06-08-2008, 12:28
Der Fall ist eigentlich nicht komplex: Scheidung, sehr strittig, Vater klagt gegen Mutter auf eine bisher verweigerte Umgangsregelung mit dem gemeinsamen Kleinkind. Gericht sagt: Alle 14 Tage am Sonntag (was schon sehr mager ist, allerdings 500km Fahrt) und wenn das Kind knapp drei Jahre alt ist, von Samstag Vormittag bis Sonntag. Der Mutter passt das nicht, sie zerrt den Fall zum Oberlandesgericht München. Das willfährige OLG setzt alles per einstweiliger Anordnung aus und verweigert dem Vater schliesslich die zwei Tage am Wochenende mit Übernachtung. Das könne erst ein Jahr später, mit dem vierten Lebensjahr des Kindes stattfinden. Nebenbei versucht die Kindsmutter dem Vater ein abartiges Sexualleben zu unterstellen, worauf die Gerichte aber nicht eingehen. Immerhin - die sexuell gefärbte Lügen werden zwar in verschiedensten Variationen von Müttern hervorgeholt, verfangen aber kaum. Zu alt ist der Trick.
Nun geht es nach einer Anhörungsrüge zum BVerfG, das das Elternrecht des Vaters tatsächlich verletzt sieht. Gerügt wird, dass das OLG einfach nach Schema F geurteilt hat, anstatt die Umstände des Falls zu betrachten und gut zu begründen. Der fehlende Ferien- und Feiertagsumgänge ohne weitere Begründung. Der lange Fahrtweg, so dass vom Sonntag nur fünf gemeinsame Stunden bleiben, was eine Übernachtung erst recht sinnvoll mache. Fehlende Alternativbegründungen für die Übernachtungskritik der Kindsmutter, die mit dem üblichen "zur Ruhe kommen" des Kindes argumentiert hatte. Fehlender Versuch des OLGs, den Willen des Kindes zu ermitteln. Und noch so einiges mehr.
Die ganze Begründung ist eine einzige heftige Watschenserie für die Richterinnen und Richter des Familiensenats OLG München, dessen Entscheidung vom BVerfG zur Tür hinausgekehrt wird.
Das BVerfG spricht hier zwar kein grosses Recht, man spürt aber in der Entscheidung, wie sehr die schludrige Rechtsanwendung am Küchentisch des OLG die Richter genervt hat. Für Väter bedeutet es, dass durchaus "mehr drin ist" wie die eilig hingeworfenen und mageren Standard-Umgangsurteile. Urteile wie das des BVerfG helfen dabei, eigene Anträge zu formulieren und Widerspruchschancen gegen bereits ergangene Entscheidung abzuprüfen.
BVerfG, 1 BvR 1827/06 vom 26.9.2006
Erstaunlich, wie oft sich das BVerfG mit dem Umgangsrecht befasst. Das illustriert, wie viel Mist in den niedrigen Instanzen generell gebaut wird. Wer übrigens einen Anwalt in Stuttgart sucht, der für Väter bis vors BVerfG geht: Siehe Entscheidungstext.
Nun geht es nach einer Anhörungsrüge zum BVerfG, das das Elternrecht des Vaters tatsächlich verletzt sieht. Gerügt wird, dass das OLG einfach nach Schema F geurteilt hat, anstatt die Umstände des Falls zu betrachten und gut zu begründen. Der fehlende Ferien- und Feiertagsumgänge ohne weitere Begründung. Der lange Fahrtweg, so dass vom Sonntag nur fünf gemeinsame Stunden bleiben, was eine Übernachtung erst recht sinnvoll mache. Fehlende Alternativbegründungen für die Übernachtungskritik der Kindsmutter, die mit dem üblichen "zur Ruhe kommen" des Kindes argumentiert hatte. Fehlender Versuch des OLGs, den Willen des Kindes zu ermitteln. Und noch so einiges mehr.
Die ganze Begründung ist eine einzige heftige Watschenserie für die Richterinnen und Richter des Familiensenats OLG München, dessen Entscheidung vom BVerfG zur Tür hinausgekehrt wird.
Das BVerfG spricht hier zwar kein grosses Recht, man spürt aber in der Entscheidung, wie sehr die schludrige Rechtsanwendung am Küchentisch des OLG die Richter genervt hat. Für Väter bedeutet es, dass durchaus "mehr drin ist" wie die eilig hingeworfenen und mageren Standard-Umgangsurteile. Urteile wie das des BVerfG helfen dabei, eigene Anträge zu formulieren und Widerspruchschancen gegen bereits ergangene Entscheidung abzuprüfen.
BVerfG, 1 BvR 1827/06 vom 26.9.2006
Erstaunlich, wie oft sich das BVerfG mit dem Umgangsrecht befasst. Das illustriert, wie viel Mist in den niedrigen Instanzen generell gebaut wird. Wer übrigens einen Anwalt in Stuttgart sucht, der für Väter bis vors BVerfG geht: Siehe Entscheidungstext.