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Termin beim RA gehabt und mir unsicher, ob er was taugt
#1
Hallo Forengemeinde,

zwischenzeitlich wurde meine Vaterschaft festgestellt und entsprechend ist die Beistandschaft, sowie das Jobcenter mit Unterhaltsforderungen an mich herangetreten.

Mit den Erkenntnissen aus dem TFAQ war ich nun beim RA für Familienrecht und hab einige Fragen an ihn gerichtet. Nach seinen Antworten, bin ich mir unsicher, ob er wirklich der richtige Ratgeber ist.

1. Frage: Kann eine befristete Nebentätigkeit (einzelner Job auf Honorarbasis) zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden, wenn ich meinen KU-Mindestunterhalt ohne Probleme aus der Vollzeitbeschäftigung bestreiten kann?
RA-Antwort: Eher nein, auch wenn das unter Umständen kritisch wird, wenn ich an meinen Selbstbehalt von 1100€ gerate und somit für die Frau nichts mehr übrig bleibt. Dann könnte es passieren, dass man von mir erwartet, dieser Nebentätigkeit weiter nachzugehen.
Ergänzender Hinweis von mir: Es handelt sich um eine Stelle auf Honorarbasis und der Vertrag galt ausschließlich für ein befristetes Anstellungsverhältnis. Die Beistandschaft will diese Einkünfte mit beim KU berücksichtigen.

2. Frage: Da KM mir gegenüber noch nie Betreuungsunterhalt gegenüber geltend gemacht hat, kann dieser jetzt rückwirkend vom Jobcenter gefordert werden?
RA-Antwort: Ja - weil Unterhaltsverpflichtungen schadensunabhängig seien. Sie konnte bisher ja noch keinen Unterhalt geltend machen, weil noch die Vaterschaftsfestellung ausstand. Nach seiner Auffassung steht ihr also auch auf Basis des §1613 Abs. 2 Nr. 1a BGB rückwirkend Unterhalt zu. Soll auch dem Jobcenter alle geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen, an dieser Stelle auf den einmaligen Job von mir hinweisen und den befristeten Vertrag mitschicken, damit da gar nicht erst Zweifel aufkommen können.
Anmerkung: KM ist der einmalige Job bekannt, der vor 4 Monaten stattfand. Bisher hab ich von mehreren Anwälten über die Rechtsschutz vorher gehört, sie könne das nicht. Entsprechend hab ich auch keine Rücklagen gebildet. Es kann auch in Zukunft immer wieder zu solchen befristeten Aufträgen kommen, oder eben auch nicht. Deswegen will ich partout vermeiden, dass diese überobligatorischen Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und entsprechend betitelt werden.

3. Frage: Beistandschaft behauptet, dass ich pauschal keine 5% berufsbedingte Aufwendungen nach Hammerleitlinien geltend machen könne. Ich müsse alles einzeln nachweisen.
RA-Antwort: Nein - das stimmt so nicht. Das Gericht in Düsseldorf würden die Hammerleitlinien auch nicht interessieren und ein Gericht wäre auch nicht an einem Verfahren interessiert, wo es ggf. nur um ganz geringer Beträge geht. Ich soll 5% geltend machen.

4. Frage: Ich möchte meinen Unterhalt vom RA berechnen und über einen Notar einen statischen Titel ausstellen lassen der auf 3 Jahre laufzeitbegrenzt ist. Darüber hinaus dem JA meine Unterlagen nicht zur Verfügung stellen und nur einzeln vorlegen und nicht kopieren lassen.
RA-Antwort: Besser keine schlafenden Hunde wecken und die Gegenseite möglicherweise provozieren. Rät mir, alle geforderten Unterlagen hinzuschicken und einen dynamischen Titel auf 6 Jahre (angelehnt an Düsseldorfer Tabelle) begrenzt beim JA zu unterzeichnen - sei ja schließlich auch kostenlos. Denn die Beistandschaft wird ziemlich empört darüber sein, wenn sie alle zwei/drei Jahre einen neuen Titel fordern müsse. Könnte daher schnell passieren, dass es vor Gericht geht und ich dort auf nen dynamischen ohne Laufzeitbegrenzung verdonnert würde.

5. Frage: Lebe bei meinen Eltern, zahle jeden Monat Geld in die Gemeinschaftskasse. Können mir trotzdem fiktive Einkünfte wegen Wohnvorteil ins Haus stehen?
RA-Antwort: Nein, weil es eine freiwillige Leistung Dritter von Eltern ist. Ich könnte ja auch woanders wohnen und mir würden die Mietkosten durch meine Eltern erstattet. Wenn ich auch jeden Monat Geld zahle, wäre es gut, Belege darüber zu haben.
Anmerkung: Belege hab ich durch monatliche Überweisungen seit Jahren.

