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erst zahlen - dann sorgen!
#1
Auf Manches kommt man erst, wenn man aktuell betroffen ist.

Mein Antrag auf Übertragung der gem. elterl. Sorge vom 02.02.2010(!) befand sich ja lange im Stadium des VKH-Verfahrens und erst anläßlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde hatte sich das Familiengericht Tecklenburg bequemt, gegen mich zu entscheiden.
Das OLG gab meiner sofortigen Beschwerde Recht.

Nun ist mittlerweile terminiert. Die Gegenseite beantragt nun ebenfalls VKH mit eben der Begründung (Zerstrittenheit der Eltern), die zur Abweisung meines VKH-Antrages rechtlich nicht gereicht hatte Smile.
Ein Antrag, die beantragte SR-Übertragung abzuweisen wurde bisher nicht gestellt.

Aber mir schickt die Gerichtskasse des AG Tecklenburg eine Rechnung, mit der ich zur Zahlung von voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten 100/100 aufgefordert werde.

Wer also in Deutschland sich um sein Kind kümmern und seiner Verantwortung aus den elterlichen Pflichten als Vater nachkommen will, muss erst einmal einen kostenpflichtigen Antrag stellen.

Dann wird er von der KM, die dem gemeinsamen Kind den Vater nicht gönnt, kriminalisiert und mit übler Nachrede bedacht und von Gerichten und von einer profitgierigen Helferindustrie in seinen Menschenrechten verletzt und terrorisiert.

Bin ich in einem Narrenhaus?
Auf einer Kirmes?

Wo lebe ich?

Ibykus
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#2
@Ibykus
Offensichtlich ist jeder Kindesvater, der es wagt, ein Gericht anzurufen, generell nach Ansicht des Gesichts ein Querulant, dem es gilt, den Garaus zu machen. Da wird man von Gerichten mit Anforderungen bombardiert, kriegt erst mal eine Kostenrechnung und der holden Ex wird der VKH-Antrag so mir nichts dir nichts durchgewunken.
Und wenn man es dann noch wagt, über seinen Anwalt Anträge zu stellen oder gar der (in meinem Fall) Richterin auch noch zu widersprechen, hat man für alle Zeiten schlechte Karten.
Die Arroganz der Fledermäusin ging so weit, meinen Scheidungstermin ohne Begründung abzusagen. War ich doch der Böse, der ihre mühsamen Versuche der Berechnung des Trennungsunterhaltes und ihre schweißtreibenden Ergebnisse nicht nur zu bezweifeln, sondern auch noch diesen zu widersprechen und die Verweisung an das OLG zu wagen.
Auf Rückfrage an die hochwohlgeborene Frau Richterin zum Grund für die Verschiebung des Scheidungstermins vermutlich zum Sanktnimmerleinstag antwortet sie mir nicht, sondern lässt sich herab, meinen Anwalt zu informieren, dass es noch Klärungsbedarf zum nachehelichen Unterhalt gäbe.
Vielleicht möchte die "Dame" sich nochmals an Rechenübungen profilieren; kostet ja nur mein Geld.

Kürzlich bei Gericht hörte ich einen ähnlich Behandelten sehr deutliche Bezeichnungen lautstark verkünden mit "Schmeißfliegen, Schmarotzer, arrogantes Pack", was noch die harmlosesten Ausdrücke waren.
Muss schon weit gekommen sein, wenn jemand so ausrastet.

Er konnte sich vermutlich nur noch mit Worten wehren, mehr blieb ihm wohl nicht.
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#3
@Ibykus
Wie wäre es mit einer Streitverkündung bezgl. der Kosten gegen die Bundesrepublik D. Sie hat ja durch ihr väterdiskriminierendes gesetzgeberisches Verhalten dieses Gerichtsverfahren überhaupt erst notwendig gemacht.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
da müsste ich micht erst mal schlau lesen Smile
Wann wird ein unbescholtener Bundesbürger denn schon mit solchen Situationen konfrontiert?

Mir kommt noch ein anderer Gedanke:
Die Frau ist ja offensichtlich insoweit befangen, dass sie schon vor der Verhandlung weiß, wie die Kosten zu verteilen sind.

Das kann ja nur bedeuten, dass das Ergebnis -ohne einen Beschluss in der Sache und zu den Kosten getroffen zu haben- schon feststeht.

Daraus ergibt sich nicht nur der Verdacht der Befangenheit, sondern sie missachtet den Neutralitätsgrundsatz - und zwar vorsätzlich, § 339 StGB!

