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Soll ich Umgang erzwingen?
#1
Seit noch nicht allzu langer Zeit arbeite ich mich durch "trennungsfaq" systematisch durch. Es gibt viel zu lernen. Ihr kennt mich seit Kurzem und erst einmal wollte ich mich bedanken, für die Hilfe und die nützlichen Tipps, die ich hier bekommen habe! Sie waren mehr Wert als alle anwaltlichen Äußerungen zusammen. Wen wundert es. Manchmal konnte ich vielleicht hier schon etwas beitragen, manchmal habe ich auch Mist geschrieben und man musste mich verbessern. Das gehört zum Lernen dazu. Also wie gesagt :"Einfach mal ein "Danke" für Eure Geduld.
Bevor ich zu meiner Frage komme, ganz kurz ein Abriß des Geschehenen.
Trennung vor 5 Jahren. Der Ablauf und die Planung der KM war genau so wie bei trennungsfaq beschrieben. Meine Reaktion genauso blöd, wie ebenfalls beschrieben....Grins. Panik, Angst um die Existenz, der Versuch die Beziehung zu kitten.....Was für ein totaler Quatsch.
Mein Findungsprozeß dauerte ein paar Wochen bis ich Begriff. Danach war ich ein ausgesprochen unangenehmer Gegner. Zugegeben. Wie man eben in den Wald ruft...... Meine damalige Anwältin verarschte mich in Bezug auf den JA-Titel. Das ist heute mein Hauptproblem. Aber eine Idee dazu habe ich auch.....;-)
Forum und andere nützliche Tipps fand ich erst später.
Nun, der Kern der Sache sind meine beiden Töchter. Jetzt 8 und 12.
Ich habe von Anfang an gekämpft wie ein Löwe. Habe dann recht umfangreiche Umgangszeiten gerichtlich bekommen. Verhindern konnte ich nicht, dass die Mutter und Ihr neuer Mann, 5 Jahre lang an den Kindern herum manipuliert haben. Teils mit zweifelhaftem Erfolg (die Kinder wollten zu mir), teils mit Erfolg (dann doch wieder nicht). Ein unglaubliches Verbrechen an den Kindern. Das JA schaut zu, es sei denn es kann der Mama behilflich sein. Das Übliche.
Die Ex hat ein weiteres Kind bekommen (nun 2 1/2 Jahre alt) und ist wieder schwanger. No Comment.....
Ich selbst lernte eine neue Freundin kennen, die übrigens trennungsfaq liest! ^^
Wir haben nun ein Haus (das nicht mir gehört ;-) und einen Sohn. 1 Jahr alt.
Sie ging direkt nach der Geburt zum Jugendamt ,das gemeinsame Sorgerecht beantragen.
Auf dem Standesamt - nach der Geburt - bekam mein Sohn meinen Nachnamen, weil sie es so wollte. Als der Mitarbeiterin dort die Gesichtszüge entglitten ("Kinder heißen doch so wie die Mama"), fragte meine Freundin, "ob sie ein Problem habe". Das kann sie sehr nachdrücklich...^^
Diese Sommerferien eskalierte mal wieder die Situation. Meine Ex verschob eigenmächtig die Umgangszeiten wegen ihres Urlaubs. Es gab ein bißchen Theater. Ich habe die Anwältin (die Nächste) mehr oder weniger gemieden und dann war ich es satt:
"Wenn Du die Zeiten diese Sommerferien verschiebst und mich nicht fragst, dann sieh zu, wie Du die kompletten Sommerferien mit dauerkrankem Ehemann, 3 Kindern und einer Schwangerschaft eben hin kriegst. Ich tanze nicht mehr nach Deiner Pfeife. Es gibt Regelungen. Halte Dich dran. Basta."
Die Kinder wollten natürlich mit in den Urlaub. Klar. Alles andere war egal. Was will man machen?
Sie kommen ja auch nur 4-Mal im Jahr in den Urlaub. Ich allerdings KEINMAL. Egal.
Was soll ich sagen? Das hat Mama dann plötzlich nicht gepasst. Egal, ich habe das durch gezogen.
Früher hätte ich damit größte Probleme gehabt. Nun hat Mama trotzdem natürlich erreicht - wenn es auch 5 Jahre gedauert hat - was sie wollte.
Und nun kam mein Schlüssel Erlebnis. Ich fuhr durch den Ort um den bei der Ex benachbarten Gastronom zu besuchen mit dem ich befreundet bin.
Da stand mit großer weißer Kreideschrift auf dem Bürgersteig :"Hallo, lieber Papa!" Ich hoffe usw, usw...... Ich hielt an und freute mich, auf diesem Wege eine Nachricht meiner Tochter erhalten zu haben und fand das ganz süß. Ich stand also neben dieser Kreideschrift wie ein Blödmann - jeder konnte es sehen - und laß weiter, während ich bemerkte, dass sie mich gar nicht meinte. Sondern Papa XXX.
Ich habe meine Kinder seit einigen Wochen nicht mehr gesehen. Wir sind in unser Haus umgezogen. Wir haben ein ganz vetrautes Verhältnis. Meine Freundin unterstützt mich wo ich kann. Ich führe Bewerbungsgerpäche. Erkundige mich nach Auslandsaufenthalten. Und mir geht es gut !!!
Bin ich jetzt ein Rabenvater????????????????
Habe ich verloren????? Oder was ist los? Natürlich tut es mir Leid. Die Tür für meine Kinder steht immer offen.

