10-09-2010, 17:06
Mein eigener persönlicher Tenor liegt eher im Nebensatz bzgl. Zeitraum und Geringfügigkeit.
Leitsätze:
§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3, 5 BGB:
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...00707.html
Leitsätze:
§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3, 5 BGB:
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...00707.html