17-02-2011, 12:51
Leider finde ich in den faqs zu folgender Frage keine Auskunft, habe aber bei einem Rechsanwalt Folgendes gelesen:
http://www.scheidung-aktuell.de/unterhalt-hoehe.php
Es besteht unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen ein Mindestbedarf der Mutter in Höhe von Euro 770,00 (je nach Oberlandesgerichtsbezirk) bzw. teilweise sogar Euro 890,00, wenn die Mutter vor der Geburt berufstätig war. In der Düsseldorfer Tabelle wird in den Anmerkungen und den Leitlinien nur ein Mindestbedarf von Euro 770,00 angesetzt, unabhängig von einer früheren Berufstätigkeit.
Der Unterhalt wird aber nach oben begrenzt: Die Mutter bekommt höchstens so viel wie sie bekommen würde, wenn sie mit dem Vater verheiratet (gewesen) wäre.
Ist die Mutter noch Schülerin oder Studentin, entspricht die Höhe des Unterhalts dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
Die Mutter meines zweiten Kindes - das erst noch geboren wird, die Vaterschaft habe ich noch nicht einmal anerkannt, sondern will das erst mit der Geburt tun, war und ist Studentin, die noch nie gearbeitet hat, sondern sich im Erststudium befindet und von ihrem Vater Unerhalt bezieht, außerdem Kindergeld (bis zum Ende des Mutterschutzes).
Heute flattert mir ein Brief Ihres Anwalts ins Haus, der mich auffordert, 770,00 ab 1.2. zu zahlen, obwohl das Semester noch läuft, sie mithin in der Ausbildung ist und Unterhalt von ihrem Vater erhält.
Ich kann ohnehin nicht in dieser Höhe zahlen, zumindest nicht, wenn das Kind im nächsten Monat geboren sein wird.
Im Unterhaltsrecht steht zum Betreuungsunterhalt, dass die Mutter nicht schlechter gestellt sein darf als vor der Geburt. Das erreiche ich, wenn ich ihr nur den Unterhalt zahle, den die Eltern in der Ausbildung gezahlt haben, die sie ja nur unterbricht.
Kann mir bitte einer von euch helfen, was nun richtig ist
http://www.scheidung-aktuell.de/unterhalt-hoehe.php
Es besteht unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen ein Mindestbedarf der Mutter in Höhe von Euro 770,00 (je nach Oberlandesgerichtsbezirk) bzw. teilweise sogar Euro 890,00, wenn die Mutter vor der Geburt berufstätig war. In der Düsseldorfer Tabelle wird in den Anmerkungen und den Leitlinien nur ein Mindestbedarf von Euro 770,00 angesetzt, unabhängig von einer früheren Berufstätigkeit.
Der Unterhalt wird aber nach oben begrenzt: Die Mutter bekommt höchstens so viel wie sie bekommen würde, wenn sie mit dem Vater verheiratet (gewesen) wäre.
Ist die Mutter noch Schülerin oder Studentin, entspricht die Höhe des Unterhalts dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
Die Mutter meines zweiten Kindes - das erst noch geboren wird, die Vaterschaft habe ich noch nicht einmal anerkannt, sondern will das erst mit der Geburt tun, war und ist Studentin, die noch nie gearbeitet hat, sondern sich im Erststudium befindet und von ihrem Vater Unerhalt bezieht, außerdem Kindergeld (bis zum Ende des Mutterschutzes).
Heute flattert mir ein Brief Ihres Anwalts ins Haus, der mich auffordert, 770,00 ab 1.2. zu zahlen, obwohl das Semester noch läuft, sie mithin in der Ausbildung ist und Unterhalt von ihrem Vater erhält.
Ich kann ohnehin nicht in dieser Höhe zahlen, zumindest nicht, wenn das Kind im nächsten Monat geboren sein wird.
Im Unterhaltsrecht steht zum Betreuungsunterhalt, dass die Mutter nicht schlechter gestellt sein darf als vor der Geburt. Das erreiche ich, wenn ich ihr nur den Unterhalt zahle, den die Eltern in der Ausbildung gezahlt haben, die sie ja nur unterbricht.
Kann mir bitte einer von euch helfen, was nun richtig ist
Sorgerecht ist Menschenrecht, unabhängig vom Geschlecht!