Wir wurden nur noch ausgehorcht von den Kindern. Als sie da waren, war es der pure Streß. Mama wurde gespiegelt in jedweder Form. Komische Fragen wurden gestellt. "Wieviel verdienst Du?", "Was hat das gekostet" usw usw.
Jetzt weiß ich gar nicht, ob ich das Umgangsrecht NACH den Sommerferien juristisch durchsetzen soll. Tue ich es nicht und es wendet sich irgendwas, wird das JA wahrscheinlich begleiteten Umgang festsetzen. Wer weiß ?
Aber im Moment fahre ich auch die Taktik : "Laß die Exe mal strampeln. Die schaufelt sich ihr eigenes Grab." Schmeißt Geld zum Fenster raus als gäbe es kein Morgen. Demnächst das 4. Kind. Kein Platz mehr im Haus. Die Haushälfte die sie noch zusätzlich braucht (angebaut und vermietet) gehört NOCH zur Hälfte mir. Ihr Anwalt behakt mich permanent, aber erhält nur kurze oder gar keine Reaktionen.....
Nun will ich mich aber mal wieder um mich selbst kümmern. Sonst gehe ich vor die Hunde.
Ist das sehr verwerflich?
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#2
(17-07-2011, 10:33)Nappo schrieb: Nun will ich mich aber mal wieder um mich selbst kümmern. Sonst gehe ich vor die Hunde.
Ist das sehr verwerflich?

Nein.
Es ist normal, verständlich und notwendig.

Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#3
(17-07-2011, 10:33)Nappo schrieb: Jetzt weiß ich gar nicht, ob ich das Umgangsrecht NACH den Sommerferien juristisch durchsetzen soll. Tue ich es nicht und es wendet sich irgendwas, wird das JA wahrscheinlich begleiteten Umgang festsetzen. Wer weiß ?

Das Jugendamt kann gar nichts festsetzen. So etwas ist Richtersache und in deinem Fall würde er das ganz sicher nicht tun. Du schreibst viel über die Ex, machst Sprünge und bringst Sachen die man nur in einem nicht gesagten Kontext verstehen kann. Bring mal Struktur, Klarheit und Ziele in die Sache und beschreibe den genauen Status bezüglich Umgang. Wurde die gerichtliche Umgangsregelung vorher eingehalten? Offenbar gab es Kommunikation mit der Mutter? Wie ist das jetzt? Wie weit wohnt ihr entfernt? Gibt es telefonische oder andere Kontakte zu den Kindern?

So wie ich dich verstehe, gab es eine feste Regelung, die Mutter hat die eingehalten und in diesen Sommerferien hat sie entgegen der Regelung den Umgang verschieben wollen, um mit den Kindern in Urlaub zu fahren. Daraufhin hast du ganz abgesagt.

Für die Sommerferien ist damit alles gelaufen. Jetzt fragst du dich, ob du es ab jetzt einfach sein lassen sollst, Umgang anzustreben und die Kinder abzuholen. Die Antwort zu finden kann ich dir nicht abnehmen, aber wenn du dich für Kontakt zu den Kindern entscheidest, musst du anders als jetzt vorgehen. Stelle jegliche Verhandlungen, Gedanken über die Ex ein, konzentriere dich nur auf die Umsetzung der Umgangsregelung, gehe dafür mit grosser Konsequenz und ohne Kompromisse den Weg über Fristen, Gericht, Ordnungsgeldanträge. Du spricht immer noch viel zu viel über die Ex. Sie hat Umgang zu gewähren, alles andere ist Nebensache, ihre Wohnsituation, ihr Ehemann, alles Private. Was fichts dich an, wenn ihre Wohnung zu klein ist?

