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(29-09-2010, 15:30)expat schrieb: der gesetzgeber bzw die duldung durch denselben macht es ja möglich. aber den umgang einerseits gnädig zu erlauben und andererseits dann regelmäßig so einen affentanz zu veranstalten wenn dann umgangstag ist, ist einfach infantil. wenn der vater sein kind sehen soll muss man ihm das auch ermöglichen. und dass er die zeugnisse, den stundenplan und rechtzeitig gesagt bekommt wann er das kind abholen kann, ist jawohl auch nichts worüber man groß diskutieren muss.
Genau darum geht's auch dem TO.
Ums Schimpfen geht's mir auch absolut nicht, aber ich denke, dass Du mittlerweile weisst, worauf meine Kritik zielt.
Standardspruch vom weisen beppo: Wer muessen soll, muss auch koennen duerfen.
Nur darum geht's. Alles andere ist Augenwischerei. Und das kommt nicht so gut.
Wusste nicht, dass es 100 Orgasmus-Tipps bei Brigitte gab. Wieder was dazu gelernt. 100 ist ne ganze Menge, mein lieber Scholli! Ich empfehle bei Orgasmusschwierigkeiten immer nur den einen: Lass' mal den Master Chief ran .
Checke jetzt aus Singapur aus. Morgen bin ich wieder "daheim".
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(29-09-2010, 15:30)expat schrieb: dass die schule den einfachen weg geht und sagt "wer sorgerecht hat, hat recht auf auskunft" ist insofern logisch, um den verwaltungsaufwand im rahmen zu halten.
Und das ist der falsche Weg.
Eltern sind kein "Verwaltungsaufwand". Die Schule hat für Kinder und ihre Eltern da zu sein und hat die Eltern nicht als Verwaltungsfälle zu behandeln. So oder so sind die Kontakte zwischen Schule und Eltern nichts, das in Deutschland viel Inhalt hat. In 90% aller Fälle beschränkt es sich auf den vorgeschriebenen Elternabend, den Elternsprechtag und vielleicht ein Schulfest. Ein Geschiss wegen den restlichen 10% zu machen ist reichlich übertrieben. Einflussmöglichkeiten der Eltern wie in der Schweiz fehlen in Deutschland sowieso.
Im Bezug aufs Sorgerecht hat sich die Schule an gesetzliche Vorgaben zu richten. Die Lehrer können nichts für dem Bockmist, den Familienpolitikerinnen mit Paragrafen wie 1671 oder 1626a angerichtet haben. Allerdings legen Schulgesetze der Länder noch mehr Mist auf den Misthaufen, selbst Trivialitäten wie zwei Elternabend-Einladungen, wenn in der Datenbank zwei verschiedene Adressen sehen sind in Deutschland nicht möglich. In den USA ist das beispielsweise Standard.
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(28-09-2010, 10:40)Profiler schrieb: ... erhielt ich von offizieller Stelle erklärt, ich sei ohne Sorgerecht nicht einmal befugt, das Schulgelände zu betreten. Auf mein Erstaunen hin wurde ergänzt, man wisse ja nicht, ob mir das Sorgerecht fehle, weil ich ein Gewälttäter oder Kinderschänder sei. Es müsse ja schließlich Gründe für das Fehlen bzw. den Entzug des Sorgerechts geben.
Das ist absolut richtig, nur hätte entsprechende Amtsperson noch hinzufügen müssen das der Sorgeberechtigte Elternteil ebenfalls nicht befugt ist das Schulgelände zu betreten. Genauso wenig wie jemand befugt ist Deine Wohnung oder Deinen Vorgarten zu betreten. Eltern sind allenfalls geduldet, egal ob mit oder ohne Sorgerecht
Unwissendes Amtsvolk, depperte ... (der rest ist nicht jugendfrei).
Ansonsten, solange alle anderen Eltern dort geduldet sind, würde ich mir da überhaupt keine Gedanken machen, innerlich den Stinkefinger dingens ... und einfach weiter mein Kind von der Schule abholen, solange bis mir offiziell und schriftlich mitgeteilt wird, das ich das Schulgelände nicht mehr betreten darf. Sollte Dich da nochmal einer drauf hinweisen, ganz kurz den Namen erfragen, Namen des Vorgesetzten und dann beim Vorgesetzen eine Dinstaufsichtbeschwerde verfassen (der Typ schreibt, nicht Du). Gemütlich nach Hause gehen und weiter machen ...
Ansonsten, über Elternabende etc. werde ich auch nicht informiert, da ich den Kleinen aber nach der Schule abhole und nicht in der Garderie (Aufpassdienst nach der Schule), habe ich alle Infos die ich brauche. Die Elternabende sind eh eher, seine Matjes verkündet dem versammelten Elternvolk was es erwartet. Ich habe nur schriftlich mitgeteilt das ich eine sofortige Information erwarte sobald meiner zur Krankenschwester geschickt wird, entsprechende Gesetze, Kopie des Royal Erlasses und schwups, ich werde Angerufen sobald Mama angerufen wird. Ob ich nun weiss das meiner auf Klassenfahrt für zwei Tage nach Püssemüttel oder Lönneberger fährt ist mir eigentlich Schnuppe. In Deutschland wäre das anders, da Elternabende zumeist doch mehr Infos liefern. Elternsprechtage gibt es nicht, man kann aber mit den Lehrer Termine machen (finde da bei mehreren Lehrern den Elternsprechtag doch besser).
