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Nachzahlung Unterhalt
#1
Noch ein Frage:

JA fordert Nachzahlungen für einen Zeitraum vor "Inverzugsetzung". Tag der Inverzugsetzung ist für mich der Tag an dem ich den ersten Breif bekommen habe. Haben die eine Chance das durchzusetzen oder kann ich mich entspannt zurücklehnen.

Danke!
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#2
(13-05-2011, 16:53)i-wahn schrieb: JA fordert Nachzahlungen für einen Zeitraum vor "Inverzugsetzung".
Wenn vor diesem Termin bereits ein Unterhaltstitel existierte, der nicht bedient wurde, darf das die Unterhaltsvorschuskasse.
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#3
Bisher gab es von meiner Seite aus keinen Titel. Wie auch, ich wusste ja von nichts. In dem Schreiben faselt der aber was von einem "fiktiven" Titel. Kann so was sein?
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#4
Was soll ein fiktiver Titel sein? Stell das Schreiben mal hier anonymisiert rein.
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#5
Sorry, geht grad nicht, schreibe nur vom Handy aus. Aber wenn kein Titel existiert den ich unterschrieben habe kann doch eigentlich nichts passieren!?
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#6
Ein Titel macht die Forderung nur unmittelbar vollstreckbar. Auch ohne Titel können Forderungen rechtmässig sein. Die Vollstreckbarkeit ist dann nur noch der Zwischenschritt zur Pfändung.
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#7
Nochmal anders gefragt, weg vom Titel. Die ersten 5 Monate nach der Geburt liefen als Fernbeziehung ohne KU. Dann kam ohne jede Vorwarnung seitens der Ex ploetzlich Post vom JA. Mit der Nummer war die Beziehung natuerlich am Ende. Ueblicherweise bespricht man so ein Thema ja. Das erste Schreiben vom JA werte ich als Inverzugsetzung und moechte natuerlich auch erst ab diesem Tag bezahlen. Hat der Onkel vom JA zu Anfang auch so gesehen. Ploetzlich bekomme ich eine Nachforderung fuer die ersten 5 Monate. Ist das durchsetzbar? Habe ich einen Fehler gemacht weil ich auch vorher schon freiwillig Geld ueberwiesen habe?
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#8
Der Anspruch auf KU besteht ab Tag der Geburt des Kindes, die Beziehung zwischen Mutter und Vater des Kinds ist unerheblich. Rückwirkend kann der Unterhalt auch gefordert werden, aufgrund der kurzen Zeit zwischen Geburt und Aufforderung zu leisten, greifen weder Verjährung noch Verwirkung. Es ist auch Deinem Posting nicht zu entnehmen, dass jemand anders als potentieller Erzeuger den KU gezahlt hätte. Du schreibst ebenfalls, dass Du offensichtlich der Vater / Erzeuger des Kindes bist, also wirst Du nicht um die (Nach-)Leistung sowie eine Titulierung herumkommen. Einzig die Frage der Höhe nach stellt sich jetzt noch. Hierzu gibt es bereits eine Masse an Aussagen in der T-FAQ und im Forum wie man dem entgegentreten kann bzw. sich verhalten sollte.
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#9
Nach 1613 (1) Satz 1 BGB kann Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung verlangt werden.
Der Unterhalt wird dann ab dem 1. des Monats der Inverzugsetzung fällig, 1613 (1) Satz 2.

Nach 1613 (3) kann für die Vergangenheit nur dann Unterhalt verlangt werden, wenn der Berechtigte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruches gehindert war.

Trifft eines von beidem zu, dann könnte wohl ab der Geburt Unterhalt verlangt werden, ansonsten erst ab der Inverzugsetzung?

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#10
Puh, Danke! Das wollte ich Hoeren. Die machen einen fertig mit ihren ewigen Forderungen!
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#11
(14-05-2011, 09:56)vorsichtiger schrieb: Der Anspruch auf KU besteht ab Tag der Geburt des Kindes, ...
Dieser muß allerdings geltend gemacht werden.

Aus dem Palandt:
Um den Schuldner vor dem Anwachsen von Verpflichtungen, mit deren Belastungen er nicht zu rechnen brauchte, zu schützen, gilt im Unterhaltsrecht als allgemeines Prinzip, dass ein Unterhaltsanspruch für vergangene Zeiten nicht besteht. §1613 BGB beschränkt sich darauf, die Ausnahme von diesem Grundsatz zu formulieren.
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#12
Also, das geht so:

WENN er die Vaterschaft schon kurz nach der Geburt unterschrieben hat und das JA jetzt mit einer Nachforderung kommt, gilt ab Inverzugsetzung, also die Zeit davor ist er nichts schuldig.

WENN er aber die Vaterschaft bis zum eintreffen des Briefes mit der Forderung NICHT unterschrieben hatte, koennten das JA/KM die VORHERIGEN Betraege einfordern, also ab Geburt und somit rueckwirkend.

Jetzt die spannende Frage: Wann hat er die Vaterschaft anerkannt/unterschrieben???

"Fiktive" Titel gibt es nicht, Schmarrn, Bloedsinn, Quatsch, Bullshit...

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#13
Lässt sich aufgrund der kürze der Zeit zwischen Forderung und Geburt ganz einfach aushebeln die o.g. Argumentation:

Sie: Ich hab jetzt wochenlang im Guten versucht, den Unterhalt zu bekommen, er hat einfach nicht reagiert/gezahlt/ist drauf eingegangen. Jetzt hab ich das ans Jugendamt abgegeben. (Beweis: Man hatte regelmäßigen Kontakt)

Theorie und Praxis...
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#14
Vaterschaftsanerkennung direkt nach der Geburt. Unterhalt sofort freiwillig angeboten. In den ersten 5 Monaten war die Beziehung noch intakt. Deswegen hieß es immer nur "brauchst du nicht, ich bekomme ja Elterngeld, du hast ja schon dies und das bezahlt, ..."

Dann kam Sie ploetzlich mit dem JA um die Kurve und hat sich praktisch gleichzeitig von mir getrennt.
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#15
i-wahn...

Hast du in irgendeiner Form Geldzahlungen an die KM getätigt?
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#16
Ja, 1.000 € zur Geburt. Ich hoffe, das mir meine gutmuetigkeit jetzt nicht zum Verhaengnis wird!?
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#17
öhm.... von wieviel KU nach der Düsseldorfer reden wir hier eigentlich? Wo will man Dich denn einstufen? Und hast Du für die 1.000EUR einen Nachweis?
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#18
Die Tausend Euro waren ein Geburtstagsgeschenk an meine Tochter. Aber Ueberweisung erfolgte an die Mutter. Habe natuerlich einen Kontoauszug. Duesseldorfer Tabellensatz nach langem hin und her Stufe 7.
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#19
Ist völlig wurscht, ob er 1000,- Euro bezahlt hat oder nicht, es gilt in seinem Falle ab Verzugsetzung (Datum des Briefs an den KV). Alles was davor war ist irrelevant und kann nicht mehr eingeklagt werden.
Auch die Wortspielereien von @vorsichtiger ändern nichts daran, das ist alles Makulatur.

Brief aufsetzen und darauf hinweisen, das rückwirkend nichts verlangt werden kann, da sie nicht an der Geltendmachung des KU gehindert waren. MfG

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#20
nu werd doch mal nicht gleich so bissig, gleichgesinnter... es sind nicht MEINE Wortspielereien sondern die einer Beistandschaft und der Mutter.

Bei Stufe 7 kann er noch immer hergehen und sagen 1.000 hat er bereits gezahlt, was ca 3 Monatszahlungen zu je 340EUR entspricht. Bei igs 5 Monaten bleiben noch 2x 340 = 680 an Forderung stehen.
Dein Argument zusätzlich genommen ist es als ein Art Vergleich zu werten.
Ich fürchte nur, bei der Titulierung in Stufe 7 würde jedes zur Wehr setzen mit Hilfe eines Juristen wenigstens genauso teuer kommen. Und wie die Erfahrung zeigt, ist das eigene Wehren gegen JA & Co. in aller Regel sinnlos. Die Kuh wird gemolken.
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#21
Ich sehe es auch so wie der Gleichgesinnten.
Keinesfalls mit den 1000eu argumentieren.
Das wirkt nur wie eine Trefferanzeige.
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#22
Die 1000 € habe ich bloederweise aus lauter Aerger bereits einmal an das JA mitgeteilt. Das werde ich in meiner aktuellen Antwort auf die Forderung natuerlich ausblenden und die Forderung schlicht als gegenstandslos ablehnen. Ich rechne mir nach den hier geposteten Hinweisen eigentlich ganz gute Chancen aus. Im Zweifel soll er mich halt drauf verklagen. Wird er sicher nicht so leicht mit durchkommen.
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#23
(15-05-2011, 13:06)vorsichtiger schrieb: Bei Stufe 7 kann er noch immer hergehen und sagen 1.000 hat er bereits gezahlt, was ca 3 Monatszahlungen zu je 340EUR entspricht.
Wird andererseits wahrscheinlich nicht angerechnet, da die 1000 Euro nicht ausdrücklich als KU ausgewiesen wurden, sondern als Geschenk.
Auf jeden Fall sollte der TO der Mutter jetzt schon einen Titel aushändigen, wodurch eine eventuelle Klage vor Gericht nicht angenommen wird. Das blöde ist allerdings ist die Anwaltspflicht. Sad
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#24
Einen Titel hat sie bereits. Hoehe ist inzwischen auch unstrittig.
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#25
Ich würde es drauf ankommen lassen und nichts rückwirkend bezahlen. Das Risiko ist zwar vorhanden, vor Gericht zu verlieren, aber die Chancen sind gut genug um es vor Gericht gehen zu lassen.
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