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Checkliste Auslandsauszeit
#1
Hallo Forumsmitglieder,

ich lese hier schon längere Zeit mit und möchte mich bei allen für die guten Infos bedanken.
Vieles, was ich gelesen habe, hat mir die Augen geöffnet und meine Entscheidung beeinflusst. Dafür danke!

Kurz zu meiner Situation:
Mir ist vor mehr als einem Jahr ein Malour (bitte keine Wertung, die Geschichte ist länger und ich möchte sie hier nicht öffentlich erzählen) passiert, das nun mittlerweile ein knappes halbes Jahr alt ist. Die Mutter kommt aus dem außereurpäischen Ausland und befindet sich zur Zeit dort. Sie wünscht allerdings die Rückkehr nach Dtld.
Die Vaterschaft ist weder nachgewiesen, noch annerkannt, noch existiert ein Titel. Ich wurde allerdings schon zur Annerkennung aufgefordert.

Nachdem ich von vielen von euch über den Umgang mit Vätern in Dtld. gelesen habe, überlege ich mir, den Rechtsraum zu ändern und selbst ins Ausland zu gehen.

Es wäre klasse, wenn ihr mir aus eurer Erfahrung ein Feedback zu dieser Idee geben und mich mit ein paar Infos unterstützen könntet:

1) Ist es intelligenter sich in Dtld. abzumelden oder nicht? Wie sieht es mit einer zustellfähigen Adresse hier aus?
Die Vaterschaftsannerkennung ist noch nicht erfolgt
2) Ich werde in absehbarer Zeit nach Dtld. zurückkehren müssen. Muss ich deswegen etwas besonderes bedenken? (Arbeitslosengeld, Krankenkassenpflicht, etc.)
3) Herzlichen Dank, Exilierter, für deine Checkliste. Muss ich sonst noch etwas bedenken?

Ich weiß, die Infos sind vage. Details gerne per PN.

Schon vorab viele Dank für eure Anworten,
Up_and_away
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#2
Eine zustellfähige Adresse bekommt man bei einen Anwalt (gegen ein gewisses Entgelt).

Unterhaltsflucht 2008 ist empfehlenswert zu lesen.
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#3
Du willst die Anerkennung der Vaterschaft verhindern, indem du für eine Zeitlang ins Ausland gehst. Vielleicht gelingt es, da die Mutter selber im nicht EU- Ausland sitzt und ihr somit nicht alle Möglichkeiten und Druckmittel zur Verfügung stehen wie bei einer, die in Deutschland ist.

Es könnte aber auch sein, dass es ihr gelingt, eine Behörde auf dich anzusetzen oder selbst zu klagen. Wenn sie es schafft einzureisen, wäre das kein Problem für sie. Dann landest du im Bundeszentralregister und wirst bei deiner Wiedereinreise oder sonst einer Kontrolle gepackt. Auch nach Jahren.
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#4
Hallo Mus Lim,

danke für den Link. Kenn ich schon, habs aber gestern nochmal gelesen.
Meine Frage bezog sich eher darauf, ob es schlau ist, eine zustellfähige Adresse zu haben...

Hallo p,

danke für den Tipp.
Ich wußte nicht, das Zivilprozesse im Zentralregister stehen.
Oder ist das in diesem Fall anders?
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#5
Nein, eine zustellfähige deutsche Adresse ist nicht empfehlenswert, besser ist es, das man dich erstmal finden muss um einer Gerichtsverhandlung (Feststellung der Vaterschaft) einhalt zu gebieten.

Die muss nämlich ruhen bis eine zustellfähige Adresse gefunden wurde, was dann im Ausland ohne Wissen der Adresse schwierig werden dürfte.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#6
Jede Ordnungsbehörde, die beim Bundeszentralregister registriert ist (also auch die Jugendämter) kann nach Belieben Personen zur bundesweiten Fahndung ausschreiben. Grenzenloser Durchgriff von allen Behörden auf jeden ist nicht nur ein Schlagwort, sondern Tatsache - das BZG protzt sogar damit herum, dass es über 6,3 Millionen Menschen 15 Millionen Einträge enthält und täglich 40000 Auskunftsersuchen erhält. Auch jedes Gericht kann dich dort eintragen, wenn es dich vorlädt. Mit "Gericht" sind nicht nur Strafverfahren, sondern alle Gerichte gemeint, z.B. ein Zivilverfahren zur Vaterschaftsfeststellung. Über die Fristen der Speicherung kannst du dich im BZRG informieren, dem Bundeszentralregistergesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html siehe §27ff, "Suchvermerke".