Bei der Entscheidung aufzugeben spielt dein persönlicher Zustand die grösste Rolle. Zermürbende und gesundheitsgefährdende Wirkungen eines Dauerkrieges hält keiner aus. Da bleibt nur bremsen, abstellen und aussteigen.
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#4
Hallo Nappo,

wenn es Dir nicht gut geht, dann geht gar nichts, dann haben auch Deine Kinder nichts von Dir. Insofern ist ein gesunder Egoismus richtig.

Aus Deinem Beitrag entnehme ich, daß Du Dir noch sehr um die Belange und Umstände Deiner Ex Gedanken machst. Hier wünsche ich Dir mehr Abgegrenztheit und mehr Beachtung Deiner und der Befürfnisse Deiner Mädchen. In dem Alter benötigen sie ihren leiblichen Vater, der durch niemanden ersetzbar ist.

Für uns Trennungsväter ist Umgang letztlich der Schlüssel zu allem. Da sollte nichts vernachläßigt werden, schon gar nicht vor der schwierigen Zeit der Pubertät. Dabei erscheint mir die Intensität der Kontakte wichtig, nicht so sehr deren Quantität. Insofern sollte eine gewisse Flexibilität bei der konkreten Umsetzung und Organisation der Vereinbarungen möglich sein.

Tritt FÜR Deine Mädchen ein, thematisiere nach innen und nach außen weniger die Mutter. Laß sie für Dich 'gesichtslos' werden!

... so meine Hinweise aufgrund meiner Erfahrungen.
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#5
@p und profiler : Stimmt! Viel zu viel Gelaber meinerseits über die Ex. Werde ich mir abgewöhnen! Manchmal merkt man den Stuß gar nicht selbst und muß drauf hingewiesen werden!

Zu den Fragen : Ja, es gibt einen gerichtlichen Vergleich seit 2009. Die Zeiten wurden auch seitens der KM geflissentlich eingehalten. Mit den Urlauben hat sie öfter versucht rein zu funken - hatte aber nicht geklappt.

Kontakt zur Ex besteht im Grunde überhaupt nicht. Manchmal mailt sie mir, wenn sie irgendetwas will. Die Mails drucke ich aus und bewahre sie auf. Weiterer Kontakt besteht nicht. Mündlich überhaupt nicht.

Die Entfernung zu den Kindern ist ca. 12 km. Also nicht sehr weit glücklicherweise.

Mental kann ich die Auseinandersetzung noch durchaus führen. Finanziell bin ich noch gebremst und mittlerweile handlungsunfähig gemacht worden. Daran arbeite ich.

Danke erst mal für die Hinweise.
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#6
(17-07-2011, 12:34)Nappo schrieb: Mental kann ich die Auseinandersetzung noch durchaus führen. Finanziell bin ich noch gebremst und mittlerweile handlungsunfähig gemacht worden. Daran arbeite ich.

Finanziell wäre das keine teure Geschichte. Da du keinen Anwalt brauchst, fallen höchstens (mässige) Gerichtsgebühren an. Unter Umständen gehts sogar mit Verfahrenskostenhilfe. Du musst nur konsequent sein, Anträge schnell, knapp, höflich stellen, immer nur die Kinder im Fokus halten. Zunächst gilt es, die bestehende Regelung durchzusetzen.
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#7
also:
- es existiert eine gerichtliche Umgangsregelung
- Deine Ex hält die Umgangs-Feienregelung nicht ein
- Du hast aber (aus Verärgerung) zugestimmt, genehmigt, jedenfalls akzeptiert und Deinerseits den Ferienumgang abgesagt
- nach Allem, was zwztl vorgefallen ist weißt Du nicht, ob Du auf die Einhaltung der gerichtlichen Umgangregelung bestehen sollst

Wenn Du Deine Kinder liebst und nicht auf sie verzichten willst, musst Du den [Unterschreitung des Mindestniveaus] hoch kriegen - und zwar schnell!

Und das kann man mit dem JA nicht erreichen, sondern nur auf dem Weg:
P schrieb:gehe dafür mit grosser Konsequenz und ohne Kompromisse den Weg über Fristen, Gericht, Ordnungsgeldanträge.
Ich vermute, dass die Umgngsregelung noch vor Inkrafttreten des FamFG beschlossen wurde. Damit scheiden Zwangsgeld- und Ordnungsgeldanträge aus.
Du musst zunächst (das halte ich auch den Umständen entsprechend für angemessen), die "Vollstreckungsklausel" des § 89 FamFG in die Umgangsregelung aufzunehmen beantragen und für den Fall der Wiederholung des eigenmächtigen Abweichens vom Umgangsbeschluss ein Ordnungsgeld androhen lassen.