Gruss
PP
Der "moderne" Feminismus ist nicht männerfeindlich,
er ist frauenfeindlich, er lässt keinen Zweifel an der Theorie,
Frauen können einfach nicht logisch denken...
(29-09-2010, 16:59)p schrieb: Allerdings legen Schulgesetze der Länder noch mehr Mist auf den Misthaufen, selbst Trivialitäten wie zwei Elternabend-Einladungen, wenn in der Datenbank zwei verschiedene Adressen sehen sind in Deutschland nicht möglich. Ich möchte Dich bitten, etwas genauer darauf einzugehen. Wo ist genau Dein angesprochenes Problem? Dass die zwei Adressen nicht in deren Datenbank stehen, oder dass "nicht" zwei Einladungen veschickt werden?
Ich persönlich meine hier bei meiner Frage die Situation, dass beide Eltern das Sorgerecht teilen.
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(29-09-2010, 20:38)blue schrieb: Wo ist genau Dein angesprochenes Problem? Dass die zwei Adressen nicht in deren Datenbank stehen, oder dass "nicht" zwei Einladungen veschickt werden?
Es werden niemals zwei Einladungen/Informationen verschickt, sondern immer nur eine. Somit ist der Elternteil, der das Kind nach der Schule nicht hat auf das sehr oft nicht vorhandene Wohlwollen des anderen Elternteils angewiesen, ihn seinerseits zu informieren. Schlecht.
In der Schule gibt es überhaupt keine getrennten Eltern. Nur das Kind hat eine Adresse, dass die Eltern zwei haben ist gar nicht vorgesehen. Das geht bis zur Anmeldung, die auch bloss einer unterschreiben muss. Ich habs ausprobiert, es stimmt, ein Bekannter hat dagegen geklagt und ist abgeblitzt.
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Beispiel Niedersachsen:
Zitat:1. Regelfall „Gemeinsame Sorge“
Von verheirateten Eltern wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern in öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen nach §§ 1626 a, 1626 d BGB erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung wird die Personensorge grundsätzlich weiter von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.
Die Personensorge wird ebenfalls gemeinsam ausgeübt für ein Kind, dessen allein sorgeberechtigter Elternteil wieder geheiratet hat und das von seinem Stiefvater oder seiner Stiefmutter adoptiert wurde oder für ein Kind, das von einem Ehepaar als Kind angenommen (adoptiert) wurde.
In diesen Fällen ergibt sich zusammenfassend, dass die Sorgeberechtigten alle Rechtshandlungen gegenüber der Schule und der Schulbehörde gemeinsam wahrnehmen müssen. Es bedeutet aber auch, dass Adressat schulischer Schreiben und Verfügungen beide Erziehungsberechtigten sind.
Quelle: Landesschulbehörde Niedersachsen, Rundverfügung: Personensorge
Die Hervorhebungen wurden vom Verfasser vorgenommen.
Der Text gibt keinen Raum für Interpretationen gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für den Fall dass die Eltern getrennte Wohnsitze haben.
Elterliche Trennungen und Scheidungen sind hierin bereits berücksichtigt. Dies würdigend, ein Getrenntleben der Eltern als Normalität zu behandeln.
Auch ist nicht die Rede davon, dass es darauf ankäme in welchem Haushalt das Kind überwiegend oder allein seinen Lebensmittelpunkt hat.
Adressat sind die Inhaber der Personensorge. Die Schule hat sich gemäß § 55 NSchG zu verhalten und nicht allein zu "unterrichten", zu "informieren", sondern mit ihnen gemeinsam im "Dialog" zu stehen und zu "bewältigen".
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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Ich drucke jetzt ein einzelnes Flugblatt und sage in der Inbrunst meiner Überzeugung: "Adressat ist die ganze Welt!". Und dann gebe ich das Flugblatt meiner Oma. So, jetzt weiss es die ganze Welt....
Und zu den "Rechtshandlungen gegenüber der Schule und der Schulbehörde gemeinsam wahrnehmen müssen": Das ist eine verwaltungsrechtliche Vorschrift ohne behindernde Auswirkungen auf eine Alleinanmeldung (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 22.09.2003, Az M 3 K 03.2260). Das Familienrecht ist eine reine zivilrechtliche Angelegenheit und ist im Aussenverhältnis zu Behörden grundsätzlich nicht anwendbar. Faktisch kann man gegenüber dem Staat keine Ansprüche aus dem Zivilrecht geltend machen.
Mit anderen Worten: Der Schulgesetz regelt gar nichts, sondern spricht fromme Wünsche aus, wie etwas sein soll, verweigert sich aber der konkreten Umsetzung dieser Wünsche. So wird zum Beispiel NICHT vorgeschrieben, dass BEIDE Unterschriften der Sorgeberechtigten auf der Anmeldung stehen müssen, sondern es "sollen" beide gemeinsam entscheiden. Die Umsetzung fehlt!
