28-06-2011, 19:05
Hallo Forengemeinde,
zwischenzeitlich wurde meine Vaterschaft festgestellt und entsprechend ist die Beistandschaft, sowie das Jobcenter mit Unterhaltsforderungen an mich herangetreten.
Mit den Erkenntnissen aus dem TFAQ war ich nun beim RA für Familienrecht und hab einige Fragen an ihn gerichtet. Nach seinen Antworten, bin ich mir unsicher, ob er wirklich der richtige Ratgeber ist.
1. Frage: Kann eine befristete Nebentätigkeit (einzelner Job auf Honorarbasis) zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden, wenn ich meinen KU-Mindestunterhalt ohne Probleme aus der Vollzeitbeschäftigung bestreiten kann?
RA-Antwort: Eher nein, auch wenn das unter Umständen kritisch wird, wenn ich an meinen Selbstbehalt von 1100€ gerate und somit für die Frau nichts mehr übrig bleibt. Dann könnte es passieren, dass man von mir erwartet, dieser Nebentätigkeit weiter nachzugehen.
Ergänzender Hinweis von mir: Es handelt sich um eine Stelle auf Honorarbasis und der Vertrag galt ausschließlich für ein befristetes Anstellungsverhältnis. Die Beistandschaft will diese Einkünfte mit beim KU berücksichtigen.
2. Frage: Da KM mir gegenüber noch nie Betreuungsunterhalt gegenüber geltend gemacht hat, kann dieser jetzt rückwirkend vom Jobcenter gefordert werden?
RA-Antwort: Ja - weil Unterhaltsverpflichtungen schadensunabhängig seien. Sie konnte bisher ja noch keinen Unterhalt geltend machen, weil noch die Vaterschaftsfestellung ausstand. Nach seiner Auffassung steht ihr also auch auf Basis des §1613 Abs. 2 Nr. 1a BGB rückwirkend Unterhalt zu. Soll auch dem Jobcenter alle geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen, an dieser Stelle auf den einmaligen Job von mir hinweisen und den befristeten Vertrag mitschicken, damit da gar nicht erst Zweifel aufkommen können.
Anmerkung: KM ist der einmalige Job bekannt, der vor 4 Monaten stattfand. Bisher hab ich von mehreren Anwälten über die Rechtsschutz vorher gehört, sie könne das nicht. Entsprechend hab ich auch keine Rücklagen gebildet. Es kann auch in Zukunft immer wieder zu solchen befristeten Aufträgen kommen, oder eben auch nicht. Deswegen will ich partout vermeiden, dass diese überobligatorischen Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und entsprechend betitelt werden.
3. Frage: Beistandschaft behauptet, dass ich pauschal keine 5% berufsbedingte Aufwendungen nach Hammerleitlinien geltend machen könne. Ich müsse alles einzeln nachweisen.
RA-Antwort: Nein - das stimmt so nicht. Das Gericht in Düsseldorf würden die Hammerleitlinien auch nicht interessieren und ein Gericht wäre auch nicht an einem Verfahren interessiert, wo es ggf. nur um ganz geringer Beträge geht. Ich soll 5% geltend machen.
4. Frage: Ich möchte meinen Unterhalt vom RA berechnen und über einen Notar einen statischen Titel ausstellen lassen der auf 3 Jahre laufzeitbegrenzt ist. Darüber hinaus dem JA meine Unterlagen nicht zur Verfügung stellen und nur einzeln vorlegen und nicht kopieren lassen.
RA-Antwort: Besser keine schlafenden Hunde wecken und die Gegenseite möglicherweise provozieren. Rät mir, alle geforderten Unterlagen hinzuschicken und einen dynamischen Titel auf 6 Jahre (angelehnt an Düsseldorfer Tabelle) begrenzt beim JA zu unterzeichnen - sei ja schließlich auch kostenlos. Denn die Beistandschaft wird ziemlich empört darüber sein, wenn sie alle zwei/drei Jahre einen neuen Titel fordern müsse. Könnte daher schnell passieren, dass es vor Gericht geht und ich dort auf nen dynamischen ohne Laufzeitbegrenzung verdonnert würde.
5. Frage: Lebe bei meinen Eltern, zahle jeden Monat Geld in die Gemeinschaftskasse. Können mir trotzdem fiktive Einkünfte wegen Wohnvorteil ins Haus stehen?
RA-Antwort: Nein, weil es eine freiwillige Leistung Dritter von Eltern ist. Ich könnte ja auch woanders wohnen und mir würden die Mietkosten durch meine Eltern erstattet. Wenn ich auch jeden Monat Geld zahle, wäre es gut, Belege darüber zu haben.
Anmerkung: Belege hab ich durch monatliche Überweisungen seit Jahren.
Generell meint der RA, ich solle besser den seichten Weg gehen und die Gegenseitig nicht provozieren. Wenn er nämlich auf der Gegenseite wäre, würde er dann alles versuchen, mich zu ärgern und zu knebeln.
Insbesondere beim Thema Betreuungsunterhalt für KM solle ich vorsichtig sein, um sie nicht auf die Palme zu bringen. Ihr Anwalt freut sich nur und ich als Mann ziehe im Zweifel sowieso immer den Kürzeren.
So, liebe Forengemeinde, wurde ich soweit richtig beraten oder wie seht ihr das?
