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BGH XII ZR 94/09 Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Belastung
#1
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen geschiedene Alleinerziehende künftig Vollzeit arbeiten. Ausnahme: Es besteht keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind.

http://www.welt.de/politik/deutschland/a...itjob.html

Urteilstext:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...30&anz=747

(Frau Hahne hat auch unterschrieben)
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#2
Das ist nur ein weiteres Urteil, in dem der BGH den Klägerinnen, RAtten und Richtern eine Gebrauchsanweisung für die Durchsetzung von dauerhaftem Unterhalt gibt.

An das OLG: Setzen. 5.
Nochmal machen.
Beim nächsten mal klappt es.
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#3
Leider ist es kein Urteil, das Rechtskraft hat, da ja der BGH die Entscheidung an das OLG zurück verwiesen hat.

Dort hat also die Kindesmutter durchaus noch die Möglichkeit, ihren Betreuungsunterhalt durchzusetzen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4

Ja, alles nur termingerechte Show - die Pressemeldungen überwiegend irreführend. Auch im vierten Jahr werden Zahlväter auf die Ochsentour namens Rechtsweg geschickt wegen ageblicher Einzelfallgerechtigkeit. Unterdessen zahlen halt viele einfach überhöhte Unterhaltssätze weiter, weil das Risiko des Rechtsweges unwägbar ist und nur die Anwaltschaft mästet.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#5
Der Beschluss ist zwar witzlos und so ähnlich längst gesprochen worden (das BGH legt den Müttern einen netten Katalog aus Unterhaltsgründen vor, mit dem sie ihre Anträge beladen können), aber die falsche Pressemeldung mit der irreführenden Überschrift ist gut. Die hat psychologische Wirkung auf Andere, die nach Unterhalt äugeln.
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#6
(02-08-2011, 18:46)sorglos schrieb: ..., weil das Risiko des Rechtsweges unwägbar ist und nur die Anwaltschaft mästet.

deshalb werde gern solche Meldungen von AnwältInnen verbreitet.

Wer sich auf dieses Parkett begibt, ist von vornherein nur die zu melkende Kuh, denn er weiß als juristischer Laie gar nicht, was um ihn herum passiert. Bis hin zur Absprache der Anwälte untereinander ...
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#7
Das ehrenwerte OLG hat in der aktuell gültigen Fassung seiner Leitlinien, vom 01.09.2010, unter Punkt 17.1, den Wortlaut des BGH übernommen, in der Folge selbst nicht angewandt und wurde nun vom BGH hierauf hingewiesen.
Der Laie fragt sich: Wozu Leitlinien, wenn in diesem Bezirk niemand davon Gebrauch macht, nicht einmal die VerfasserInnen?

Im Gegensatz zu den anderen ehrenwerten OLGs, zu Hamm und Frankfurt/Main, enthalten die Leitlinien des OLG Düsseldorf kein Pseudo-Altersstufenmodell, sondern stellen dort ausdrücklich auf den Einzelfall ab.

Zumindest in dieser Hinsicht muss ich hier mal einen Zahnstocher* über den XII. Senat des BGH brechen, denn dieser hat hier nicht allein dem rechtsgestalterisch - sich auf Annäherungskurs befindlichen - Bezirk Düsseldorf eine Klatsche verpasst, sondern auch den dreisten und aufstrebenden Rechtsgestalte( r)n zu Hamm und Frankfurt. Diese waren es, welche die frohe Kunde von der langjährigen und pauschalen Erwerbsobliegenheitsbefreiung, chronisch überlasteter Egomaninnen, all zu öffentlich verkündeten.

Dem vom Drückeberger gewünschten Ergebnis, jedenfalls, hat dieses Versäumnisurteil keinen Schritt näher gebracht.

*Zur Lanze hat es nicht gereicht, weil die perfide Absicht, mittels sog. "Einzelfallentscheidung" Massen an Altersstufenentscheidungen zu verstecken nicht aus der Welt ist.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#8
Wer es, aus welchen Gründen auch immer, nicht bis zum BGH treiben will oder kann. sollte sich immer wieder folgende Teilbegründung eines OLG´s vor Augen führen.

Abs. 12
Als ungelernte Kraft könne die Beklagte aus einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 € erzielen.