Das ist schlimmer wie gar kein Recht, denn es ist die Vorspiegelung von Recht, hinter der das Gegenteil steht.
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@p,
zu dem von dir angeführten Aktenzeichen habe ich in der Suchmaschine lediglich einen Hinweis, eines beratenden RA, aus einem Rechtsforum gefunden.
Grundsätzlich und rein nach den Buchstaben ist dir beizupflichten, jedoch denke ich, dass es sich mehr lohnt zumindest verhalten aktiv zu sein und zu bleiben oder die Aktivitäten umsichtig auszubauen.
Für die Anmeldung an einer Grundschule sind die Wünsche der Eltern ohnehin nachrangig, da - zumindest in Hamburg und Niedersachsen - die Wohnanschrift des Kindes regelmäßig über die Schule entscheidet, in der das Kind anzumelden ist.
Die in auf der Webseite verlinkte Anlage zur Rundverfügung enthält neben einer Erklärung eine Vollmacht, zu der explizit auf Freistellung und Widerruf hingewiesen wird.
Eine gemeinsame Anmeldung, bei gemeinsamen Sorgerecht, macht jedoch Sinn in Bezug auf die weiterführenden Schulen, weshalb bereits hier, meiner Meinung nach, zu insistieren ist.
Ob und bis zu welchem Grad hier jeder Einzelne bereit ist, diese Angelegenheit zu verfolgen, ist nicht zuletzt mit der Frage der Erfolgsaussichten verbunden.
Dass aber ein generelles Unterlassen, zumindest eine angemessen höflich formulierte "Bitte um Mitwirkung" zu formulieren, hier Weichen für zukünftige diesbezügliche Entscheidungen stellt sollte einem jeden Betroffenen klar sein.
Keine eigene Handlung ist glaubhaft interpretierbar als mangelndes Interesse.
Auch ich hätte nach dem ersten Anschreiben an die Schulleitung und der ersten Rückantwort bereits die Füße wieder unterm Tisch lassen können, hatte mich jedoch damit nicht zufrieden gegeben, weil unser Kind es Wert ist die Teilhabe beider Elternteiele zu erfahren.
Ob es mit auf diesem Wege gelingt auch die Mutter von den Vorteilen für unser Kind zu überzeugen ist zu diesem Zeitpunkt fraglich, zumindest sind meine Handlungen nicht schädlich.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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(29-09-2010, 16:09)Master Chief schrieb: Standardspruch vom weisen beppo: Wer muessen soll, muss auch koennen duerfen.
Das hast du natürlich sehr schön und absolut zutreffend formuliert
Habe ich aber selbst auch auch nur geklaut.
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(30-09-2010, 10:36)Bluter schrieb: zu dem von dir angeführten Aktenzeichen habe ich in der Suchmaschine lediglich einen Hinweis, eines beratenden RA, aus einem Rechtsforum gefunden.
Das Urteil hat ein Bekannter erstritten, der es im Volltext im Forum des dahingegangenen Dieter Mark veröffentlicht hat. Es bezieht sich auf das Schulrecht in Bayern, das sich aber in diesem Punkt nicht von dem anderer Bundesländer unterscheidet. Ich kann dir auch gerne die ganz Begründung liefern, ich habe sie vorliegen (was in der Tfaq steht, ist grundsätzlich beleg- und nachweisbar):
"Gemäß § 2 Abs.1 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern - VSO - ist ein Kind, das vollzeitschulpflichtig wird, von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Volksschule, in deren Schulsprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Volksschule anzumelden. Diese gesetzliche Bestimmung hat nicht zum Ziel, die Schulanmeldung durch beide Erziehungsberechtigte als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit anzuordnen. Es wird damit lediglich der Zweck verfolgt, jeden der Erziehungsberechtigten dazu anzuhalten, ein schulpflichtiges Kind ordnungsgemäß zum Schulbesuch anzumelden. Mit dieser Zielrichtung erlegt § 2 Abs. 1 VSO den Erziehungsberechtigten eine Verpflichtung auf und vermittelt ihnen etwa nicht ein Abwehrrecht gegenüber den Schulbehörden, wie es der Kläger anzunehmen scheint. Im Ergebnis ist also dann, wenn nur ein Erziehungsberechtigter das Kind anmeldet, weder der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 VSO zuwider gehandelt, noch liegt eine denkbare Rechtsverletzung desjenigen Erziehungsberechtigten vor, der die Anmeldung zur zuständigen Schule nicht selbst vorgenommen hat."
Wenn jemand ein Urteil mit anderem Ergebnis bewirken kann oder auch nur der Ansicht ist, ein neue geniale Argumentation gefunden zu haben die die Richter überzeugen könnte, gerne, nur her damit.
Bislang ist im bodenlosen Sumpf der Schnittmengen verschiedener Rechtsgebiete noch jeder abgesoffen, ich wünschte es wäre anders.
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