"... wird beantragt,
1. dem Umgangsbeschluss, Az.: .... vom .... den Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG hinzuzufügen

2. anzudrohen, dass im Wiederholungsfall ein empfindliches Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt wird
"

Deine Exe führt Dich gerade vor. Sie versucht sich durchzusetzen und wird Dir künftig den Umgang vorschreiben oder ihn nach ihrem Gusto genehmigen.

Gleich morgen setzt Du Dich an Deinen Schreibtisch und erledigst das!!!

Ibykus

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#8
(17-07-2011, 15:37)Ibykus schrieb: Ich vermute, dass die Umgngsregelung noch vor Inkrafttreten des FamFG beschlossen wurde. Damit scheiden Zwangsgeld- und Ordnungsgeldanträge aus.

Die Vollstreckbarkeit lässt sich jederzeit einfügen, das wäre der nächste Schritt. Sie ist aber gar nicht nötig, denn selbst wenn der Vergleich vor der FamFG-Reform gerichtlich geschlossen wurde, benötigt er wegen § 86 Abs. 3 FamFG keine Vollstreckungsklausel. Ausser, er hat das Gericht gewechselt.
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#9
@ibikus und "p" : Werde ich machen. Bin gerade sowieso am schreiben, da ich noch Einspruch erhebe wegen der Kosten die ich tragen soll aufgrund der von der Gegenseite eingestellten Klage nach § 888 ZPO.
Was schreib ich jetzt. Kann ich es von Dir-ibikus- so übernehmen? Weil "p" meint, es sei nicht nötig.
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#10
Nappo,
ich würde den Ball flach halten.
Wenn es eine gerichtliche Vereinbarung bereits gibt, dann bietet sich auch gerichtliche Vermittlung gem. § 165 FamFG an. Je nachdem, wie es dabei läuft, kannst du immer noch böse werden.

VäterWiderständler und -Führer Ibykus überreißt da schon mal gern und vergißt dabei, daß die Mutter immer Teil des Systems UND sie auch Teil der Kinder ist. Alles gegen die Mutter richtet sich insofern auch gegen die Kinder. Es gilt hier eine positive Bilanz zu erzielen, dh, können die Vorteile des eigenen Vorgehens die Nachteile überwiegen.
Taste Dich da mal ran. Einen Schritt nach dem anderen. Vielleicht wird das Gericht von sich aus böse - ohne daß Du Dir die Hände schmutzig machen mußt. Ich würde immer andere böse gegen die Mutter vorgehen lassen.
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#11
(17-07-2011, 17:28)Profiler schrieb: Nappo,
ich würde den Ball flach halten.....
oder ne Kerze ins Fenster stellen und die Sterne entscheiden lassen?

(17-07-2011, 17:28)Profiler schrieb: Wenn es eine gerichtliche Vereinbarung bereits gibt, dann bietet sich auch gerichtliche Vermittlung gem. § 165 FamFG an. Je nachdem, wie es dabei läuft, kannst du immer noch böse werden.
mit welchem Ziel stellst Du Dir denn ein Vermittlungsverfahren vor?
Voraussetzung für ein Vermittlungsverfahren ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung über den Umgang oder eine Vereinbarung, die das Gericht gebilligt hat und die von daher vollstreckbar ist.
Schon das ist hier zweifelhaft, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen (wenn die Umgangsregelung vor dem in Kraft treten des FamFG beschlossen wurde) zwztl entfallen sind.

Im Übrigen muss das Gericht das Vermittlungsverfahren nicht selber durchführen! Wenn es andere beauftragt, kann das wieder unnötig Zeit kosten.

Profiler, was Du hier machst ist vollkommen unverantwortlich. Nur weil Du als @Bootsmann im Väterwiderstand.de ausgelacht wirst, musst hier keine Stimmungmache auf Kosten und auf dem Rücken unerfahrener Väter betreiben.

@Nappo braucht keine Vermittlung, sondern eine Maßnahme, mit der der Mutter seines Kindes der erhobene Zeigefinger gezeigt wird als Mahnung für den Fall, dass die bestehende Umgangsregelung von ihr ausgehebelt wird.

Deswegen liest man auch in der einschlägigen Kommentierung zu § 165 FamFG, dass dieses Verfahren nur selten Anwendung findet.

