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Hallo Unterdrückte,
Kurz zum Sachverhalt:
Exe zieht aufgrund von besseren Betreuungsmöglichkeiten in ihre Heimatstadt( in unmittelbarer Nähe von Mami und Papi). Somit gibt Exe zukünftig ihre Arbeitsstelle im alten Wohnort auf, trotz Mutterschutz. Exe hat einen Uniabschluss und mach nach der Elternzeit eine Weiterbildung.
Exe beantragt über JA BU vom KV!
Das kann doch wohl nicht sein,oder?!
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BU b? JA k N ÜA D. Oder nochmal lang:
Das Jugendamt hat mit der Durchsetzung von Betreuungsunterhalt nichts zu tun. Das hat die Mutter mit einem Anwalt selbst zu regeln. Bis drei Jahre Kindesalter trifft sie keinerlei Erwerbsobliegenheit, sie kann unterhaltsrechtlich gesehen umziehen wohin sie will, auch in eine Gegend ohne Jobs. Danach im Prinzip ebenfalls. Es trifft sie aber eine Erwerbsobliegenheit.
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17-09-2010, 12:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-09-2010, 12:41 von DerSchmidt.)
bis zum dritten Lebensjahr des Kindes trifft sie keine Erwerbsobliegenheiten, aber für BU setzt dies, wie der Begriff ja schon sagt, die Betreuung des Kindes voraus. Wenn Sie acht Stunden werktäglich dazu benutzt um an einer Weiterbildung teilzunehmen, obwohl sie bereits einen tertiären Bildungsabschluss hat, kann sie doch nicht BU erwarten.
Und wenn sie nach den drei Jahren, weiterhin BU erwartet, obwohl sie eigenverschuldend eine unbefristete Führungsposition aufgegeben hat, ist dies doch wohl auch nicht "Recht".
Wie sind hier überhaupt die Sozialgesetze geregelt:
12 Monate Elterngeld, SB der EXE wird gedeckt...dann ALG I für 12 Monate?
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es gibt da im Internet für Fragen die sehr ins individuelle gehen gute
Google-Bücher
Schau mal da rein. Ich denke, Dein Fall ist sehr speziell und kann nicht pauschal beantwortet werden. Gerade in Deinem Fall muss nur ein kleiner Parameter geändert werden, schon passt weder Deine Frage noch unsere Antwort zur Situation.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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(17-09-2010, 12:35)DerSchmidt schrieb: Wenn Sie acht Stunden werktäglich dazu benutzt um an einer Weiterbildung teilzunehmen, obwohl sie bereits einen tertiären Bildungsabschluss hat, kann sie doch nicht BU erwarten.
Dann lass doch erst einmal eine entsprechende Klage auf dich zukommen. Sind bis jetzt überhaupt mehr wie vollmundige Forderungen eingetroffen?
(17-09-2010, 10:53)DerSchmidt schrieb: Exe hat einen Uniabschluss und mach nach der Elternzeit eine Weiterbildung. Was hat sie denn studiert? Eine Weiterbildung kann ohne Weiteres akzeptiert werden, wenn sie zuvor etwas studiert hat, wo heutzutage keine Jobaussicht existiert.
(17-09-2010, 10:53)DerSchmidt schrieb: ...obwohl sie eigenverschuldend eine unbefristete Führungsposition aufgegeben hat... Was denn nun? Kommt sie gerade aus´m Studium oder gibt sie wirklich einen solchen "Führungsjob" auf?
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Klagen sind bisher nicht eingetroffen.
Die KM hat studiert und nach dem Studium gearbeitet. Die Stelle hat sie durch den Mutterschutz auch noch, gehe ich mal von aus, aber sie plant halt dort nicht mehr zu arbeiten, alleine schon durch den Umzug.
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Doch kann sie schon, einfach sagen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mit der Kindserziehung vereinbar ist, und.. Bingo... Du trägst die Differenz. Niemand sagt, dass das Leben fair ist.
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Kann sie nicht so einfach sagen. Wenn sie keinen Job findet, ist das ihr Problem.
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Also: Bevor das Kind drei Jahre alt ist, darf die Mutter machen, was sie will. Sie darf jederzeit einen Job aufgeben, da dieser stets überobligatorisch ist. Dein Problem! Nach drei Jahren trifft sie eine Erwerbsobligenheit, ABER in der Regel ist nicht davon auszugehen, dass sie selbst bei Ganztagesbetreuung vollzeitig arbeiten gehen kann. Daher käme allenfalls ein Teilzeitjob in Betracht, dabei ist jedoch zu prüfen, ob kinds- oder elternbezogene Gründe dem entgegenstehen.
Willkommen im Argumentations- Anwaltsparadies! Was dann passieren kann ist z.B., dass sie ein fiktives Gehalt z.B. für einen 400€ Job oder einen Teilzeitjob angerechnet bekommt, und Du den Rest bis zu Ihrem ehemaligem Verdienst als Schadensersatz auffüllen musst.
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(07-10-2010, 19:18)JoeDalton schrieb: Nach drei Jahren trifft sie eine Erwerbsobligenheit, ABER in der Regel ist nicht davon auszugehen, dass sie selbst bei Ganztagesbetreuung vollzeitig arbeiten gehen kann. Daher käme allenfalls ein Teilzeitjob in Betracht, dabei ist jedoch zu prüfen, ob kinds- oder elternbezogene Gründe dem entgegenstehen.
So ist es, aber sie kann sich nicht darauf berufen, keinen Job zu finden und stattdessen Unterhalt zu kassieren. Der Vater ist keine Arbeitslosenversicherung, auch wenn er als solche oft missbraucht wird.
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Nein kann sie nicht. Das wäre dämlich, schließlich lassen sich ja andere Gründe finden. Arbeit mit Kindswohl nicht vereinbar, überobligatorische Belastung, ...
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