Also, junge Männer, wenn unbedingt feste Beziheung, Kind, zusammenziehen, Ehe, blah...blah, dann aber bitteschön eine Dame mit guter Ausbildung und eigenem Einkommen. Exclamation
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#9
Den Kommentar von "Claudia_dus" finde ich super:

Zitat:Das Modell kenne ich von meinem Ex. Entdeckt plötzlich neue Neigungen, verschwindet von heute auf morgen zu der Neuen, fährt die Firma an die Wand - auf in die Insolvenz und sieht fortan sein Kind noch 3x im Jahr, wenn es ihm geliefert wird. Urlaubskarten aus Ägypten und Griechenland, wohin er "eingeladen" wurde, im Haus mit Garten leben und null Verantwortung. Papa sein ist schon geil. Die andere Seite war die: Mutter muss umziehen um wieder Vollzeit zu arbeiten (Sozialhilfe wäre mir unangenehm gewesen), 2jähriges Kind musste von 7.30h bis 16.30h in die Kita, was Mutter mit knapp 300 Euro monatlich bezahlen durfte. Unterhalt? Pustekuchen, Vater war ja in der Insolvenz. So wurschteln wir uns seit 8 Jahren durch. Urlaub für Mutter und Kind? Während der Ferien nicht bezahlbar. Mutter-Kind-Kur? Von der Krankenkasse 2x abgelehnt. Scheidung mit Rentenausgleich an den Exmann, der clever seine private RV gleich nach der Trennung gekündigt hatte und die gemeinsam einzahlten Beträge in die Einrichtung des Häuschens mit der Neuen gesteckt hat. Und was sagt der Richter zu mir? "Tja, manchmal trifft es eben die Frauen". Geschehen in Düsseldorf, 2006
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Männer sind doch lernfähig! :-)
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#10
Gab's trennungsfaq schon 2006?
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#11
ja, gabs schon
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#12
Dann hat der Ex von der Schreiberin bestimmt drin gelesen oder n guten Anwalt/Ratgeber gehabt. Einfach die Kinder auf die Seite zu schieben finde ich aber skrupellos.

Aber irgendwie stimmt es schon: Wenn man(n) bereit ist sich emotional von allem zu trennen (als Kinder, Ex, Besitz, ideelle Werte, alles was nicht mobil ist und man nicht selbst komplett unter Kontrolle hat) dann kann man den Spies ganz schnell umdrehen.

Man könnte auch sagen: Hätte es zu diesem Zeitpunkt klarere Unterhaltsregeln gegeben, hätte der Ex vielleicht nicht alles gegen die Wand gefahren und die Schreiberin hätte zumindest einen Teil bekommen.
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#13
(02-08-2011, 22:31)Bluter schrieb: Im Gegensatz zu den anderen ehrenwerten OLGs, zu Hamm und Frankfurt/Main, enthalten die Leitlinien des OLG Düsseldorf kein Pseudo-Altersstufenmodell, sondern stellen dort ausdrücklich auf den Einzelfall ab.

Zumindest in dieser Hinsicht muss ich hier mal einen Zahnstocher* über den XII. Senat des BGH brechen, ....
Ich habe noch einen "Zahnstocher" gefunden. Und zwar den der Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs.

Das AG und OLG haben sich an...

Bei Einkünften des Klägers nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 1.533 € ergebe sich kein Unterhalt, der den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt unterschreite.

...gehalten. Was nicht unüblich ist! Versprichst Du Deiner Ex, einen Betrag XYZ zu zahlen, dann sehen das die Gerichte doch gerne als Anerkenntnis für die Ewigkeit. Denn es bleibt ihm ja nach Abzug von KU und BU 1093 Euro! Das ist doch mehr als genug, oder?
Wahrscheinlich war es eben der Fehler des Drückebergers, den Betrag von 440 Euro im ursprünglichen Vergleich nicht befristet zu haben!
Ok, wenn er die Befristung nicht durchbekommen hätte, wäre es eben kein Vergleich, sondern er wäre "vernünftig" verurteilt worden. Wink

So rein zeitlich und OLG-Bezirk-mäßig erinnert mich dieses BGH-Urteil nämlich an meine BU-Verurteilung(en). Da meine UHN aber einem zeitlich befristeten aussergerichtlichen Titel nicht widersprochen hatte, hatte sie es bei einem erneuten Versuch vor Gericht, mich zu BU zu verknacken, deutlich schwieriger.