Danke und beste Grüße vom AirWolf
zwischenzeitlich wurde meine Vaterschaft festgestellt und entsprechend ist die Beistandschaft, sowie das Jobcenter mit Unterhaltsforderungen an mich herangetreten.
Mit den Erkenntnissen aus dem TFAQ war ich nun beim RA für Familienrecht und hab einige Fragen an ihn gerichtet. Nach seinen Antworten, bin ich mir unsicher, ob er wirklich der richtige Ratgeber ist.
1. Frage: Kann eine befristete Nebentätigkeit (einzelner Job auf Honorarbasis) zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden, wenn ich meinen KU-Mindestunterhalt ohne Probleme aus der Vollzeitbeschäftigung bestreiten kann?
RA-Antwort: Eher nein, auch wenn das unter Umständen kritisch wird, wenn ich an meinen Selbstbehalt von 1100€ gerate und somit für die Frau nichts mehr übrig bleibt. Dann könnte es passieren, dass man von mir erwartet, dieser Nebentätigkeit weiter nachzugehen.
Ergänzender Hinweis von mir: Es handelt sich um eine Stelle auf Honorarbasis und der Vertrag galt ausschließlich für ein befristetes Anstellungsverhältnis. Die Beistandschaft will diese Einkünfte mit beim KU berücksichtigen.
2. Frage: Da KM mir gegenüber noch nie Betreuungsunterhalt gegenüber geltend gemacht hat, kann dieser jetzt rückwirkend vom Jobcenter gefordert werden?
RA-Antwort: Ja - weil Unterhaltsverpflichtungen schadensunabhängig seien. Sie konnte bisher ja noch keinen Unterhalt geltend machen, weil noch die Vaterschaftsfestellung ausstand. Nach seiner Auffassung steht ihr also auch auf Basis des §1613 Abs. 2 Nr. 1a BGB rückwirkend Unterhalt zu. Soll auch dem Jobcenter alle geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen, an dieser Stelle auf den einmaligen Job von mir hinweisen und den befristeten Vertrag mitschicken, damit da gar nicht erst Zweifel aufkommen können.
Anmerkung: KM ist der einmalige Job bekannt, der vor 4 Monaten stattfand. Bisher hab ich von mehreren Anwälten über die Rechtsschutz vorher gehört, sie könne das nicht. Entsprechend hab ich auch keine Rücklagen gebildet. Es kann auch in Zukunft immer wieder zu solchen befristeten Aufträgen kommen, oder eben auch nicht. Deswegen will ich partout vermeiden, dass diese überobligatorischen Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und entsprechend betitelt werden.
3. Frage: Beistandschaft behauptet, dass ich pauschal keine 5% berufsbedingte Aufwendungen nach Hammerleitlinien geltend machen könne. Ich müsse alles einzeln nachweisen.
RA-Antwort: Nein - das stimmt so nicht. Das Gericht in Düsseldorf würden die Hammerleitlinien auch nicht interessieren und ein Gericht wäre auch nicht an einem Verfahren interessiert, wo es ggf. nur um ganz geringer Beträge geht. Ich soll 5% geltend machen.
4. Frage: Ich möchte meinen Unterhalt vom RA berechnen und über einen Notar einen statischen Titel ausstellen lassen der auf 3 Jahre laufzeitbegrenzt ist. Darüber hinaus dem JA meine Unterlagen nicht zur Verfügung stellen und nur einzeln vorlegen und nicht kopieren lassen.
RA-Antwort: Besser keine schlafenden Hunde wecken und die Gegenseite möglicherweise provozieren. Rät mir, alle geforderten Unterlagen hinzuschicken und einen dynamischen Titel auf 6 Jahre (angelehnt an Düsseldorfer Tabelle) begrenzt beim JA zu unterzeichnen - sei ja schließlich auch kostenlos. Denn die Beistandschaft wird ziemlich empört darüber sein, wenn sie alle zwei/drei Jahre einen neuen Titel fordern müsse. Könnte daher schnell passieren, dass es vor Gericht geht und ich dort auf nen dynamischen ohne Laufzeitbegrenzung verdonnert würde.
5. Frage: Lebe bei meinen Eltern, zahle jeden Monat Geld in die Gemeinschaftskasse. Können mir trotzdem fiktive Einkünfte wegen Wohnvorteil ins Haus stehen?
RA-Antwort: Nein, weil es eine freiwillige Leistung Dritter von Eltern ist. Ich könnte ja auch woanders wohnen und mir würden die Mietkosten durch meine Eltern erstattet. Wenn ich auch jeden Monat Geld zahle, wäre es gut, Belege darüber zu haben.
Anmerkung: Belege hab ich durch monatliche Überweisungen seit Jahren.
Generell meint der RA, ich solle besser den seichten Weg gehen und die Gegenseitig nicht provozieren. Wenn er nämlich auf der Gegenseite wäre, würde er dann alles versuchen, mich zu ärgern und zu knebeln.
Insbesondere beim Thema Betreuungsunterhalt für KM solle ich vorsichtig sein, um sie nicht auf die Palme zu bringen. Ihr Anwalt freut sich nur und ich als Mann ziehe im Zweifel sowieso immer den Kürzeren.
So, liebe Forengemeinde, wurde ich soweit richtig beraten oder wie seht ihr das?
Danke und beste Grüße vom AirWolf