Allerdings werde ich Montag erst mal mit der Gerichtskasse telefonieren.
Möglich ist ja noch, dass man -ohne dass die Richterin etwas dafür kann- auf den Beschluss des OLG im sofortigen Beschwerdeverfahren voreilig reagiert hat.

Allerdings bleiben dann noch ein, zwei Fragen offen ....

Ibykus
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#5
... zu fragen wäre auch, ob mit einem solchen kostenpflichtigen Antrag nicht zudem wieder gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird. Ein verheiratet Vater hat nix kostenpflichtig zu beantragen, die Mutter des gem. Kindes auch nicht, um das Eltern-Grundrecht ausüben zu können und um in den Schutz von Familie und Familienleben kommen zu können.
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#6
Im Falle des obsiegens, den Richter daran erinnern, dass er der Verliererin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen hat.
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#7
"voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten 100/100" bedeutet doch jetzt schon verloren! Und das ohne Urteil oder Beschluss? Hab ich ja noch nie erlebt. Die Rechnungen der Gerichtskasse bekam ich immer Monate nach dem Verfahren.

@Ibykus: Du weißt doch, dass man am Wochenende den Briefkasten nicht öffnet! Smile
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#8
(12-03-2011, 17:35)Profiler schrieb: ... zu fragen wäre auch, ob mit einem solchen kostenpflichtigen Antrag nicht zudem wieder gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird. Ein verheiratet Vater hat nix kostenpflichtig zu beantragen, die Mutter des gem. Kindes auch nicht, um das Eltern-Grundrecht ausüben zu können und um in den Schutz von Familie und Familienleben kommen zu können.
ja, so wäre es vernüftig und richtig.
Das man erst der Mutter des eigenen Kindes Prügel androhen und in die Familiengerichte und Jugendämter Handgranten werfen muss um sich um sein eigenen Kind kümmern zu dürfen, ist schon befremdlich.

beppo schrieb:Im Falle des obsiegens, den Richter daran erinnern, dass er der Verliererin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen hat.
Normalerweise mache ich das automatisch. Gleich mal überprüfen, ob ichs vergessen hab'. Idea

blue schrieb:Hab ich ja noch nie erlebt.
ich auch nicht! Montag wissen wir mehr.

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#9
@Ibykus
Bitte immer im Hinterkopf behalten, dass Tecklenburg ein Kaff ist und der/die dort ihr Unwesen treibenden Richter bekannter Maßen ihr eigenes Süppchen kochen. Dafür gibt es einige Beispiele, die teilweise auch in diesem Forum bereits ihre Geschichte zum Besten gaben.
So wie Ibykus im mir nahen Tecklenburg habe ich ähnliche Probleme mit einem Fam. Gericht in einem ähnlich großen Kaff im Emsland.
Wenn Vorgehen gegen die Gerichtsentscheidung angesagt sein sollte, würde ich mir dieses zweimal überlegen und ggf. eine qualifizierte Rechtsmeinung einholen.
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#10
Hab ich das richtig verstanden:
Du hast einen Antrag gestellt, aber keine VKH dazu beantragt, sondern die gegnerische Seite?

Ich kenne es aus einem Sachverhalt als Beklagter vor dem hiesigen AG so, dass ich die Gerichtskosten und meine eigenen Anwaltskosten erstmal tragen darf, obwohl die gegnerische Seite keinerlei Nachweise für ihren Klagegrund vorgelegt hatte ausser einer Behauptung. Das AG hat (richtigerweise) die Klage auf Antrag der gegnerischen Seite dann ruhend gestellt - die Kosten habe erstmal ich. Jetzt habe ich einen Schwebezustand mit ungewisser Dauer.
In einem anderen Verfahren (Finanzgericht) ist es so, dass man als Kläger grundsätzlich die Verfahrenskosten anteilig im Voraus zu zahlen habe. Grund: Es soll verhindert werden, dass der Kläger seine Klage dann mal einfach so eben zurückzieht. Es kommt wohl dort sehr häufig vor, dass Kläger erst viel Wind und Arbeit machen um aus Verfahrenstaktik heraus Zeit zu gewinnen.

Grundsätzlich scheint es aber so zu sein, dass man Recht mit Geld gleichsetzen muss. Wer mehr Geld hat, hat mehr Recht.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#11
(13-03-2011, 10:02)vorsichtiger schrieb: Grundsätzlich scheint es aber so zu sein, dass man Recht mit Geld gleichsetzen muss. Wer mehr Geld hat, hat mehr Recht.

