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LSG NRW L 20 B 4/08 AS Umgangskosten, Vertretung durch Vater auch ohne Mutter
#1
Minderjährige Kinder, welche nach § 71 Abs. 1 SGG nicht prozessfähig sind, können auch ohne die Zustimmung der Mutter von Ihrem Vater vertreten werden. (rechtskräftige Urteile vom 30.04.2008)

Auszug:
Die minderjährigen Antragsteller sind zwar nicht prozessfähig nach § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG ), sie sind für das vorliegende Verfahren jedoch wirksam durch den Antragsteller vertreten. Ihm steht insoweit - ausnahmsweise und nur zur Sicherung des Umgangsrechtes - das Recht zu, die Antragsteller allein und ohne Zustimmung der Kindesmutter zu vertreten. Der Antragsteller ist zwar mit dem Versuch gescheitert, die verweigerte Zustimmung der Mutter der Antragsteller zur gerichtlichen Geltendmachung der hier streitbefangenen Ansprüche der Antragsteller im Rahmen eines familiengerichtlichen Eilverfahrens (Amtsgericht Nettetal, Beschlüsse vom 30.11.2007 und 13.12.2007, 7 F 368/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2007, II-4 WF 221/07) zu ersetzen.

Würde der Antragsteller somit nur mit Zustimmung der Kindesmutter Ansprüche die Kinder vertreten können, so würde dies im Ergebnis aber auf eine Vereitelung des durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Umgangsrechtes hinauslaufen.

Aber Achtung:
Dem Vater wurde PKH für sich selbst verweigert, für die Vetretung der Kids aber bewilligt, weil es sich um die Ansprüche der Kids handele....



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Da es um Umgangskosten ging, war der Gerichtsantrag mehr eine Verfahrenssache. Also die Frage, wer wie in welchem Namen klagen muss, um die Umgangskosten bewilligt zu bekommen. Dass die Umgangskosten von der ARGE getragen werden müssen, ist seit dem BSG-Urteil eigentlich unstrittig. Leider wird dieses Urteil permanent ignoriert, so dass die Umgangselternteile doch wieder klagen müssen. Offenbar versucht die ARGE nun in zweiter Verteidigungslinie rechtliche Tricks, um doch noch die finanziell Beteiligung herumzukommen. So wie oben, wo dem Umgangselternteil wohl die Vertretung seines Kindes abgesprochen wurde, so dass er gar nicht klagen kann. Das Urteil ist dann nicht als Fortschritt zu werten, sondern als verhinderter Rückschritt.

Korrekt ist es so: Umgangselternteil und Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit, nämlich der Umgangszeit incl. Transport. Die ist auch unabhängig vom Sorgerecht, denn Umgang hat nichts mit Sorgerecht zu tun. Deswegen hätte mich interessiert, ob in obigem Urteil doch noch irgendwo die Sorgerechtsverhältnisse hineingemogelt worden sind. Das wäre dann ein Rückschritt.
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