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Gerichtsakte an Gutachten-Beauftragten
#1
Es wird ein Gutachten in Auftrag gegeben. Kennen viele hier von uns.

In meinem aktuellen Fall, nicht bei mir persönlich!, wird die Gerichtsakte an die psychologische Dame, ... tschuldigung... Psychologin weitergegeben.

Sie ist vom Gericht damit beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, ob der Umgang von Geschwistern dem Wohl der Kinder entspricht.

Meine Frage: Wie/Wo ist geregelt, dass das Gericht die Akten des Verfahrens der Gutachterin zu Verfügung stellt?

Bisher bin ich davon ausgegangen, dass alleine die Fragestellung des Gerichtes an diese Person ausreicht, damit ein Gutachten erstellt werden kann.

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#2
(30-12-2010, 20:21)wiener schrieb: ..und es gibt keinen empirischen Beweis für irgendwelche psychiatrischen Lehren...
Ich war schonmal persönlich in einer, sagen wir es mal "Unterbringung", für psychisch kranke Kinder. Sad Dort hatte ich "meine" damalgige Gutachterin kennengelernt.

Auch habe ich die Kinder am Stadtrand von Manila sehen dürfen. Sad

Deine Antwort hilft mir irgendwie nicht weiter!

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#3
(30-12-2010, 20:18)blue schrieb: Meine Frage: Wie/Wo ist geregelt, dass das Gericht die Akten des Verfahrens der Gutachterin zu Verfügung stellt?

Die Gutachten entstehen auf freiwilliger Basis. In der Akte sind die Vorträge der Parteien zu der Sache, die es zu entscheiden gilt. Mit dem Gutachtenauftrag gilt die Weiterleitung auch der Akte als genehmigt.

Willst Du die Sachlage der Gutachterin anders darstellen als dem Gericht? Ein solches Vorgehen ist wirklich nicht nachhaltig.
Auch für die Nachfrage bei weiteren Stellen, die Auskunft geben sollen, holt der Gutachter das Einverständnis beider Seiten ein. So kann jede Seite verhindern, dass jemand gefragt wird, der sich ggf. gegen ihn wenden könnte. Zur Not kann das Gericht ein Einverständnis ersetzen, habe ich aber noch nicht erlebt.

Nach meiner Erfahrung nimmt der Gutachter auch keinen Ermittlungsauftrag an. Wenn er den Eindruck hat, dass noch ein Aspekt wichtig ist (z. B. psychische Erkrankung eines Elternteils), aber er kein Einverständnis bekommt, dem nachzugehen, weist er allenfalls darauf hin, dass diese Frage nicht geklärt wurde.

Man bekommt also eine psychologische Auslegung all dessen, was die beiden Seiten freiwillig von sich geben. Der Akteninhalt gehört dazu, denn den haben beide freiwillig vorgetragen.
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#4
Vielen Dank für Deine Antwort.

(31-12-2010, 10:26)karlma schrieb: Man bekommt also eine psychologische Auslegung all dessen, was die beiden Seiten freiwillig von sich geben. Der Akteninhalt gehört dazu, denn den haben beide freiwillig vorgetragen.

Mal angenommen, die Akte ist etwas umfangreicher, weil es vorherige Urteile, Beschlüsse und Gutachten gegeben hat. Zumindest die Urteile und Beschlüsse sind ja nicht freiwillig angenommen worden. Insbesondere die Ergebnisse vorheriger "Explorationen". Wink

Kann man da noch von einer Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des (neuen) Gutachters ausgehen? Huh

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#5
@blue...

Also bei Väterwiderstand.de, Rubrik Strafrecht, steht unter Punkt Datenschutzprobleme in Familiengerichtliche Verfahren was dazu. Vielleicht hilft Dir das ja ein wenig weiter...
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#6
Danke für den Hinweis!
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#7
@blue...