Das gilt auf keinen Fall im Familienrecht.
Da gilt nur: Wer mehr Geld hat muss solange mehr bezahlen, bis er weniger Geld hat.
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#12
(13-03-2011, 10:02)vorsichtiger schrieb: Hab ich das richtig verstanden:
Du hast einen Antrag gestellt, aber keine VKH dazu beantragt, sondern die gegnerische Seite?
ich hatte mit dem SR-Antrag VKH beantragt.
Aber die Richterin hatte den Antrag nicht förmlich zugestellt, sondern das (selbständige VKH-Verfahren) vorgeschaltet. Der SR-Antrag war damit nicht rechtshängig.
Auch im VKH-Verfahren hatte sie erst (und zwar gg mich) entschieden, als ich Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht hatte (immerhin!).

Nun ist zwar terminiert. Aber es wurde über den Hauptantrag noch nicht verhandelt und demzufolge auch noch kein Beschluss gefasst - natürlich auch nicht über die Kosten.
Wie kommt die Kasse also dazu, mit eine Rechnung zu schicken?

(13-03-2011, 10:02)vorsichtiger schrieb: In einem anderen Verfahren (Finanzgericht) ist es so, dass man als Kläger grundsätzlich die Verfahrenskosten anteilig im Voraus zu zahlen habe. Grund: Es soll verhindert werden, dass der Kläger seine Klage dann mal einfach so eben zurückzieht. Es kommt wohl dort sehr häufig vor, dass Kläger erst viel Wind und Arbeit machen um aus Verfahrenstaktik heraus Zeit zu gewinnen.
das ist normalerweise immer so: wer klagt muss vorleisten (Gerichtskostenmarken an der Kasse kaufen), damit die Klage überhaupt zugestellt wird.
Das gilt jedoch nicht in familiengerichtlichen Verfahren.
Es sei denn, dass FamFG regelt das mittlerweile anders als das FGG, wovon ich aber nicht ausgehe.

Ibykus
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#13
(13-03-2011, 22:19)Ibykus schrieb: Es sei denn, dass FamFG regelt das mittlerweile anders als das FGG, wovon ich aber nicht ausgehe.
Ich befürchte doch. Was meinst Du dazu?

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#14
So wie das königl. bayerische Amtsgericht seine Verfahrensführung absolviert, kann dies u.U. auf das Dorf- und Femegericht Tecklenburg abgefärbt haben.
Man kennt sich, spielt ggf. auf dem nahen Golfplatz ein paar Runden miteinander und/oder hat auch sonst keine Berührungsängste.

Querulierende Kindsväter sind doch die größtmögliche Störungsquelle für das eigentlich beschauliche Leben eines Dorfrichters.
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#15
(14-03-2011, 09:35)blue schrieb:
(13-03-2011, 22:19)Ibykus schrieb: Es sei denn, dass FamFG regelt das mittlerweile anders als das FGG, wovon ich aber nicht ausgehe.
Ich befürchte doch. Was meinst Du dazu?
ich hab' mal nachgelesen und stelle fest, dass dieses von mir Geschriebene nicht korrekt ist:
Ibykus schrieb:Das gilt jedoch nicht in familiengerichtlichen Verfahren.
Es sei denn, dass FamFG regelt das mittlerweile anders als das FGG, wovon ich aber nicht ausgehe.
denn an der bisherigen (vor dem Inkrafttreten des FamFG) Regelung hat sich ggü des geltenden Rechts offenbar nicht viel verändert.

Auch früher -insoweit habe ich mich geirrt- bestand Gebührenvorschusspflicht auch in Familiensachen.

Nunmehr regelt § 14 FamGKG, dass eine Zustellung der Antragsschrift oder des Klageantrages erst nach Zahlung der Gebühr (Nr. 1110, 1220 u. 1420 KV FamGKG) erfolgt, und zwar u.A., aber für viele von uns Vätern im Besonderen auch in den sogenannten selbständigen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), also solcher Familienstreitsachen, die nicht gem. § 137 FamFG als Verbundsache behandelt werden.

