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KU aus Finanzamt-Pfändungen "zahlen"
#1
Hallo,

mal angenommen, es gibt einen gerichtlichen Doppel-Titel: einmal KU in der Höhe 130% DT und zum zweiten den rückständigen TU von nn T€ zu zahlen.
Beim KU gibt es keine Rückstände, aber sie werden demnächst entstehen.

Der Zahlesel wandert aus und hat sonst an pfändbaren in D-land nur Steuerstattungen beim Finanzamt, mindestens für 3 Jahre. Die Betitelte hat bereits die Pfändung beim FA gestartet - offiziell für die TU-Schulden (weil's ja keine KU-Rückstände gibt).

Kann man als Schuldner den Zweck der zukünftigen Pfändungen bestimmen? Ich meine, ich würde gern das Gepfändete als KU anrechnen lassen bzw. für die Rückstände beim KU verwenden, nicht für TU. Wenn ja, wie läuft das technisch?

Mich interessiert das ganze nur aus strafrechtlicher sicht: ich möchte mit diesen Steuererstattungen irgendwie Mindest-KU zusammenkratzen, damit ich nicht nach §170 belangt werden kann.

Eine andere Frage: wie genau sieht die Reihenfolge der Forderungen bei Pfändungen aus?
Wenn ich mich nicht irre:
1. Zinsen der Hauptforderung
2. Hauptforderung
3. Vollstreckungskosten
4. RA-Honorare
5. Gerichtskosten
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#2
Hallo FreiHerr

grundsätzlich geht laufender Kindesunterhalt vor. Ob allerdings zukünftiger KU bereits im vorweg pfändungsmindernd bezahlt werden kann, halte ich für fraglich - die Schuld ist ja noch nicht entstanden.

Der Zweck der zukünftig gepfändeten Beträge, bestimmt nicht der Gepfändete, sondern der Berechtigte.

Strafrechtlich kann man die nur unter folgenden Vorraussetzungen kommen:
1. Es besteht ein Kindesunterhaltstitel
2. Du bedienst den Titel nicht, obwohl Du es könntest
3. Du bist übers Meldeamt greifbar
4. Jedmand, zB. die Mutter Deiner Kinder, erstattet Strafanzeige

Hier muss man auch noch anmerken, dass der Paragraph 170 sehr allgemein formuliert ist - danach hat jeder Strafrichter die Möglichkeit, schon wenn "der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre", eine Strafe festzulegen.

Es empfiehlt sich, den entsprechenden Teil des FAQs zu lesen: http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html

Ich hoffe, das hat ein bischen geholfen.
https://t.me/GenderFukc
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#3
Wenn der Unterhalt gepfändet statt freiwillig gezahlt wird, verhindert das jedenfalls eine Anklage nach §170 StGB. Der Taterfolg bleibt aus.
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#4
(28-06-2011, 13:01)p schrieb: Wenn der Unterhalt gepfändet statt freiwillig gezahlt wird, verhindert das jedenfalls eine Anklage nach §170 StGB. Der Taterfolg bleibt aus.

Das ist kaum zu glauben. Wo kann ich darüber mehr lesen? Wie ist es, wenn das Pfändbare den Mindestkindesunterhalt unterschreitet?

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#5
Dann ist es nicht mehr "der Unterhalt", sondern "ein Teil des Unterhalts" und der Taterfolg kann eintreten.
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#6
Wenn wenig oder nichts zu pfänden ist, dann fehlt doch der Taterfolg. Es ist eben nicht mehr da. Zieht da nicht der §1603 BGB? Gut, eine Anzeige kann natürlich jeder stellen ... ob berechtigt oder eben nicht.
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#7
Es kann ja noch z.B. Geld versteckt sein, welches nicht gepfändet werden kann.
Wenn dies im Strafverfahren nach §170 nachgewiesen werden kann, ist der Taterfolg eingetreten und eine Verurteilung zumindest theoretisch möglich.
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#8
(28-06-2011, 13:01)p schrieb: Wenn der Unterhalt gepfändet statt freiwillig gezahlt wird, verhindert das jedenfalls eine Anklage nach §170 StGB. Der Taterfolg bleibt aus.

Wenn's so ist, dann wäre es genau das was ich brauche.
Sollten die Pfändungen nicht reichen, würde ich den Restbetrag bis zum Mindest-KU (oder einer anderen Summe die mich vom 170er immun macht) nachschiessen. Hauptsache es wird kein Cent für den TU, die Vollstreckungskosten, RA-Honorare und sonstiges gepfändet und habe mit minimalen Kosten nichts mit StGB zu tun.

Ist Deine Information verläßlich?

Wie kann man das geschickt anstellen? Erstmals KU-Schulden auflaufen lassen, dann St-Erklärung einreichen und pfänden lassen? Restbetrag nachzahlen...
Andere Algorithmen?

Natürlich wäre eine Einigung mit der Exe diesezüglich der bessere Weg - sie stoppt die Pfändungen und bekommt die ganze Steuererstattung als KU umgehend überwiesen. Aber ich befürchte in meinem Fall wird so eine Einigung fast unmöglich sein.
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#9
ein Hinweis zur Höhe: eine Zahlung in Höhe des KU Vorschusses müsste ausreichen um vor §170 zu schützen. Dazu gab es hier mal einen Beitrag.
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#10
(28-06-2011, 22:59)FreiHerr schrieb: Ist Deine Information verläßlich?

Was ist in deutschem Recht schon verlässlich? Wohl nur das fette Einkommen der sogenannten Rechtsvertreter Dank ihrer Pfründe.

Egal auf welchem Wege das Geld vom Pflichtigen zum Kind (in Wirklichkeit natürlich der Ex) kommt, ob Pfändung oder freiwillige Zahlung: Wenn es fliesst, dann ist das Kind nicht mehr bedürftig und "so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre" ist nicht eingetreten.

Zivilrechtlich ist es natürlich noch lange nicht korrekt.
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#11
(28-06-2011, 23:02)Fluechtling schrieb: ein Hinweis zur Höhe: eine Zahlung in Höhe des KU Vorschusses müsste ausreichen um vor §170 zu schützen. Dazu gab es hier mal einen Beitrag.

Wird der KU-Vorschuss individuell berechnet? Oder gibt es da fest Beträge?
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#12
1 Kind = 135 € plus 5 € Wohngeldanteil - so ungefähr jedenfalls
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#13
für die erste Alterstufe
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#14
(28-06-2011, 23:47)Fluechtling schrieb: für die erste Alterstufe

Gibt es nicht beim Unterhaltsvorschuss. Da sind alle Kinder gleich.

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#15
das wusste ich nicht. Auch wieder sehr aufschlussreich.
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#16
Es sei denn das Kind ist über 6, dann sind es 180 Euro Vorschuss. Aber auch die 133 Euro hätte ich leider nicht zur Verfügung.
"Solange ich eine Frau hab die putzt und kocht und regelmäßig ein bisschen Action im Schlafzimmer, brauch ich nicht zu heiraten. Ich kann auch so wem die Hälfte meiner Sachen geben."
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