Das heisst nicht, dass du bei der nächsten Kontrolle eingebuchtet wirst. Aber du wirst erst einmal festgehalten, deine Identität bestätigt, dein derzeitiger und geplanter Aufenthaltsort festgestellt, du wirst "greifbar" gemacht.

Wenn du gehst, solltest du vor einer Rückkehr erst einmal durch einen Anwalt feststellen lassen, ob du im Bundeszentralregister stehst.
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#7
Zitat:Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) oder § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) dient und der Aufenthaltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist.

Also, das heisst, das er nur als "gesucht" eingestuft wird, weiter nichts.

Ist er beispielsweise 5 Jahre unterwegs im Ausland, kann man ihm erstmal nichts, solang er keinen deutschen Boden betritt und kontrolliert wird, was selten passiert, wenn man sich unauffällig verhält.

Wenn man sich also im Ausland aufhält, und man eben in diesem Zentralregister als gesucht drinnen steht, passiert gar nichts. Zurücklehnen und gemütlich ein Bierchen trinken, egal wo man sich hinter den deutschen Grenzen niederlässt.

Viel wichtiger ist, das die Frau ja selbst im Nicht EU Ausland wohnt und daher das dortige Gesetz anwendbar ist und nicht das deutsche.

Deswegen die Frage: Von wo hast du die Aufforderung bekommen die Vaterschaft anzuerkennen? Von einer deutschen Behörde?
Kann ich mir kaum vorstellen.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#8
(04-01-2011, 13:13)gleichgesinnter schrieb: Viel wichtiger ist, das die Frau ja selbst im Nicht EU Ausland wohnt und daher das dortige Gesetz anwendbar ist und nicht das deutsche.

Kann sich schnell ändern, wenn sie es schafft, einzureisen. Braucht sie nicht einmal, wenn sie sich einen Anwalt in Deutschland nimmt oder sogar schon einen hat, dann kann sie nach §1600d BGB vorgehen. Da er etwas von "Rückkehr der Mutter" schreibt, war sie also schon in Deutschland und hat vielleicht Kenntnisse und Kontakte, die ihr das alles erleichtern.

Wie wahrscheinlich ist denn die Vaterschaft? Die Story dahinter wäre durchaus wichtig zur Beurteilung der Lage. Und schliesslich stellt sich auch die Frage, ob es noch alternative Wege gibt, die es ermöglichen, die Vaterschaft auch zu leben. Ich nehme ja nicht an, dass die Mutter ihn vergewaltigt hat.
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#9
Danke an euch alle für die schnellen Antworten.

Wie ihr wahrscheinlich alle verstehen werdet, möchte ich in der Öffentlichkeit des Forums keine zu genauen Informationen herausgeben.

Ich schicke euch jeweils im Nachgang eine PN mit genaueren Fragen.

Zur Vaterschaft: Ist möglich und nach ihrer Aussage wahrscheinlich.
Zur Aufforderung: Erfolgte per deutschem Anwalt.

Was mich sehr interessiert, ist folgende Frage:
Nach welchem Prinzip findet deutsches Recht Anwendung?

Sie ist Nicht-Deutsche, das Kind ist momentan ebenfalls Nicht-Deutscher und sie haben beide keinen Wohnsitz in Deutschland.

Habe ich keinen Wohnsitz hier, sollte nach meinem Kenntnisstand nicht das deutsche Recht anwendbar sein.
Oder irre ich mich da?

Danke vorab,
Up_and_Away
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#10
(04-01-2011, 14:26)Up_and_Away schrieb: Habe ich keinen Wohnsitz hier, sollte nach meinem Kenntnisstand nicht das deutsche Recht anwendbar sein.
Oder irre ich mich da?

Keine Ahnung, denn möglicherweise gibt es mit dem Land der Mutter gegenseitige Abkommen, die die Feststellung der Vaterschaft erleichtern.

Sicher ist aber, dass das deutsche Recht gilt, wenn sie es schafft nach Deutschland zu kommen und dich von hier aus packt.
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#11
Er hat Recht:

Das deutsche Recht gilt NICHT wenn er nicht in Deutschland lebt und sie ebenfalls keine Deutsche ist und mit dem Kind ausserhalb der EU lebt.