Gern geschehen. Übrigens gibt es da einen gewissen Peter Thiel, der ziemlich gutes Zeug in Bezug auf Familiengerichte, Gutachter, Psychologinnen, etc... schreibt. Da reicht als Eingabe in die Suchmaschiene dessen Name.
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#8
(31-12-2010, 16:07)blue schrieb: Kann man da noch von einer Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des (neuen) Gutachters ausgehen? Huh

Ich habe erst einen unabhängigen Gutachter erlebt. Für den war der Akteninhalt nicht wichtig.

Was ich jetzt gerade erlebe ist ein Gutachter, der laut wird, wenn er Fakten zur Kenntnis nehmen muss, die ihm schwer machen, seine vorgefasste Meinung aufrecht zu erhalten. Für den ist aber auch der Akteninhalt nicht entscheidend sondern der Mainstream.
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#9
hat hier eigentlich jemand Erfahrung damit, was passiert, wenn einer der beiden Elternteile nein sagt zu einem angedachten Gutachten?
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#10
Dann wird üblicherweise im Sinne des Gegners entschieden.
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#11
Würde also bedeuten, dass eine KM, die Antrag auf Alleinsorge gestellt hat und zu der Zeit mit dem KV das gemeinsame Sorgerecht ausübt, ihr Sorgerecht verliert, weil sie nein zum Erziehungsgutachten gesagt hat. Habe ich das richtig verstanden?
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#12
Ihre Aussicht auf Erfolg, dass alleinige Sorgerecht zu bekommen, geht gegen null.
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#13
Nein, so simpel ist es natürlich nicht.

Aber der derjenige, der ein Gutachten verweigert, muss eben damit rechnen, dass der Richter daraus die entsprechenden Rückschlüsse zu seinen ungunsten zieht.

Wie weit das geht, bleibt natürlich im Ermessen des Richters.
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#14
Nun, Teilnahme an Gutachten soll ja bekanntlich freiwillig sein. Wenn dem so ist, dann kann der Richter oder die Richterin wegen vorliegend fehlender freiwilligen Teilnahme demjenigen keine Strick zu dessen Ungusnten drehen.
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#15
Deswegen sind Familiengerichtssachen ja auch nicht öffentlich! Wink
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#16
Und ich dachte immer, dass Familiensachen nur deshalb nicht öffentlich sind, weil das betroffene Kindeswohl zu schützen ist. Aber egal, jedenfalls ist die Nichtdurchführung von solchen Gutachten doch wohl eher im Interesse der Zukunft unserer Kinder.
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#17
Also wenn meine Kinder mal das Gutachten später lesen werden, wo es um den angeblichen Mißbrauch durch meine Wenigkeit ging, werden ihnen mit Sicherheit ein wenig die Augen geöffnet. Wink

Ich denke nicht, dass auf jeden Fall von solchen Gutachten abgesehen werden sollte. Wenn die Standards eingehalten werden, dann können diese Dinger wirklich gut sein! Wink

Mich persönlich stört, dass ein Gericht reflexartig 08-15-mäßig sowas in Auftrag gibt, um die Klientel im eigenen Gerichtsbezirk am Kacken zu halten.
Viele dieser Ultra-teuren Gutachten sind meines Ermessens nach völlig unnötig, wenn Richter und Richterin entsprechend ausgebildet wären.

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#18
Du meinst also, dass die Steuerzahlergemeinschaft investieren sollte in die Zukunft unserer Richterinnen und Richter, dass die dann wiederum durch schnelle-zügige, vernünftige-nachvollziehbare Entscheidungen zum Wohl und im Interesse unserer Kinder treffen können?

Was machen wir denn dann mit dem riesigen Heer von Psychologinnen und Psychologen, die ja bisher quasi den Gerichten die Arbeit abnehmen, da dort ja irgendwie Überlastung vorherrschen soll. Sicher weiß ich das natürlich nicht. Soll aber so sein. Das kontrahiert irgendwie miteinander?