Generell meint der RA, ich solle besser den seichten Weg gehen und die Gegenseitig nicht provozieren. Wenn er nämlich auf der Gegenseite wäre, würde er dann alles versuchen, mich zu ärgern und zu knebeln.
Insbesondere beim Thema Betreuungsunterhalt für KM solle ich vorsichtig sein, um sie nicht auf die Palme zu bringen. Ihr Anwalt freut sich nur und ich als Mann ziehe im Zweifel sowieso immer den Kürzeren.

So, liebe Forengemeinde, wurde ich soweit richtig beraten oder wie seht ihr das?

Danke und beste Grüße vom AirWolf
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#2
Eindeutige Fehler des Anwalts kann ich auf die Schnelle nicht entdecken, nur ein paar etwas optimierbare Dinge.
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#3
(28-06-2011, 19:05)AirWolf schrieb: ...
Generell meint der RA, ich solle besser den seichten Weg gehen und die Gegenseitig nicht provozieren. Wenn er nämlich auf der Gegenseite wäre, würde er dann alles versuchen, mich zu ärgern und zu knebeln.
Insbesondere beim Thema Betreuungsunterhalt für KM solle ich vorsichtig sein, um sie nicht auf die Palme zu bringen. Ihr Anwalt freut sich nur und ich als Mann ziehe im Zweifel sowieso immer den Kürzeren.
...
Auf den Punkt gebracht.
https://t.me/GenderFukc
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#4
Kommen doch immer wieder neue interessante Teilaspekte.

Ich denke auch, von dem, was Du angegeben hast, dass der RA eher Ahnung zu haben scheint.

Ich habe aber selbst eine Nachfrage zu Punkt 4.
In der Trennungsfaq wird geraten den KU-Titel zu befristen auf wenige Jahre. Die Zahl 6 Jahre ist mir neu. Ich dachte es gibt mittlerweile OLG-Urteile, die entscheiden, dass Anspruch auf unbefristeten KU-Titel besteht?
Bei mir gibt es bisher gar keinen KU-Titel. Da ich aber Sorge habe, dass es zum BU Streit geben wird, könnte ich mir vorstellen einen JA-Titel auf 6 Jahre befristet zu erstellen. Um den Streitwert zu erniedrigen.
An den FS, falls Du dieses tust, halte ich es für weise zum Termin eine Person deines Vertrauens mitzunehmen und dieses nicht beim JA zu, wo die Beistandschaft für dein Kind besteht. Ich kann mir nämlich durchaus vorstellen, dass der JA-Mitarbeiter, bei dem du dies machst, "not amused" sein wird, da er gerne einen Titel mindestens bis zum 18. eher bis zum 27. hätte.
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#5

Zitat:dass der JA-Mitarbeiter, bei dem du dies machst, "not amused" sein wird
Steht es im Gesetz, dass ein JA-Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat "amused" zu sein?
Wir raten weiterhin auf strikte Befristung von 2 Jahren oder wenig mehr (außer bei Beamten und Millionären) also immer dann wenn der Staat keine unbefristeten Arbeitsverträge garantiert. Die Zahl 6 des Anwaltes ist völlig willkürlich - evtl. für die 1. Alterstufe. Das machen wir mit hartnäckigem Beistand beim JA oder wenn die zu bockig sind per Notar.

Bei Doppelauskunftsforderung von JA und Jobcenter meine ich, dass die nur dann zulässig ist, wenn sie sich strikt auf einen Themenbereich beziehen. Meist waren die Leute erfolgreich mit einem kurzen Schreiben an beide: Hallo Amtsnasen, einigt euch wer von euch Auskunft erhalten will. Ich erteile sie nur einmal. Ihr könnte euch eh untereinander austauschen. (Und: vorsicht! - die Akten wandern im Zweifelsfall eh hin und her - Daten schutz gilt nur gegen den Bürger - also auf gleichen Inhalt achten)