Aber das wäre doch eine gute Maßnahme für Dich in Deinen Angelegenheiten. Warum beantragst Du kein Vermittlungsverfahren, damit die Dinge, die sich die Mutter Deiner Kinder immer wieder genehmigt und die dazu führen, dass wir stundenlang telefonieren müssen, gütlich beigelegt werden können?

(17-07-2011, 17:28)Profiler schrieb: Ich würde immer andere böse gegen die Mutter vorgehen lassen.
mit -vorsichtig ausgedrückt- negativem Erfolg!



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#12
Ihr zwei Streithälse werdet beide keinen rechten Erfolg haben. Der Eine hofft irgendwann auf Reue der Muddi und der Andere hat sichtlich nur noch Spass daran, sich mit Gott und der Welt zu streiten. Und kommen Andere und wollen was mit beitragen, dann wird deren Meinung bereits niedergequatscht, noch bevor Betroffene überhaupt was gesagt haben.

Was mir aber noch nicht so ganz klar ist. Für jemanden, der Richter als seine Feinde auserkoren hat, rät er Anderen auffallend oft, sich wegen Ungerechtigkeit an selbige zu wenden.

Kein Wunder, dass Euch so wenige folgen.
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#13
(17-07-2011, 16:03)p schrieb:
(17-07-2011, 15:37)Ibykus schrieb: Ich vermute, dass die Umgngsregelung noch vor Inkrafttreten des FamFG beschlossen wurde. Damit scheiden Zwangsgeld- und Ordnungsgeldanträge aus.

Die Vollstreckbarkeit lässt sich jederzeit einfügen, das wäre der nächste Schritt. Sie ist aber gar nicht nötig, denn selbst wenn der Vergleich vor der FamFG-Reform gerichtlich geschlossen wurde, benötigt er wegen § 86 Abs. 3 FamFG keine Vollstreckungsklausel. Ausser, er hat das Gericht gewechselt.
sorry - hatte Dich ganz überlesen ...
§ 86 FamFG regelt etwas Anderes.
Abs. 2 stellt nur klar, dass Beschlüsse in FamFG-Angelegenheiten mit Wirksamwerden bereits kraft Gesetzes vollstreckbar sind, ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung (Titel) des Gerichts bedarf.
Es muss aber ein vollstreckungsfähiger Beschluss erst mal vorliegen.
Das ist nicht der Fall, wenn der Hinweis gem. § 89 II FamFG fehlt.

OLG Klrh schrieb:Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist vor einer Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Familiengericht nach altem Recht, § 33 Abs. 3 FGG, die Verhängung eines Zwangsgelds angedroht hatte. Denn zwischen den Zwangsmitteln nach altem und neuen Recht bestehen erhebliche Unterschiede.
Bei den gem. § 33 FGG festzusetzenden Zwangsmitteln handelte
es sich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienen, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., § 33 Rn. 4; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1131).
Die nunmehr eingeführten Ordnungsmittel unterscheiden sich von diesen Zwangsmitteln dadurch, dass sie nicht nur Beuge- sondern auch Sanktionscharakter haben (BGHZ, 156, 335 ). Deshalb können sie auch
dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (BT-Drucksache 16/6308,
218).
Da der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG Vollstreckungsvoraussetzung ist (Zöller/Feskorn a.a.O. § 89 FamFG Rn. 7), wird das zuständige Familiengericht die eventuelle Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung vornehmen können und auch nur dann, wenn der Verpflichtete keine Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 FamFG.
Die durch das Erfordernis eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG eingetretene Erschwerung der Zwangsvollstreckung aus nach altem Recht ergangenen Vollstreckungstiteln ist als Folge der gesetzlichen Neuregelung hinzunehmen.

Richtig ist, dass dieser Hinweis jederzeit nachträglich aufgenommen werden kann.
Deshalb mein Rat: Beantragen und gleichzeitig beantragen, Ordnungsgeld für den Wiederholungsfall anzudrohen.

zum Ganzen auch: HIER



(17-07-2011, 17:14)Nappo schrieb: @ibikus und "p" : Werde ich machen. Bin gerade sowieso am schreiben, da ich noch Einspruch erhebe wegen der Kosten die ich tragen soll aufgrund der von der Gegenseite eingestellten Klage nach § 888 ZPO.
Was schreib ich jetzt. Kann ich es von Dir-ibikus- so übernehmen? Weil "p" meint, es sei nicht nötig.
viel hab' ich ja nicht geschrieben ...
Du solltest den Antrag natürlich auch ordentlich begründen.
Insbesondere erklären, warum Du den restlichen Ferienumgang "geschmissen" hast.
Ich kenne die eMails nicht, die mglw zw Dir und Deiner Exe geschrieben wurden. Wenn es Dir noch möglich ist, die Sache so hinzustellen, dass Ursache für Deine Reaktion ausschließlich der Gedanke ans Kindeswohl war, wäre das natürlich schon nicht schlecht.