Zu den selbständigen Familienstreitsachen (um die es bei mir geht) zählen auch "sonstige Familiensachen (§§ 266, 269 FamFG), mithin
- aus dem Eltern-Kind Verhältnis herrührende Ansprüche
- aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche

Zwar gilt § 14 FamGKG nicht für "Folgesachen einer Ehesache" (§ 137 Abs. 2 FamFG). Zu Folgesachen i.S.d. § 137 werden die sonstigen Familiensachen aber erst dann, wenn sie gem. Abs. 3 mit in die Verbundsache einzubeziehen beantragt werden.

Nach Allem bleiben uns -wenn ich das richtig verstehe- also nur die Ausnahmen von der Abhängigmachung gem. § 15 FamGKG.

Aber: In dem von mir eingangs geposteten Sachverhalt geht es ja scheinbar nicht um eine Vorausleistung der Gebühren, sondern um eine vorweggenommene Kostenentscheidung ......

.... so dachte ich -wieder irrtümlich- bevor ich zwischen den Punkten ein Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin des FamGer T'burg geführt habe, die mich auf die Regelung des § 21 FamGKG hingewiesen hat.

Wenn wir Väter uns im Rahmen des gemSR um unsere Kinder kümmern wollen, müssen wir demnach erst einmal zu Kasse gehen und bezahlen.
Nichts ist umsonst!

Ein weiterer dirkriminierender Unterschied zwischen Vätern und Müttern, denen das SR nämlich von Anfang an nachgeschmissen wird und die in Unterhaltssachen keinen Vorschuss zu leisten brauchen.

Freu dich!
Auch Du bist Deutschland.

@sorglos
Vielleicht sollte man sich wirklich mal die Regelungen über die Voraussetzungen einer Streitverkündung genauer ansehen.
M.W. besteht ja keine Verpflichtung für den Nebenintervenienten, dem Verfahren beizutrten.
Läuft bereits was in dieser Richtung?

Ibykus








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#16
(12-03-2011, 13:46)Ibykus schrieb: Bin ich in einem Narrenhaus?
Ja klar, dank es meinen/deinen/unseren indirekten Vorfahren die dieses System aufgebaut haben.

(12-03-2011, 13:46)Ibykus schrieb: Auf einer Kirmes?
Auch das, das Karusell dreht sich so schnell das dir bald KOTZÜBEL wird. Selbst billiges verseuchtes GEN Fastfood was Du Dir von deinem Selbstbehalt gerade so leisten kannst, landet hoffentlich auf dem Tisch Deines Sachbearbeiters.

(12-03-2011, 13:46)Ibykus schrieb: Wo lebe ich?
In einer NICHT nachaltigen Welt, die nach wertlosen Geldscheinen, die wiederum aus Krediten generiert / finanziert werden, strebt. Idiotismus wird GANZ GROß GESCHRIEBEN in UNSERER WELT!!!

Gruß
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#17
Wie wahr, wie wahr ...

aber wenn wir für das bezahlen müssen, was die Kindesmütter von Geburt des Kindes an geschenkt bekommen, rechtfertigt sich der Slogan

Kein Sorgerecht - kein Unterhalt. Basta

doch erst recht.

Vielleicht müssen wir ja bald auch vorweg zahlen, wenn wir Unterhalt leisten wollen.

Oder die Barunterhaltspflicht entfällt und stattdessen müssen Väter, die im Rahmen ihres Sorgerechts für ihre Kinder zur Verfügung stehen wollen, monatlich pauschal 500 € zahlen.
Bei Zahlungsverzug endet oder wird das SR unterbrochen!

Es könnten ja auch generell für Väter sogenannte Vaterschaftsstrafen verhängt werden, während Mütter Alleinerziehungsboni erhalten.

Ibykus
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#18
"Oder die Barunterhaltspflicht entfällt und stattdessen müssen Väter, die im Rahmen ihres Sorgerechts für ihre Kinder zur Verfügung stehen wollen, monatlich pauschal 500 € zahlen.
Bei Zahlungsverzug endet oder wird das SR unterbrochen!
Es könnten ja auch generell für Väter sogenannte Vaterschaftsstrafen verhängt werden, während Mütter Alleinerziehungsboni erhalten."


Allein dieser Vorschlag wird so manche Familiengerichtsbarkeit und all die Emanzenvertreterinnen zum Jubeln bringen und als die optimale Lösung gegen die bösartigen Rechteansprüche von Kindeserzeugern erkennen lassen.

