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§ 33 Meldegesetz - EMA Anfrage
#1
Hallo,

meine Frau hat sich für Ihre neue Adresse nach § 33 Meldegesetz eine Auskunftssperre eintragen lassen. Obwohl mein Anwalt triftige gründe vorgetragen hat, verweigert das Melderegister die Auskunft.

Was für Möglichkeiten gibt es noch, an die Ladungsfähige Anschrift meiner Frau zu kommen ??

Oder ist es als Schuldner einfach so leicht seinen Gläubigern zu entkommen. Sprich umziehen und sperre setzen lassen. Fertig ??

Gruß
Firefox
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#2
Das ist interessant - vielen Dank für den Hinweis. Damit könnte ich die Häscher der RAin meiner Gattin abhängen. Ich vermute aber das bei triftigen Gründen, wie nicht gezahlter Kindesunterhalt, die Sperre einfach umgangen wird.
https://t.me/GenderFukc
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#3
(21-11-2010, 06:23)Petrus schrieb: Damit könnte ich die Häscher der RAin meiner Gattin abhängen.

Das würde voraussetzen, dass für Männer das selbe Recht gilt.
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#4
Ein berechtigtes Interesse ist Voraussetzung. Behörden haben das immer und natürlich auch jeder, der Geld will, vor allem Unterhalt.
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#5
(20-11-2010, 19:30)firefox schrieb: Hallo,

meine Frau hat sich für Ihre neue Adresse nach § 33 Meldegesetz eine Auskunftssperre eintragen lassen. Obwohl mein Anwalt triftige gründe vorgetragen hat, verweigert das Melderegister die Auskunft.

Was für Möglichkeiten gibt es noch, an die Ladungsfähige Anschrift meiner Frau zu kommen ??

Oder ist es als Schuldner einfach so leicht seinen Gläubigern zu entkommen. Sprich umziehen und sperre setzen lassen. Fertig ??

Gruß
Firefox

anzeige erstatten?? dann ermitteln zumindest die behörden die addresse und somit kann dein anwalt die addresse per akteneinsicht erhalten ...
gruß
malko 
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#6
(20-11-2010, 19:30)firefox schrieb: anzeige erstatten?? dann ermitteln zumindest die behörden die addresse und somit kann dein anwalt die addresse per akteneinsicht erhalten ...

Weswegen Anzeige? Weil man eine Sperre eintragen lässt? Das ist leider Unsinn. Leute meinen immer, dass alles, was nicht "nett" ist, auch irgendwie strafbar sein muss. Weit gefehlt. Wie auch in dem anderen Thread, wo jemand meinte, das Abholen gebunkerten Geldes aus der Ehewohnung ohne Wissen des Ehepartners sei strafbar.

fadder

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#7
(21-11-2010, 10:35)p schrieb: Ein berechtigtes Interesse ist Voraussetzung. Behörden haben das immer und natürlich auch jeder, der Geld will, vor allem Unterhalt.

Tja, ich bekomme noch Geld von meiner Gattin und das Amt verweigert die Auskunft gegenüber meinem Anwalt.

Angeblich hat das Amt bei meiner Frau nachgefragt und diese möchte nicht das die Adresse heraus gegeben wird.

Wo sind wir denn ??

Gruß
Firefox
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#8
Das ist nicht akzeptabel. Ein vollstreckbarer Titel über Schulden ist durchaus ein "berechtigtes Interesse". Was aber nicht geht: Einfach hingehen und sagen, dass die gesuchte Person Schulden hat. Man benötigt einen vollstreckbaren Titel, den man erst auf dem Gerichtsweg bekommt.
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#9
(26-11-2010, 08:42)p schrieb: Was aber nicht geht: Einfach hingehen und sagen, dass die gesuchte Person Schulden hat. Man benötigt einen vollstreckbaren Titel, den man erst auf dem Gerichtsweg bekommt.

Das sehe ich anders. Normalerweise muss man den Betroffenen dann anhören, ob durch die Auskunft an den Gläubiger eine Gefahr für Leib und Leben etc. entstehen könnte. Da das bei normalen Geldschulden kaum der Fall sein dürfte, ist die Auskunft dann auch zu erteilen. Natürlich muss man dem Amt darlegen und erklären, warum man nun meint, Geld beanspruchen zu können. Im Gegenzug reicht die reine Behauptung, bspw. vom Ex verfolgt zu werden, auch nicht aus.

Wäre das nicht so, dann könnten sich Schuldner ja immer mit abstrusen Geschichten über Lebensgefahr aus der Affäre ziehen und schon die Rechtsverfolgung zu einem Titel verhindern.

Nur leider gilt hier auch, dass man lange reden kann, wenn das Gegenüber im Meldeamt einfach anderer Ansicht ist. Sind halt nicht die hellsten Köpfe dort.

fadder
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