Der Zahlknecht hier in diesem Fall hat mein Mitleid. Denn jetzt muß er wieder zurück zum OLG. Wenn er Glück hat, wird er diese 440.- Euro für die allerliebste Ex noch ein bis zwei Jahre zahlen müssen, bis es dann endlich vorbei ist. Sad
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#14
(02-08-2011, 22:31)Bluter schrieb: Der Laie fragt sich: Wozu Leitlinien, wenn in diesem Bezirk niemand davon Gebrauch macht, nicht einmal die VerfasserInnen?
was überrascht Dich daran?
Es gibt Verfassungsprinzipien, an denen sich die OLG's prinzipiell nicht meinen halten zu müssen.

Ein immer wieder vom BVerfG gerne bemängeltes Beispiel ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das anzuwenden die Familiengerichte und -senate in ihren Unterhaltsentscheidungen sich weigern um mehr oder weniger mittels Kaffeesatzleserei fiktiv festsetzen zu können.

Ibykus
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#15
(02-08-2011, 15:41)beppo schrieb: Das ist nur ein weiteres Urteil, in dem der BGH den Klägerinnen, RAtten und Richtern eine Gebrauchsanweisung für die Durchsetzung von dauerhaftem Unterhalt gibt.


Die BILD hat da schon mal Vorarbeit geleistet und vergibt Tips für Alleinerziehende, damit diese weiter Unterhalt kassieren können:

http://www.bild.de/ratgeber/2011/arbeit/....bild.html
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#16
Also so etwas empfinde ich schon eher als positiv.

Es ist zwar sicher nicht so gemeint, dürfte aber so manche Mutter von einer Unterhaltskarriere abhalten.

Der Artikel stellt die Situation für Mütter sicher schwärzer dar, als sie tatsächlich ist.
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#17
(07-08-2011, 22:51)wunder schrieb: ... und jetzt hat sie F32.9G und geht garnicht mehr arbeiten...
Ist nach der Unterhaltsrechtsreform äußerst beliebt geworden. Hatte meine Ex auch. Wink Natürlich wird sie bis auf weiteres nicht zu einer Vollzeitarbeit verpflichtet werden! Wenn in dieser Zeit ein Unterhaltsurteil anfällt, wird dieses unbefristet sein und Du darfst später wieder klagen.
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#18
Jaja, die Unterhaltsreform ist Gift für die Volksgesundheit.

Gerade die schwer zu diagnostizierenden Krankheiten sind seit 2008 sprunghaft angestiegen.
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#19
(08-08-2011, 08:44)beppo schrieb: Gerade die schwer zu diagnostizierenden Krankheiten sind seit 2008 sprunghaft angestiegen.
Nicht zu vergessen, die Zahl der Kinder, die an AD(H)S erkranken!

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#20
gottogott, ich fühl' mich auch schon so F32.9G, wenn ich das alles lese...
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#21
(08-08-2011, 08:44)beppo schrieb: Gerade die schwer zu diagnostizierenden Krankheiten sind seit 2008 sprunghaft angestiegen.

Ja, die haben den wesentlichen Vorteil, dass sie auch schwer zu widerlegen sind.

Gute Einnahmequelle für die Helferindustrie.
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#22
(08-08-2011, 09:34)Tomcat schrieb: gottogott, ich fühl' mich auch schon so F32.9G, wenn ich das alles lese...

Bringt nichts.
Als Mann wirst du dafür nicht bezahlt.
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#23
Die faz kommentiert das Urteil (teilweise) eher im positiven Sinne für Frauen.

Damit ändern sich die Geschlechterrollen. Frauen werden künftig verstärkt auch auf den höheren Etagen als Konkurrentinnen der Männer auftauchen, denn sie hätten den Abteilungsleiterjob selbst gerne. Die neue Härte des Gesetzes erfordert eine neue Härte der Frauen.

In einem Spiegel-Interview zur Frauenquote sorgte sich der Redakteur, dass Männer künftig erheblich weniger Karrierechancen hätten, wenn in die Vorstände der DAX-Unternehmen vor allem Frauen berufen werden, um eine Quote zu erfüllen. Das sei der "Preis der Emanzipation". Den Mann kann man trösten, denn künftig wird der betreuungswillige Mann im Kurs steigen.

http://anonym.to/?http://www.taz.de/!75906/

Oder sehe ich das falsch? Dodgy
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#24
Auf jeden Fall siehst du falsch, dass es die faz sei! Smile
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#25
Die BGH-Richter sollten noch einmal ins Grundgesetz schauen:

Art. 6 (2): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Wenn der BGH meint, Kinder ab 3 Jahren sollen fremd betreut werden, so ist dies ein Verfassungsverstoß.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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