ob Du studierst oder nicht - wird es auch dem Gericht nicht gehen. Kernfrage ist und bleibt: Zahlt er Unterhalt und wenn ja in welcher Höhe.

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