04-02-2011, 21:31
Hier zeigt sich, wie gierig Kinder bzw. deren allein sorgebrechtigten Mütter sein können. Vater zahlt schon nach Stufe 5 der Dütab. Reicht aber nicht, da Kind nach England, China und Biggesee gereist ist.
Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist Sonderbedarf nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen geschuldet. Es muss sich hierbei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Unregelmäßig i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dabei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 ff.).
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...01221.html
Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist Sonderbedarf nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen geschuldet. Es muss sich hierbei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Unregelmäßig i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dabei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 ff.).
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...01221.html