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BGH XII ZR 108/09 zu §1578b BGB: Mutti bastelt sich ehebedingte Nachteile selbst
#1
Leitsätze:

Zitat:BGB § 1578 b
a) Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059).

b) Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.


Zum Urteil!

Unser geschätzter User @borni hat es in einem anderen Thread bereits verlinkt, das richtungsweisende Urteil des BGH, zur nachehelichen Solidarität, wenn eine Frau sich ganz emanzipiert dafür entscheidet, dass der Gatte sie auszuhalten hat, um sich ein wenig zu verwirklichen.
Es zählt das Faktische, nicht ob die Ehepartner über die Fakten Einvernehmen erzielten.

Sie kündigte ihren Job, zog sich aus dem Berufsleben weitgehend zurück, nahm in der Folgezeit mehrere Nebenjobs an und kümmerte sich überwiegend um Haushalt und Kind.
Er duldete dies über einen Zeitraum von 13 Jahren.
Diese seine irgendwie schuldhafte Duldung führt nun zum ehebedingten Nachteil, der ihn zukünftig 700€ im Monat kosten und sie um diesen Betrag durch Couchpflege bereichern soll.

Dieses Urteil findet bereits zwei Wochen später Einzug in diesem Urteil.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#2
(31-03-2011, 18:09)Bluter schrieb: Er duldete dies über einen Zeitraum von 13 Jahren.
Ob gedultet oder nicht ist auch ziemlich unrelevant. Nach ca. 10 Jahren gilt eine Ehe als "lange Ehedauer". Da ist sowieso ewig zu zahlen!


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#3
(31-03-2011, 18:09)Bluter schrieb: a) Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind.

Da ist der Knackpunkt, genau da. Als Konsequenz daraus sollte man eigentlich jedem Ehemann raten sofort nach der Geburt des Kindes die Erwerbsarbeit einzustellen und somit Ansprüche zu sammeln.

Man sollte den Richter mal fragen, zu welchem Zeitpunkt ein Ehemann ein durchsetzbares Recht auf Kinderbetreuung und Haushaltsführung hat?
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#4
(31-03-2011, 18:38)lordsofmidnight schrieb: Man sollte den Richter mal fragen, zu welchem Zeitpunkt ein Ehemann ein durchsetzbares Recht auf Kinderbetreuung und Haushaltsführung hat?
Und dann? Das berühmt berüchtigte Hausmanns-Urteil ist Dir doch bekannt!

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