"Die Olle hat mich einfach nur genervt bis ich die Schnauze voll hatte" kann man ja schlechterdings nicht vortragen ....




Beispiel:

Zitat:Datum

In dem familienrechtlichen Verfahren

des
Name, Adresse
-Antragstellers-

gegen

Name, Adresse
-Antragsgegnerin-

wegen
Umgang

wird beantragt,

1.
gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen,
hilfsweise, wegen der erforderlichen, aber fehlenden Klausel des § 89 Abs. 2 FamFG, ein empfindliches Ordnungsgeld für den Wiederholungsfall anzudrohen, sowie den Vollstreckungs-Hinweis gem § 89 II FamFG nachzutragen.

2.
die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

3.
dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt


Begründung:
Die Antragsgegnerin ist die Mutter des gemeinsamen Kindes [Name, geboren].
Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt. [Kind] wohnt bei der Antragsgegnerin.
Zwischenzeitlich wurde vom Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht auf den Antragsteller zu übertragen beantragt.

Es besteht ein Beschluss des Familiengerichts T'burg zur Regelung des Umgangsrechts (1 F 211/05) vom 08.06.2006, zuletzt geändert mit Beschluss v. 12.01.2009.......


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#14
(17-07-2011, 21:06)Ibykus schrieb: Es muss aber ein vollstreckungsfähiger Beschluss erst mal vorliegen.
Das ist nicht der Fall, wenn der Hinweis gem. § 89 II FamFG fehlt.

Das wissen wir nicht. Das FamFG trat 2009 in Kraft, möglicherweise wurde schon gemäss FamFG verhandelt. So wie hier, der zugrundeliegende Vergleich stammte vom 13.10, FamFG trat am 1.9. in Kraft: "...stellt einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, der vorliegend wegen § 86 Abs. 3 FamFG auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf."
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#15
(17-07-2011, 22:18)p schrieb:
(17-07-2011, 21:06)Ibykus schrieb: Es muss aber ein vollstreckungsfähiger Beschluss erst mal vorliegen.
Das ist nicht der Fall, wenn der Hinweis gem. § 89 II FamFG fehlt.

Das wissen wir nicht. Das FamFG trat 2009 in Kraft, möglicherweise wurde schon gemäss FamFG verhandelt. So wie hier, der zugrundeliegende Vergleich stammte vom 13.10, FamFG trat am 1.9. in Kraft: "...stellt einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, der vorliegend wegen § 86 Abs. 3 FamFG auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf."

OLG Saarbrücken:
"Hiernach hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgesetzt, nachdem diese mit Beschluss vom 13. April 2010 auch ordnungsgemäß auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden war (§ 89 Abs. 2 FamFG). "


damit lag ja auch ein vollstreckungsfähiger Beschluss vor!
Der ist in jedem Fall zwingend erforderlich, sonst nutz und hilft kein § 86 III FamFG. Denn der besagt nur, dass es keiner vollstreckbaren Ausfertigung bedarf, soweit ein nach dem FamFG vollstreckungsfähiger Beschluss vorliegt und die Vollstreckung vom selben AG betrieben wird.

Ich hatte auf diese Gefahr hingewiesen, weil @Profiler zu einem 165ger Verfahren geraten hatte, das ich ja nicht nur unter dem Gesichtspunkt dieser Diskussion für problematisch halte sondern auch, weil es wenig zielführend ist (und deswegen auch kaum angewendet wird. Weiß der Teufel, wo er das ausgebuddelt hat).

@Nappo:
Existiert nun ein Hinweis entsprechend § 89 II FamFG oder nicht?

Ibykus,
der langsam müde wird


muss ich aber noch schnell anmerken:
Der von 'p' zitierte Beschluss des OLG Saarbrücken macht aber in jedem Fall Mut.
Denn dort hat ja der Vater seinen Ordnungsgeldantrag durchgesetzt, obwohl die KM mit relativ guten Gründen den Nachholtermin ausfallen lassen hat.

Das Familiengericht Tecklenburg hätte ganz sicher seitenweise um den heißen Brei herumgeredet und die Interessen des Kindes, die vorbereitete Geburtstagsfeier bei seiner Mutter zu sein, als ausschlaggebend betrachtet.