Und was machen wir dann mit der Zaube behörde?
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#19
(01-01-2011, 18:20)thegripp schrieb: Sicher weiß ich das natürlich nicht.
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3733
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#20
Hab ich eben durchgelesen. Wer doch mal was, wenn befähigte Anwälte die Familiengerichtsbarkeit nachschult bzw. weiterbildet.
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#21
Du meinst jetzt aber nicht die MitGLIEDER des djb? Wink
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#22
Ich kenne die doch gar nicht, kann daher nicht URTEILEN Huh
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#23
(01-01-2011, 18:45)thegripp schrieb: Ich kenne die doch gar nicht, ...
Heart
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#24
@blue...

bevor ich anfange sentimental zu werden Big Grin bist Du nun fündig geworden in Sachen darf die Akte weitergegeben werden?...
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#25
Du wirst mir anscheinend auch nicht weiterhelfen können. Tongue

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hatte mir damals schon folgendes geschrieben.

Es ist aus dem PDF kopiert und somit etwas "Verschlüsselt".

Hatte bisher keine Not, das für die Öffentlichkeit zu ent-schlüsseln.
Smile

Datenschutz bei Gericht
lhreA nfragev om2 x.y.z
sehrg eehrtne"r" J
für lhr o. g. Schreiben(E -Maild) ankei ch lhnen.
Leiderk anni ch lhneni n dieserA ngelegenheniti chtw eiterhelfenA.l s
Landesbeauftragtefür r Datenschutzu nd Infonnationsfreihekito ntrolliere
ich den datenschutzgerechteUnm gangö ffentlicheSr tellend es Landes
mit persönlichenIn formationenu nd unterstützeB ürgerinnenu nd Bürger
auchb eimS chutzi hrerD atenv or unbefugteKr enntnisnahmuen d
ÜbermiftlungG.e mäß$ 2 Abs.1S .2d es nordrhein-westfälischen
Datenschutzgesetze(sD SG NRW)f indend ie Vorschriftend iesesG esetzese
inschließlicdhe r Bestimmungeünb erm eineK ontrollzuständigkeitj
edoch auf Gerichten ur insoweitA nwendungw, ie dieseV erwaltungsaufgabewna
hrnehmenu,n dg eltenn ichti m Bereichd er Rechtsprechung.
D urchd ieseV orschriftd, ie die verfassungsrechtlicghe forderteU
nabhängigkediet rJ ustizs ichernw ill,s indG erichted aherw eitgehendm
einerK ontrolle ntzogen.
Nachd emv on lhneng eschilderteSna chverhahlta ndelet s sichu m eine
Problematidke r Datenübermittluinmg Z usammenhanmg ite inem
Gerichtsverfahreunn d damit um den Bereichd er RechtspflegeD. aher
kanni chi n Bezuga ufd as beschriebenVeo rgehend es Gerichtsle ider
nicht tätig werden.
Selbstuerständlicbhe deutetd ies nicht,d ass die Rechtsprechungstätigkeit
von den datenschutzrechtlicheAnn forderungena usgenommen
wäre. Vielmehr sind auch Gerichte an die verfassungsrechtlichen
Grundsätzed es Datenschutzeas ls Ausflussd es im Grundgesetzd er
BundesrepublDike utschlanndi edergelegteanll gemeinePn ersönlichkeitsrechtsg
ebunden.S oweitd iesev erfassungsrechtlicheGnr undsätze
ihrenN iederschlagn ichto hnehini n den für die jeweiligenG erichtsverfahreng
eltendenP rozessordnungegne fundenh aben,g eltenf ür Gerichtee
benfallsd ie Regelungend es Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG).
Auf die Finhaltungd ieserV orschrifieknö nnenS ie mitd ena llgemeinen
Rechtsbehelfehnin wirkenD. arübehr inausm ussn ach$ 4f BDSGa uch
bei Gerichtene in Beauftragtefrü r den Datenschutzb estelltw erden.l ch
stellea nheims, icha n diesenz u wenden,k annl hnena llerdingsn ichts
darübers agen,w ie weit desseng erichtsinterneE influssmöglichkeiten
im Bereichd er Rechtspflegere ichen.
Mitf reundlicheGn rüßen

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