30-03-2011, 15:21
Servus,
da heute wieder ein kleiner Teil des Buchs fertig geworden ist und dieses Thema nach meiner Ansicht doch recht dringlich erscheint, will ich den wichtigen Teil hier schon einmal reintippen.
Es geht bei Pfändungen in Spanien um den Selbstbehalt, der hier doch etwas differenzierter ist als in Deutschland.
Der Selbstbehalt oder auch pfändungsfreie Grenze genannt, ist in Spanien in verschiedenen nacheinander höherstufigen Grenzen festgesetzt. Jede Stufe enthält 650,- Euro, die zur Berechnung hergenommen werden. In der ersten Stufe dürfen die 650,- Euro nicht angerührt werden, sind also komplett pfändungsfrei.
In der zweiten Stufe werden von den 650,- Euro 30% zur Pfändung hergezogen, in der dritten Stufe werden von 650,- Euro 50% zur Pfändung herangezogen und in der vierten und letzten Stufe 90%.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen nur zu 30% gepfändet werden, egal wie hoch dieser ist.
Wie das berechnet wird, hier ein Beipiel:
Ein normaler Arbeitnehmer verdient im Monat zum Beispiel 1000,- Euro NETTO.
Das heisst also: 1000,- Euro minus 650,- Euro (1. Stufe,pfändungsfrei) = 350,- Euro Rest.
Von den restlichen 350,- Euro dürfen jetzt also 30% zur Pfändung hergenommen werden, das sind also 105,- Euro.
Dem Schuldner verbleiben also 650,- Euro aus der ersten Stufe plus 245,- Euro aus der zweiten Stufe. Das sind dann 895,- Euro.
Zweites Beispiel:
Verdienst: 1800,- Euro netto
Das heisst also: 1800,- minus 650,-Euro (1.Stufe, pfändungsfrei) = 1150,- Euro. 1150,- Euro minus 650,- Euro(2. Stufe, 30%) = 500,- Euro, die in die 3. Stufe (50%) fallen.
Aus der 2. Stufe 30% dürfen also 195,- Euro gepfändet werden.
Aus der 3. Stufe 50% dürfen somit 250,- Euro gepfändet werden.
195,- Euro plus 250,- Euro werden also gepfändet, sind 445,- Euro.
Von seinen 1800,- Euro netto verbleiben dem Schuldner also 1355,- Euro.
Jeder Schuldner kann sich also in Spanien seinen pfändungsfreien Betrag immer selber ausrechnen und bei höheren Einkommen muss ihm auch mehr bleiben, was ich auch persönlich gerechter empfinde als in Deutschland.
Es gibt in Spanien übrigens keinen Unterschied zu normalen Pfändungen oder wegen KU oder sonst was. Der ist immer gleich.
Der Stufenbetrag wurde zuletzt Anfang dieses Jahres von 630,- Euro auf 650,- Euro erhöht.
Wenn man mit einer Frau verheiratet ist (ohne Arbeit) oder Kinder in seinem Haushalt hat (eigene), dann wird die erste Stufe (pfändungsfreie) dementsprechend verdoppelt (bei Kindern halber Stufenbetrag).
Auch hier ein Beispiel:
Mann verheiratet , Frau kein Erwerb, ein kind, Verdienst 1500,- Euro.
1500,- Euro minus 2x650,- Euro, minus 325,- Euro = Keine Pfändung möglich! Ende!
Gleiche Voraussetzungen, jedoch 2500,- Euro Verdienst (in Spanien schon sehr selten)
2500,- Euro minus 2x650,- Euro, minus 325,- (Kind)= 875,- Euro Rest.
875,- Euro minus 650,- Euro (2. Stufe 30%)= 225,- Euro Rest.
aus der 2. Stufe wieder 195,- pfändbar
aus der 3. Stufe 112,50 Euro pfändbar
Insgesamt pfändbar 307,50 Euro.
Verbleiben also bei der Familie 2500,- Euro minus 307,50 Euro = 2192,50 Euro.
Wenn der Schuldner durch seine Frau die erste Stufe verdoppeln will, muss diese einfach durch einen Bescheid des Arbeitsamtes (INEM) nachweisen, das sie nicht erwerbtätig ist ansonsten wird die erste Stufe nicht verdoppelt, Kinder braucht er nur nachzuweisen, das es seine sind und in seinem Haushalt wohnen, das reicht schon.
Arbeitet die Frau Teilzeit, wird der Betrag, den sie verdient, zur Hälfte von der 1. Stufe des Mannes/Schuldner abgezogen.
Beispiel: Sie verdient 600,- Euro im Monat, dann werden bei der 1 Stufe des Mannes 300,- Euro abgezogen, also einmal 650,- pfändungsfrei plus 350,- Euro pfändungsfrei plus evtl. Kind (325,- Euro) pfändungsfrei.
Hat das so jeder verstanden?