Selbst ich hätte diesen Antrag erst gar nicht gestellt.
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#16
Moin! Protokoll vom 03.04.2009 : Nicht der leiseste Hinweis auf irgendeinen § !!!
Nur : "Nach Erörterung schließen die Parteien folgenden Vergleich......"
(Die Regelung der Weihnachtsferien hat der Richter damals sogar "vergessen" fest zu halten.)
Den Antrag bei Gericht möchte ich stellen und das hat einen guten Grund.
Zum Sorgerecht :
@ibikus : Ich habe für meine Älteste das Sorgerecht und für meine Jüngste nicht. Dazu kam es leider nicht mehr......

Eine kurze Frage noch :"Sie (die Exe) schrieb vor einigen Wochen per SMS, als wir in unser Haus gezogen sind (12 km Entfernung) :
"Ich habe mich rechtlich erkundigt. Derjenige der den Umgang wünscht (!), muß die Kinder holen UND bringen."

Diesbezüglich würde ich ebenfalls gerne antworten! Vielleicht gibt es sogar ein Urteil?

Ein kleines Bonbon am Ende :
Im Protokoll findet sich seitens des Richters folgender Satz :"Es wird festgestellt, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Anrede "per Sie" verwendet."

Ich hatte seinerzeit die Antragsgegnerin gar nicht angesprochen, sondern deren Anwalt..... Oder sollte ich sagen: "He, Du Deine Mandantin, die liebe XXX....?"
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#17
Abholaufwand und -Kosten sind (leider) Sache des Umgangsberechtigten.

(18-07-2011, 08:58)Nappo schrieb: Ein kleines Bonbon am Ende :
Im Protokoll findet sich seitens des Richters folgender Satz :"Es wird festgestellt, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Anrede "per Sie" verwendet."

Wieso hast du da nicht widersprochen, als er das Protokoll vorgelesen hat? Und Weihnachten vergessen, wieso? Ich habe mir immer vorgestellt, der Richter wäre ein dummes, zorniges Kind. Dem muss man mit grosser Geduld immer wieder erklären, was man will und was nicht geht.
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#18
....Das Protokoll hat Er nicht vorgelesen. Du glaubst es nicht, was hier am Amtsgericht ab geht.....
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#19
§164 ZPO, Protokollberichtigung.
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#20
das man Dir das Protokoll vorliest, darfst Du auch nicht erwarten.
Was im Protokoll steht, bestimmt letztlich sowieso das Gericht.

Ich hatte in einem Unterhaltstermin einmal eine junge Richterin, die mich gleich zu Beginn der Verhandlung in einem Ton belehrte, der mich an meinen Hptm. aus der Militärzeit erinnerte, dass ich sie nicht zu unterbrechen habe, weil ...
Ich habe ihr in gleich lautem Ton erklärt, dass sie so mit ihren Kindern in ihrer Küche reden könne, hier erwarte ich mir ggü die mir zustehende Höflichkeit. Da war natürlich schon alles gelaufen ...
Sie protokollierte im weiteren Verlauf der Verhandlung dann so, wie sie es für die Begründung ihrer späteren Entscheidung am besten gebrauchen konnte. Deswegen hatte ich in einem weiteren Wortgemetzel darauf bestanden, dass sie so protokolliert, wie ich es gesagt habe: Wort für Wort mit Komma und Punkt. Das hat den "Laden" natürlich aufgehalten - aber immerhin hat sie das von ihr Protokollierte immer vorgelesen und spitz gefragt, ob's so recht sei ...
Sie war unerfahren und wusste nicht, dass ich gar keinen Anspruch auf das alles hatte.
Ein anderer -übrigens sehr kompetenter und angenehmer Richter- hatte sich geweigert zu protokollieren, was ich für entscheidungserheblich hielt.
Ich musste erst einen Befangenheitsantrag stellen (was das ganze Verfahren natürlich sehr verzögert hat) um in diesem Befangenheitsantrag das als Begründung anzuführen, was der Richter nicht im Protokoll stehen haben wollte.

Warum ich das schreibe?
Man kann sich so oder so mit dem Gericht streiten!

Ich würde an @Nappos Stelle einen neuen, ordentlichen Antrag bei Gericht stellen, das Umgangsrecht neu zu ordnen. Der alte Beschluss ist ja aus Anfang 2009 und muss sowieso dem Alter des Kindes entsprechend angepasst werden.
Ferienregelung - Feiertagsregelung - Ausfallregelung - Genurtstagsregelung pp. .....

Dann hat Nappo auch gleich seinen Hinweis nach 89 II und kann gg die KM vorgehen, wenn sie wieder einmal meint, den Umgang unbeachtet der gerichtlichen Regelung nach ihrem Gusto gestalten zu müssen.

Ich denke, das wäre auch der direkte Weg und die schnellste Lösung, was nicht unbedingt bedeutet, dass man zwztl. (rein vorsorglich) den fehlenden Passus in die alte Umgangsregelung aufzunehmen beantragen könnte.
Das muss dann aber -wie schon angedeutet- relativ gut begründet werden.
Denn wenn Du es mit einem/r Richter/in zu schaffen hast, die Dich nicht mag, musst Du vor deutschen Familiengerichten befürchten, dass der Antrag erst einmal kostenpflichtig abgelehnt wird, "weil ihm das Rechtschutzbedürfnis fehlt, da der Antragsteller ja bereits ein neues Umgangsrechtsverfahren anhängig gemacht hat". Sowas läßt sich selbstverständlich beim OLG wieder aus der Welt schaffen. Aber das kostet Zeit und Nerven, worauf man sich -das sei fairerweise betont- in diesen Familienstreitsachen überhaupt einstellen muss!!!
Am Besten man weist schon in dem Antrag darauf hin, indem man formuliert: "... das zu beantragen ist trotz anhängendem (nachträgliche Korrektur: meine damit "anhängigem/ rechtshängigem) Umgangsrechtantrag auch weder willkürlich oder sonstwie rechtsmißbräuchlich. Denn ..."
Oder -noch besser- man verbindet alles in einem Antrag.
Dann sollte es eigentlich nicht schief gehen können.

Ibykus


(18-07-2011, 09:19)p schrieb: Ich habe mir immer vorgestellt, der Richter wäre ein dummes, zorniges Kind. Dem muss man mit grosser Geduld immer wieder erklären, was man will und was nicht geht.
Smile Das sollte man hervorheben als Headline für einen neuen Thread!

Viele lassen sich anfangs von der mütterlichen Helferindustrie trotz anwaltlicher Vertretung gut- oder blauäugig überrollen:
Spitz - pass auf!

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#21
@ibykus...

Mit dem Protokoll hast Du vollkommen recht. Wer erwartet, wird meist enttäuscht. Du als Rechtsexperte kannst aber sicher was dazu sagen, was die Rechtsprechung vorsieht für den Fall, wenn man nein sagt, also das Protokoll nicht genehmigt. Wie steht es denn dann mit der Umsetzung des Beschlusses vom Gericht, dass ja logo am Ende eines FamG-Verfahrens folgt.
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#22
§ 162 ZPO
Im Übrigen beschränkt sich die Beweiskraft des Protokolls nur auf die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten.
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#23
Deswegen ist ja auch der Ausschluss der Öffentlichkeit ganz wesentliche Voraussetzung für die Repressalien der Juristatoren.

Im Geheimen kann man ungestraft jede beliebige Schweinerei begehen.
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#24
@ibikus : Eine neue gerichtlich festgehaltene Vereinbarung wird mit Sicherheit bald von Nöten sein. Vielen Dank für die Hinweise.

Am gleichen Amtsgericht habe ich ja derzeit - so viel zu den Protokollen - Campers Anwalt dran, weil gleiche Amtsgericht in Bezug auf das andere Verfahren nach § 170 im Protokoll (kein Protokollführer) behauptet, ich hätte das Urteil angenommen und eine Berufung sei demnach nicht möglich.
Das habe ich nie getan! Außerdem belehrte der Amtsrichter mich vorher, ich hätte 8 Tage (was ja auch falsch ist) Frist zur Berufung.
Das wird jetzt wieder sehr schwer, diese Kuh vom Eis zu bekommen.

Was an diesem amtsgericht los ist, geht auf keine Kuhhaut.....

Ist denn der Widerspruch zu dem Protokoll von 2009 nicht ohnehin verfristet ? Bei einer anstehenden Neuregelung, wäre es vielleicht nicht notwendig da nochmal einzuhaken. Ich müsste ja wieder zum gleichen Richter, von dem die Anwälte und alle Anderen Leute die ihn kennen, behaupten, Er hätte sowieso seit 30 Jahren keine Lust mehr und mittlerweile geistig schon das Hawaii-Hemd an.
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#25
(18-07-2011, 13:24)Nappo schrieb: Campers Anwalt dran

Red doch nicht immer von meinem Anwalt. Es ist genauso auch Dein Anwalt.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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