Den Brief des deutschen Anwalts kannst du erstmal getrost ignorieren und in den Mülleimer werfen, der ist keinen Pfifferling wert und hat keine grossartige Beachtung verdient.

Beim nächsten Brief von ihm am besten zurückschicken mit dem Vermerk "verzogen" (natürlich ungeöffnet) . Das reicht schonmal. Wenn er per Einschreiben kommen sollte, ebenfalls nicht abholen und der geht dann nach 14 Tagen zurück zum Anwalt.

Wenn du wirklich die Absicht hast erstmal von der deutschen Bildfläche zu verschwinden dann zieh dir harte Bandagen an und gib dem Anwalt keine Antwort.

Und nochmal (ganz wichtig) : Wenn du ins Ausland gehst, VOHER BEIM EINWOHNERMELDEAMT ABMELDEN!!!

Erst dann wird ein eventuell angestrengtes Verfahren auf Festestellung der Vaterschaft in Deutschland per niedergelegtem Schriftstück Einhalt geboten und als unzustellbar gewertet.
Bleibst du in Deutschland angemeldet, gilt das Schriftstück als zugestellt, egal ob du dich in Deutschland aufhälst oder nicht.
Das mit der Abmeldung gilt erst ab dem Moment wenn der Anwalt ein Zivilverfahren gegen dich anstrengen sollte. Vorher ist der ganze Tanz drumherum völlig irrelevant und hat nichts zu sagen.

Am besten dem Anwalt weder Antworten noch irgendetwas entgegennehmen.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#12
Hallo allerseits,

wie würde es denn aussehen, wenn kein Vaterschaftstest mit beglaubigter Probenentnahme vorliegt, sondern man nur "weiß" dass man der Vater ist? Würden die dann auch so viele Anstrengungen unternehmen, um einen im Ausland auffindig zu machen? Schulden könnten dann doch nicht auflaufen, weil man ja nicht weiß, dass man der Vater ist, oder?

Gruß
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#13
Natürlich laufen auch dann Schulden auf.
Und sobald die Vaterschaft fest steht, ist auch klar, wer der Schuldner ist.
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#14
Ja, klar, aber wenn man vorher abhaut, dann können die doch niemals mit sowas wie Passentzug kommen? Man kann ja nicht §170 verletzen, wenn man vor dem Gesetz noch nicht Vater ist, oder?
Klar könnten Sie versuchen einen ausfindig zu machen, aber wären das nicht verschwendete Mühen? Man könnte also den status quo aufrecht erhalten. Klar es laufen Schulden gegen Mr X auf, aber dieser Mr. X wird niemals zum Test antanzen. Somit wäre der Tatbestand der Vaterschaft nicht erfüllt.
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#15
Vorsicht, hier liegt ein Irrtum vor.

War bei mir das Gleiche:

Ich erfuhr erst 4 Jahre nach Geburt des Kindes, das ich Vater sein sollte, habe das aber natuerlich nicht geglaubt und erstmal geblockt. Das Ganze ging dann hin und her (Gericht) bis ich dann drei Jahre spaeter das Gutachten machte, und danach wurde ich dann RUECKWIRKEND zum Unterhalt AB GEBURT des Kindes verurteilt. Es wurden auch keine Gehaltsnachweise angefordert oder sonst welche Dokumente verlangt, sondern SOFORT auf KU verurteilt und hat begruendet, das man vermutet, das ich genug verdiene.
Ich hatte also sofort einen riesenberg Schulden vor mir (immer noch). Genau deswegen blockiere ich auch und zahle keinen KU.
Die bekommen wegen des Urteils damals also keinen Cent von mir. das was ich habe, ist gut gebunkert, da kommen die nicht ran.
Wer zu gierig ist, muss bestraft werden und das dauert jetzt in meinem fall noch knapp 4 Jahre an, dann Inso und es war fuer den deutschen Staat ein reiner Kostenfaktor.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#16
Gleichgesinnter; unterschätze das Regime nicht; gut gebunkert........für die ein Leichtes
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#17
In Deutschland vielleicht, aber hier in Spanien sicher kein Problem.
Die spanischen Behörden sind sogar bemüht, dass das Kapital hier bleibt.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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