Meinungen?
gleichgesinnter
da heute wieder ein kleiner Teil des Buchs fertig geworden ist und dieses Thema nach meiner Ansicht doch recht dringlich erscheint, will ich den wichtigen Teil hier schon einmal reintippen.
Es geht bei Pfändungen in Spanien um den Selbstbehalt, der hier doch etwas differenzierter ist als in Deutschland.
Der Selbstbehalt oder auch pfändungsfreie Grenze genannt, ist in Spanien in verschiedenen nacheinander höherstufigen Grenzen festgesetzt. Jede Stufe enthält 650,- Euro, die zur Berechnung hergenommen werden. In der ersten Stufe dürfen die 650,- Euro nicht angerührt werden, sind also komplett pfändungsfrei.
In der zweiten Stufe werden von den 650,- Euro 30% zur Pfändung hergezogen, in der dritten Stufe werden von 650,- Euro 50% zur Pfändung herangezogen und in der vierten und letzten Stufe 90%.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen nur zu 30% gepfändet werden, egal wie hoch dieser ist.
Wie das berechnet wird, hier ein Beipiel:
Ein normaler Arbeitnehmer verdient im Monat zum Beispiel 1000,- Euro NETTO.
Das heisst also: 1000,- Euro minus 650,- Euro (1. Stufe,pfändungsfrei) = 350,- Euro Rest.
Von den restlichen 350,- Euro dürfen jetzt also 30% zur Pfändung hergenommen werden, das sind also 105,- Euro.
Dem Schuldner verbleiben also 650,- Euro aus der ersten Stufe plus 245,- Euro aus der zweiten Stufe. Das sind dann 895,- Euro.
Zweites Beispiel:
Verdienst: 1800,- Euro netto
Das heisst also: 1800,- minus 650,-Euro (1.Stufe, pfändungsfrei) = 1150,- Euro. 1150,- Euro minus 650,- Euro(2. Stufe, 30%) = 500,- Euro, die in die 3. Stufe (50%) fallen.
Aus der 2. Stufe 30% dürfen also 195,- Euro gepfändet werden.
Aus der 3. Stufe 50% dürfen somit 250,- Euro gepfändet werden.
195,- Euro plus 250,- Euro werden also gepfändet, sind 445,- Euro.
Von seinen 1800,- Euro netto verbleiben dem Schuldner also 1355,- Euro.
Jeder Schuldner kann sich also in Spanien seinen pfändungsfreien Betrag immer selber ausrechnen und bei höheren Einkommen muss ihm auch mehr bleiben, was ich auch persönlich gerechter empfinde als in Deutschland.
Es gibt in Spanien übrigens keinen Unterschied zu normalen Pfändungen oder wegen KU oder sonst was. Der ist immer gleich.
Der Stufenbetrag wurde zuletzt Anfang dieses Jahres von 630,- Euro auf 650,- Euro erhöht.
Wenn man mit einer Frau verheiratet ist (ohne Arbeit) oder Kinder in seinem Haushalt hat (eigene), dann wird die erste Stufe (pfändungsfreie) dementsprechend verdoppelt (bei Kindern halber Stufenbetrag).
Auch hier ein Beispiel:
Mann verheiratet , Frau kein Erwerb, ein kind, Verdienst 1500,- Euro.
1500,- Euro minus 2x650,- Euro, minus 325,- Euro = Keine Pfändung möglich! Ende!
Gleiche Voraussetzungen, jedoch 2500,- Euro Verdienst (in Spanien schon sehr selten)
2500,- Euro minus 2x650,- Euro, minus 325,- (Kind)= 875,- Euro Rest.
875,- Euro minus 650,- Euro (2. Stufe 30%)= 225,- Euro Rest.
aus der 2. Stufe wieder 195,- pfändbar
aus der 3. Stufe 112,50 Euro pfändbar
Insgesamt pfändbar 307,50 Euro.
Verbleiben also bei der Familie 2500,- Euro minus 307,50 Euro = 2192,50 Euro.
Wenn der Schuldner durch seine Frau die erste Stufe verdoppeln will, muss diese einfach durch einen Bescheid des Arbeitsamtes (INEM) nachweisen, das sie nicht erwerbtätig ist ansonsten wird die erste Stufe nicht verdoppelt, Kinder braucht er nur nachzuweisen, das es seine sind und in seinem Haushalt wohnen, das reicht schon.
Arbeitet die Frau Teilzeit, wird der Betrag, den sie verdient, zur Hälfte von der 1. Stufe des Mannes/Schuldner abgezogen.
Beispiel: Sie verdient 600,- Euro im Monat, dann werden bei der 1 Stufe des Mannes 300,- Euro abgezogen, also einmal 650,- pfändungsfrei plus 350,- Euro pfändungsfrei plus evtl. Kind (325,- Euro) pfändungsfrei.
Hat das so jeder verstanden?
Meinungen?
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum