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Hier noch ein Beitrag aus dem deutschen Osten.
http://www.thueringer-allgemeine.de/star...2143512038
ABR geht an nichtehelichen KV.
Das JA war da laut Text wohl anderer Meinung ...
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Aber KU wird der KV wohl kaum bekommen, bei insgesamt 5 Kindern der KM.
Der KV hätte dann mit einem Schlag 668,00 € mehr zur Verfügung.
Die 334,00 € gesparten KU und die 334,00 € Mindest-KU
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
@Camper1955...
Warum meinst Du, sollte er das nicht bekommen?
Und ist es nicht vielmehr so, dass das Bundesverfassungsgericht beschied, dass unverheirateten Väter "überhaupt" die Möglichkeit erhielten, gerichtlichen Antrag auf gemeinsame Sorge bzw. Mitsorgesorge stellen zu können. Naja. vielleicht habe ich nur nicht richtig gelesen.
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14-06-2011, 09:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-06-2011, 09:25 von Skipper.)
Zunächst kann dieser Vater den KU, statt ihn an die KM zu schicken, für das dann bei ihm wohnende Kind verwenden zuzüglich des Kindergeldes, das ihm dann zufließt, zuzüglich weiterer Vergünstigungen, Hilfen...
Er könnte auch mal beim VAMV nachfragen, was da alles geht...
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(14-06-2011, 09:24)Profiler schrieb: Zunächst kann dieser Vater den KU, statt ihn an die KM zu schicken, für das dann bei ihm wohnende Kind verwenden zuzüglich des Kindergeldes, das ihm dann zufließt, zuzüglich weiterer Vergünstigungen, Hilfen...
Er könnte auch mal beim VAMV nachfragen, was da alles geht...
Das kommt sicher auf die Konstellation an.
UHV fällt schon mal flach, da Kind über 12
Wenn er zudem noch mehr als 1200,00 € Einkommen hat, wir es auch mit (ergänzendem) ALG - II schwierig.
lg
Camper
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(14-06-2011, 10:17)Camper1955 schrieb: (...)
Wenn er zudem noch mehr als 1200,00 € Einkommen hat, wir es auch mit (ergänzendem) ALG - II schwierig.
(...)
Wie begründest Du das?