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		Hallo liebe Gemeinde,
ich habe versucht die Kosten fuer die Ausuebung meines Umgangsrechts beim Jugenamt einkommensmindernd geltend zu machen. Laut Unterhaltsleitlinien ist das moeglich. Jetzt bekomme ich die Auskunft, dass die Kosten nur anerkannt werden, wenn der Vater nicht am Kindergeld partipiziert. In meinem Fall wird jedoch wie ueblich das haelftige Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen. Folglich habe ich keinen Anspruch auf Einkommensminderung. Ist das korrekt?
Halbes Kindergeld = 92 €
Einkommensminderung = 500 €
Rutsche damit theoretisch 2 Stufen in der Tabelle runter. Bringt leider weniger als 92 €.
Vielen Dank im voraus!
i-Wahn
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Ja, das ist immer noch schlechte Gerichtspraxis und vom BGH gedeckt.
Auch wenn es dafür überhaupt keine Gesetzesgrundlage gibt.
Nur wenn du Mangelfall bist, kannst du, theoretisch, Umgangskosten geltend machen.
Praktisch wirst du aber in dem Fall i.d.R. hören:
"Aber doch nicht, wenn sie nichtmal den Mindestunterhalt bezahlen!"
"Arbeiten Sie lieber ein bisschen mehr, dann klappt das auch mit dem Umgang!"
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		12-04-2011, 22:31 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-04-2011, 22:33 von Skipper.)
		
	 
	
		Schon mal am aufstockendes ALG II gedacht?
Wie sind die Umstände? 
Wenn in der DT aber für Dich noch Luft ist, dann wohl eher nicht. 
 
	 
 
	
	
	
		
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		Wuerde von Stufe 7 auf Stufe 5 oder 6 abgestuft wenn der Onkel vom JA die Aufwendungen anerkennen wuerde. Bin also kein Mangelfall (meine Tochter auch nicht ;-) Hilft das weiter? Habe ich vielleicht doch eine Chance?
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Zahlst du auch noch EU?
Hast du außergewöhnlich hohe Umgangskosten?
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Umgangskosten liegen bei ca. 500 € (400 km Hin und zurueck).
Muss demnaechst zusaetzlich Betreuungsunterhalt berappen. 
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Also wenn du BU zahlst, wird dir tatsächlich von deiner EU-Hälfte wiederum die Hälfte für den BU abgezogen.
Damit ist das Argument, du mögest den Umgang von deinem KG bezahlen eigentlich auch hinfällig.
Die Frage bleibt allerdings, ob das ein JA-Mensch begreift, einsieht und auch noch anwendet.
Vermutlich nicht.
Geht es um die Senkung eines bestehenden Titels oder die Abwehr einer Erhöhung?
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		12-04-2011, 23:31 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-04-2011, 23:32 von sorglos.)
		
	 
	
		 (12-04-2011, 23:17)beppo schrieb:  Geht es um die Senkung eines bestehenden Titels oder die Abwehr einer Erhöhung?
... oder die Abwehr bei der Erstfestsetzung? 
Also diese Fragen sind vorher zu klären. Wenn es mehrere Kinder und diese noch klein sind, dann kann sich das langfristig schon lohnen. Allerdings wird es der Onkel nicht freiwillig kapieren. Du müßtest es wohl auf eine Klage ankommen lassen. 
Also wir haben ein paar Leute, die haben das, was sie akzetieren nach ihrer Berechnung tituliert - und lassen jetzt des JA auf Abänderung klagen (was allerdings noch nicht geschehen ist). Da sie eher im untersten Bereich sind, geht es hier mehr um Mangelfall ober nicht und paralell ist H4-Antrag wegen späterer Verrechnung gestellt ;-) Da es sich um eine neue Rechtsfrage handelt, ist zudem die Chance auf VKH da. 
	
 
	
	
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (12-04-2011, 23:17)beppo schrieb:  Also wenn du BU zahlst, wird dir tatsächlich von deiner EU-Hälfte wiederum die Hälfte für den BU abgezogen.
EU = Ehegattenunterhalt? 
War nicht verheiratet. Also nur BU
Geht es um die Senkung eines bestehenden Titels oder die Abwehr einer Erhöhung?
habe Titel nach eigener Rechnung erstellt. JA ist mit Hoehe nicht einverstanden. Geht also um Abwehr von Erhoehung bzw Ersterstellung. Je nach Sichtweise ;-)