(28-06-2011, 19:05)AirWolf schrieb: 2. Frage: Da KM mir gegenüber noch nie Betreuungsunterhalt gegenüber geltend gemacht hat, kann dieser jetzt rückwirkend vom Jobcenter gefordert werden?
RA-Antwort: Ja - weil Unterhaltsverpflichtungen schadensunabhängig seien. Sie konnte bisher ja noch keinen Unterhalt geltend machen, weil noch die Vaterschaftsfestellung ausstand. Nach seiner Auffassung steht ihr also auch auf Basis des §1613 Abs. 2 Nr. 1a BGB rückwirkend Unterhalt zu. Soll auch dem Jobcenter alle geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen, .....
Das ist eine sehr interessante Frage: Wenn (familienrechtlich) dieser U-Anspruch rückwirkend geltend gemacht werden kann, dann kann auch rückwirkend ein (sozialrechtlicher) Leistungsanspruch des U-Pflichtigen bestanden haben, den er ja nicht geltend machen konnte, weil die Vaterschaft nicht feststand. Die evtl. seltene Ausnahme einer rückwirkenden Leistungsanspruches, weil sozusagen nachträglich die Grundlagen rechtlich unrichtig geworden sind.Folglich wäre es eine sehr spannende Rechtsfrage, wenn du zugleich mit (oder schon vor) der Auskunftserteilung einen "rückwirkenden Leistungantrag" als H4-Aufstocker stellst. M.M. nach wäre es unbedingt (allein schon als Abwehrmaßnahme) zu machen, wenn dein Netto nach Abzug des geforderten KU niedriger als 1500 ist. Das hat m.W. noch keiner probiert. Wäre dabei durchaus behilflich wie das geht.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
Ich habe mehrfach auf ein Jahr befristet. JA hat bisher nie geklagt.
Live or Die...Make Your Choice
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#7
Befristung ist noch möglich, statische Titel nicht mehr. Probieren kann man es aber. Angesichts der gradlinig stetigen Verschlimmerungen für Unterhaltspflichtige bei Titeln gebe ich Befristungen aber nur noch wenige Jahre. Irgendein OLG - Giftknödelrichter wird früher oder später etwas dagegen in Stellung bringen und die Fünferbande vom BGH wird dem zujubilieren.
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#8
Ist doch schon passiert.
Befristung bis 18 muss nicht hingenommen werden.
Recht auf unbefristeten Titel.
Hamm?
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#9
Das ist noch nicht "gefestigte Rechtssprechung". Der BGH wird es noch festnageln.
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#10
http://www.vaeternotruf.de/rechtsanwalt.htm

Ja gut, steht eh in der trennungsfaq. Vielleicht hilft's ja trotzdem.
Meinen Anwalt habe ich über meine Rechtsschutzversicherung gefunden.
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#11
Hab ja ehrlich gesagt noch nicht so viel Erfahrung, habe aber inzwischen einige Unterhaltsleitlinien studiert. Aus meiner Sicht koennte man je nach OLG und Leitlinien auch mit dem statischen Titel Glueck haben. Schau ich naechste Woche noch mal nach.
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#12
Was willst du denn damit erreichen?
Du kannst dir weder die Leitlinien aussuchen, noch dich darauf verlassen, dass der Richter sich daran hält.

Es gibt mit Sicherheit spannendere Themen um sich darüber mit einem Richter zu zanken.
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#13
Kann nur meine Erfahrungen einbringen.

Exe Anwältin kam auch irgendwann mit der Titelmania.
Ich hatte von 2003 bis 2006 jeweils statische Titel.
Immer auf ein Jahr befristet.
Das JA hat da in meinem Fall mitgespielt.

Noch etwas zum Jobcenter.
Bei mir war da früher das Arbeitsamt zuständig.
Als ich aus Asien zurück kam, habe ich mir das Studium vom Arbeitsamt finanzieren lassen und habe damit sogar noch ordentlich Geld verdient.
Ich bin bis in letzte Instanz und habe diesen Anspruch sogar vor dem Sozialgericht eingeklagt.
Die Richter gaben mir recht.
Natürlich wollte Exe für KU auch an die Kohle ran.
Das schöne daran war, die Ämter haben das untereinander ausgehandelt.
Also JA und Arbeitsamt, ich hatte damit so gar keinen Stress.
Mein Sachbearbeiter beim Arbeitsamt war voll auf meiner Seite und hat so erwirkt, daß ich fast gar nichts abgeben mußte, obwohl ich, wenn das Arbeitseinkommen gewesen wäre, ordentlich hätte bluten müssen.

Also, es gibt durchaus Wege, man muß halt viel rumsuchen und experimentieren, ungeeignetes, kostenintensives gnadenlos wegkicken.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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#14
Klar, funktioniert nur wenn der Wohnort bei einem vernuenftigen OLG liegt. Dann kann das aber sicher helfen. Regionale Unterschiede zu nutzen lohnt sich u a auch bei der Bereinigung des Einkommens
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