Erst wenn die erste Folgegeneration alleinbestrafter Väter im Sorgerecht die höchsten Weihen im Richteramt erhalten haben, könnte sich in der REchtsbildung etwas zu Gunsten der Kindesväter ändern und an so manchen Familiengerichten und in Jugendämtern auch die Männerquote eingeführt werden.
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#19
(15-03-2011, 15:56)Ibykus schrieb: Väter, denen kein VKH zu bewilligen ist, müssen vorleisten.

Ibykus

man muss dann nur aufpassen, dass es einem nicht geht wie mir damals:

Im Rahmen der Scheidung hat es meine Ex geschafft mir den Job kaputt zu machen, Arbeitslosigkeit war angesagt, ich folgte dem Rat des Anwalts und versuchte den KU-Titel abzuändern. Dazu war erwartungsgemäß Klage mit VKH (damals noch PKH) erforderlich. Der Antrag dazu erging ans Gericht, welches mit der Begründung ablehnte, ich sei verpflichtet jeden Job anzunehmen - und süffisant ergänzte: Sollte ich die Klage ohne PKH einreichen, sei ja gleichermassen erwiesen, dass ich noch über Vermögen verfüge, welches einzusetzen sei.
Irgendwie pervers konsequent... Undecided

Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#20
*lächel*
.. wenn's nicht so traurig und beschämend wäre.
Ähnliches ist mir zweimal passiert. Und immer war es das OLG, dass sich mehr als §§-Magier gerierte, anstatt sich um einen vernünftigen, gesetzesorientierten Rechtsfindungsprozess zu bemühen.

Man kann daraus nur lernen:
Klage- oder Antragsschrift ggf. nur als Entwurf für die Begründung des VKH-Antrags beilegen.
Das VKH-Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Den Antrag der Hauptsache kann man später ändern, wenn man aus der Begründung der Zurückweisung lesen kann, was das Gericht stört.

Als ich als Stationsreferendar einmal dem Sozialamt zugeteilt war, hatte mir ein Mitareiter einmal gesagt: "Wenn ich merke, dass ich von Antragstellern beschissen werde, bescheisse ich zurück."

Gerichte, die uns Väter versuchen unter Missachtung geltenden Rechts auszutrixen, muss man ebenfalls austrixen. Dazu gibt es nicht wenig Möglichkeiten. Man muss im Kampf gegen das familienfeindliche Unrecht ganz gelassen aber konsequent sein Ziel verfolgen und darf sich nicht einschüchtern lassen.

Unsere Mühlen mahlen langsam.
Aber einmal geraten sie zwischen die Mühlsteine - ganz sicher.

Wir müssen uns nur gegenseitig informieren, uns absprechen und zusammenhalten!

Ibykus
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#21
Iby, ich renne eigentlich fast nie 2x in die gleiche Falle. Hab danach meine Taktik geändert, zahle den Unterhalt so, wie ich es selbst anhand meiner Einkünfte errechne, lege den Gehaltszettel vom jeweiligen Monat indem man mich zur Auskunft auffordert bei und biete regelmäßig seit 6 Jahren dem Jugendamt an, mich zu verklagen. Die wollen immer den vom Dezember und alle 11 restlichen.Bekommen sie aber aus reiner Frackigkeit nicht.
Bin komischerweise noch nie verklagt worden deswegen... Warum nur? Big Grin
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#22
(15-03-2011, 20:58)vorsichtiger schrieb: Bin komischerweise noch nie verklagt worden deswegen... Warum nur? Big Grin
Weil Deine Ex nix für sich selbst verlangt!


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#23
naja, - es handelte sich bei mir auch nicht um dasselbe oder gleiche ...Smile

Nachdem in "meinen" Angelegenheiten die Beistandsschaft beendet hatte, wollte ein voreiliger Rechtsvertreter sogleich Auskünfte über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, damit der Unterhalt neu bewertet werden kann.
Ich habe ihn höflich wie bin ich, auf den 1603 II 3 BGB hingewiesen und gebeten, Einkommensauskünfte wechselseitig zu gewähren.....

und habe nie wieder etwas davon hört. Big Grin

Aber diese "Verfahrensruhe" ist eigentlich nicht in meinem Interesse.
Denn die KM verweigert nicht ohne Grund die erforderlichen Auskünfte ...
... und verzichtet auf meine!

Man darf sich nicht einschüchtern lassen, sondern erst einmal -und zwar grundsätzlich!- widersprchen. Verwaltungsakten sowieso. Denn die sind zu 50 % wenigstens fehlerhaft, wenn nicht rechtswidrig.

Ibykus
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