22-08-2010, 14:46
OLG Hamm, 11 UF 218/05 vom 21.12.2005, Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...51221.html
Die Frage: "Mein volljähriges Kind verweigert den Kontakt mir. Kann ich ihm deshalb den Unterhalt streichen?" ist eine faq. Ein entsprechender Eintrag wird auch in der Trennungsfaq erscheinen. Bis dahin illustriert ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, was zur Verwirkung führt und was nicht:
Volljährige Tochter zeigt Vater wegen Nötigung im Strassenverkehr an. Jedoch: "Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat wie das Amtsgericht kein Zweifel daran, dass die Klägerin hierin eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Beklagten bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und den Beklagten so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat." Das verringert ihren Unterhalt: "Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter ist durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene allein weder zu erklären noch gar zu entschuldigen und kann nur als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 I BGB bewertet werden, die für die Folgezeit -d.h. aus Gründen der Praktikabilität ab 01.06.2005- zu einer Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs führen muss." Gekürzt wird der Zahlbetrag um zwei Drittel. Die Berechnung des Unterhalts ist also dieselbe, was am Ende rauskommt wird gekürzt.
Die Kontaktverweigerung ändert dagegen nichts am Unterhaltsanspruch: "In Ansehung dieser -zu Recht strengen- Anforderungen an eine auf § 1611 BGB gestützte Anspruchsverwirkung rechtfertigt die fehlende Bereitschaft der Klägerin zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit dem Beklagten es allein noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch als -und sei es auch nur teilweise- verwirkt anzusehen, zumal das Verhalten der Klägerin hier nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeseltern zu sehen ist, die ersichtlich auf das Eltern-Kinder-Verhältnis ausstrahlt."
Nein ein Nebenergebnis: Zwischen Schulende im Juli und Studium im Oktober hat das Kind weiterhin vollen Anspruch. In seiner "Orientierungsphase" braucht es nicht einmal einen Teilzeit-Ferienjob annehmen. Dagegen sind die Pflichten eines pflichtigen Vaters knallhart, der hat sich schon vor einer Entlassung intensiv um Jobs zu bemühen. Unterhaltsmaximierungsprinzip, alle Pflichten für den Pflichtigen, alle Freiheiten für die Abkassierer.
Die Frage: "Mein volljähriges Kind verweigert den Kontakt mir. Kann ich ihm deshalb den Unterhalt streichen?" ist eine faq. Ein entsprechender Eintrag wird auch in der Trennungsfaq erscheinen. Bis dahin illustriert ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, was zur Verwirkung führt und was nicht:
Volljährige Tochter zeigt Vater wegen Nötigung im Strassenverkehr an. Jedoch: "Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat wie das Amtsgericht kein Zweifel daran, dass die Klägerin hierin eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Beklagten bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und den Beklagten so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat." Das verringert ihren Unterhalt: "Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter ist durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene allein weder zu erklären noch gar zu entschuldigen und kann nur als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 I BGB bewertet werden, die für die Folgezeit -d.h. aus Gründen der Praktikabilität ab 01.06.2005- zu einer Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs führen muss." Gekürzt wird der Zahlbetrag um zwei Drittel. Die Berechnung des Unterhalts ist also dieselbe, was am Ende rauskommt wird gekürzt.
Die Kontaktverweigerung ändert dagegen nichts am Unterhaltsanspruch: "In Ansehung dieser -zu Recht strengen- Anforderungen an eine auf § 1611 BGB gestützte Anspruchsverwirkung rechtfertigt die fehlende Bereitschaft der Klägerin zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit dem Beklagten es allein noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch als -und sei es auch nur teilweise- verwirkt anzusehen, zumal das Verhalten der Klägerin hier nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeseltern zu sehen ist, die ersichtlich auf das Eltern-Kinder-Verhältnis ausstrahlt."
Nein ein Nebenergebnis: Zwischen Schulende im Juli und Studium im Oktober hat das Kind weiterhin vollen Anspruch. In seiner "Orientierungsphase" braucht es nicht einmal einen Teilzeit-Ferienjob annehmen. Dagegen sind die Pflichten eines pflichtigen Vaters knallhart, der hat sich schon vor einer Entlassung intensiv um Jobs zu bemühen. Unterhaltsmaximierungsprinzip, alle Pflichten für den Pflichtigen, alle Freiheiten für die Abkassierer.